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Ist Verletztengeld Arbeitseinkommen, wenn?
Guten Tag.
Ich hatte einen Arbeitsunfall (Schulterbruch) und war deshalb längere Zeit arbeitsunfähig.
Das Arbeitsverhältnis bestand und besteht weiter. Nach der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber erhielt ich Verletztengeld bis zur Wiederaufnahme meiner Tätigkeit.
Meine Frage: Mein Einkommen ist so gering, dass ich aufstockende Leistungen nach SGB II
auch Hartz 4 genannt, bekomme. Muss das zuständige Jobcenter vom Verletztengeld Freibeträge, gleiche oder ähnliche wie bei meinem Einkommen aus Arbeit ( also Lohn/ Ge-
halt ) gewähren?
Mein Arbeitsverhältnis war nie unterbrochen und laut Berufsgenossenschaft habe ich ein Brutto Verletztengeld von kalendertäglich 23,- €, wovon Beiträge für die Sozialversicherungen, außer Lohnsteuer, abgezogen worden sind. Das Verletztengeld betrug dann 20,-€ und wurde mir entsprechend ausgezahlt.
Vor dem Unfall hatte ich Freibeträge auf mein Einkommen in Höhe von 250,-€ (100,-€ Grundfreibetrag + 20% von 750,- €, die habe ich jetzt auch wieder. Für die zeit meiner Lohnersatzleistung habe ich Freibträge, außer Versicherungspauschale, nicht bewilligt bekommen bzw. wurden nicht gewährt, Begründung: Kein Einkommen aus Arbeit. Ich habe doch aber alle Arbeitslosen, Kranken und Pflegeversicherung bezahlt und Verletztengeld unterliegt auch der Steuerprogression, also fallen evtl. auch Einkommenssteuern an, die noch gar nicht berechnet sind. Habe ich Anspruch auf die üblichen Freibeträge?
Vielen Dank für Eure Antwort.
3 Antworten
- Jürgen NRWLv 7vor 7 Jahren
Verletztengeld ist Einkommen im Sinne des SGB § 82 Abs. 1
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__82.html
Zur Ermittlung des anrechnungsfähigen Einkommens sind die in § 82 Abs. 2 aufgeführten Belastungen abzusetzen. Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf das "Einkommen nach § 82 SGB XII" Bezug genommen wird, handelt es sich immer um das anrechnungsfähige Einkommen.
Die Unfallrente nach § 56 Sozialgesetzbuch VII (SGB) und das Verletztengeld nach § 45 SGB VII sind Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII. Sie fallen nicht unter die Schutzbestimmungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Auch eine Freilassung als zweckbestimmte Leistung nach § 83 SGB XII scheidet aus.
- Nasenbaer 2708Lv 6vor 7 Jahren
Hallo Icke
Frage hier mal nach, da bekommst du 100% die richtige Antwort
- MaritaLv 7vor 7 Jahren
Ich glaube, Du solltest Dir einen Anwalt nehmen,
Der das Alles wieder grade biegt.
Irgendwie, sehe ich da bei Dir nicht durch.
Jeder hat seine Hand drauf.
Arbeitsunfälle, waren bei Uns 100% Lohn
denn Wir haben unseren Lohn weiter bezahlt
bekommen, obwohl Wir durch den Unfall ausfielen.
Heute ist das so ein Kuddel Muddel, das Keiner
mehr durchsieht.
LG Marita
Quelle(n): iss so