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ich habe unbewusst etwas defektes verkauft und soll nun die Reparatur bezahlen, sowas gibts auf der welt gar nicht oder?
Ich hab einen mir unbekannten gegenstand verkauft, nur vom ansehen sah er intakt aus.
Leider erwies er sich wohl defekt, mein Kunde konnte ihn nicht einsetzen.
Er will mir jetzt die Rechnung für die Reparatur schicken.
Was soll ich tun?
Ich meine ich gehe doch auch nicht zu einem Autohändler, kaufe ein gebrauchtes Auto und wenn irgendwas defekt ist dass der Verkäufer nicht gesehen hat, hab ich doch keinen Anspruch auf reparatur???
Wieso soll ich also für reparaturkosten aufkommen die ich nicht mal in auftrag gegeben habe???
Defekt hätte ich den Gegenstand ja kulanterweise zurück genommen aber 78 Euro reparaturkosten sehe ich nicht ein.
Es war klar ersichtlich dass es ein GEBRAUCHTER gegenstand war das heißt mögliche dem Verkäufer fremde (oder bekannte) defekte gibt es IMMER. Selbst wenn es nur feine kratzer sind.
14 Antworten
- sagabonaLv 5vor 7 JahrenBeste Antwort
Der Käufer hat die Rechte aus Gewährleistung §434 BGB.
Dabei kommt es darauf an ob der Gegenstand bei Übergabe Mangelhaft war.
Der Käufer hätte Nachbesserung (Reparatur) verlangen können und bei Fehlschlagen evtl. den Rücktritt §437 BGB.
Ob hier ein Gewährleistungsfall vorliegt kommt aber auf den Einzelfall an.
Die Reparaturkosten musst Du aber trotzdem nicht bezahlen, weil Du die Reparatur nicht beauftragt hast und er Dir nicht zuvor die Möglichkeit eingeräumt hat den Artikel nachzubessern.
Falls Du allerdings die Nacherfüllung verweigert hast, dann kann er evtl. Schadensersatz verlagen in Höhe der Reparaturkosten.
>Ich meine ich gehe doch auch nicht zu einem Autohändler, kaufe ein gebrauchtes Auto und wenn irgendwas defekt ist dass der Verkäufer nicht gesehen hat, hab ich doch keinen Anspruch auf reparatur???
Doch hast Du grundsätzlich aus §434 BGB und im Verbrauchsgüterkauf gelten dann noch die §§ 474ff. BGB
- Anonymvor 7 Jahren
Zunächst einmal muss da unterschieden werden, ob Du gewerblich oder privat verkaufst. Sodann, in welchem Verhältnis die Reparaturkosten zum Verkaufspreis stehen. Allerdings ist auch der Kunde in der Pflicht. Normalerweise würde dieser die Sache nämlich sofort reklamieren und den Gegenstand entweder zurückgeben oder wandeln lassen. Eigentlich aber hätte er sich schon beim Erwerb vom ordnungsgemäßen Zustand des Gerätes überzeugen müssen, da es sonst auch denkbar wäre, dass er ihn selber beim Transport oder durch unsachgemäße Anwendung kaputt gemacht hat.
- ?Lv 7vor 7 Jahren
Wer Schrott verkauft , der haftet .. und das ist gut so ...
.. und zeige mir einen Verkäufer, der zugibt, einen Mangel gekannt zu haben ...
Genauso gut könntest du versuchen mir einen weissen Raben zu zeigen ....
- Jürgen NRWLv 7vor 7 Jahren
Ich könnte dir jetzt eine Antwort geben, rechtlich abgesichert mit allen dazu gehörigen §§ aus dem BGB.
Da du aber auch bei guten, und nachweisbar richtigen Beiträgen / Antworten keine BA verteilst, lasse ich es!
Vielleicht findet sich ja noch ein Nutzer, der sich die Mühe für nichts macht!
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- aeneasLv 7vor 7 Jahren
GEBRAUCHT heisst doch nicht FUNKTIONSUNFAEHIG! Weshalb sollte ein Kaeufer eine Ware erwerben, mir welcher er nichts anfangen kann? Du machst es Dir ein wenig einfach. - Dennoch solltest Du Dich mal kundig machen, ob aus rechtlicher Sicht eine Ruecknahme der Ware und Erstattung des Kaufpreises nicht voellig ausreichend gewesen waere. Insbesondere, wenn der Verkaufspreis niedriger ist als es die Reparaturkosten sind. - Du bist in einer verzwickten Lage, denn der Kaeufer haette Dich natuerlich auch wegen Betrugs anzeigen koennen; dann waere die ganze Chose teurer als 78 Euro geworden. - Man verkauft nichts "unbewusst" und schon gar nicht, ohne vorher ueberprueft zu haben, ob das Teil auch funktioniert. Bei einer solchen Argumentation wird jeder Richter sauer. Du solltest jetzt wirklich mal ueberlegen, was das kleinere Uebel fuer Dich ist...
- Der ElchLv 7vor 7 Jahren
Es geht vermutlich um eBay?
Wenn du in deiner Artikelbeschreibung stehen hattest dass du nicht weißt worum es sich handelt und dass du nicht garantieren kannst dass der Artikel funktioniert dann musst du gar nichts!
Du hast ja, kulanter weise eine Rücknahme angeboten, wenn der Käufer davon keinen Gebrauch macht ist das sein Problem!
Um was für einen Gegenstand handelte es sich denn? Kennst du wenigstens den Namen?
Lass dich nicht übers Ohr hauen! Vielleicht will dich der Käufer ja be@sch@ei@ßen!
"Es war klar ersichtlich dass es ein GEBRAUCHTER gegenstand war das heißt mögliche dem Verkäufer fremde (oder bekannte) defekte gibt es IMMER. Selbst wenn es nur feine kratzer sind." ----------> Da muss ich dir widersprechen! Gebrauchte Gegenstände sind nicht immer auch defekt! Wenn der Gegenstand defekt ist sollte das immer angegeben werden, ansonsten geht der Käufer von einem voll funktionsfähigen gebrauchten Gegenstand aus!
Gebraucht bedeutet trotzem voll funktionsfähig - ist das nicht der Fall solltest du das immer angeben.
- Anonymvor 7 Jahren
Du musst bezahlen.
- Anonymvor 7 Jahren
Die Gesetzgebung in Sachen Sachmängelhaftung ist nun auch schon einige Jahre so, wie sie ist, und gilt natürlich auch für dich. Demnach spielt es keine Rolle, ob du von einem Mangel gewusst hast oder nicht - für Mängel stehst du als Verkäufer gerade.
Das Vorgehen des Verkäufers, die Reparatur selbst zu veranlassen, ist natürlich nicht in Ordnung. Dafür wärest du zuständig gewesen, er hätte dir den Artikel zurücksenden müssen.
Unnötig zu sagen, dass es absolut fahrlässiger Leichtsinn ist, Gegenstände zu verkaufen, deren Zustand man nicht kennt.
- rio-blancoLv 6vor 7 Jahren
Wenn Du die Haftung nicht ausgeschlossen hast (das kannst Du nur als Privater), dann haftest Du genauso wie gewerbliche Verkäufer unbegrenzt.
Was hälst Du denn von folgendem Fall, der in den 70gern entschieden wurde. Ein Mensch hatte sich einen neuen Alfa Sud gekauft und ist damit die Autobahn längs gebrettert. Da hat ein Radlager gefressen und der Alfa ist in die Büsche geflogen - Totalschaden. Alfa hat dann als Garantieleistung ein neues Radlager im Wert von 54 DM geliefert. Weitere Leistungen haben sie mit Hinweis auf den Auschluß von Mangelfolgeschäden verweigert. Nein, hat das Gericht gesagt (ich glaube es war der BGH) ... es gibt ein neues Auto.
- BerniLv 7vor 7 Jahren
D u bist ein menschliches Ferkel ! Nur Betrüger verkaufen defekte Gegenstände ! Bezahle die Rechnung und schalte vor dem nächsten Verkauf deinen Verstand ein.