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özlem
Lv 6
özlem fragte in Haus & GartenGarten · vor 7 Jahren

Darf mein Vermieter über den Garten bestimmen?

Hallo!

Ich wohne mit meinem Mann seit April 2010 in einer Mietwohnung zur Untermiete. Es handelt sich um eine Doppelhaushälfte mit zwei Parteien. Wir haben die EG-Wohnung. Oben sind nun seit Januar neue Nachbarn eingezogen.

Die Wohnung läuft seit nun 19 Jahren auf meine Schwiegereltern. Sie leben nun aber mittlerweile das halbe Jahr in Griechenland. Das ist mit dem Vermieter geklärt.

Der Garten ist auf drei Bereiche geteilt. Zwei zur jeweiligen Partei und ein gemeinsamer Bereich. Zur freien Nutzung.

Inwieweit kann sich der Vermieter einmischen? Nun hat er vergangenen Samstag Unkraut entfernt an den Treppen und dem Wäscheplatz. Und meinem Schwiegervater erzählt er irgendwas von wegen er holt einen Gartenpfleger und stellt es uns in Rechnung. Er hat mich allerdings nicht zuvor aufgefordert, meiner Arbeit nach zu kommen. Mal ganz davon abgesehen, dass aktuell eh keine Gartensaison ist. Was kann er verlangen? Darf er überhaupt einfach in den Garten? Er muss dafür durchs Haus.

Danke

6 Antworten

Bewertung
  • vor 7 Jahren
    Beste Antwort

    Das sind nun verschiedene Fragen.

    Er darf nicht durch eine vermietete Wohnung gehen. Egal, ob Untermiete oder Hauptmiete. Außer, es wurde ihm ausdrücklich gestattet.

    Zum Garten kommt es darauf an, ob er mit vermietet wurde, oder ob es nur eine Absprache ist.

    Ist der Garten mit vermietet und steht nicht explizit im Vertrag, wie der Garten auszusehen hat, geht es ihn nichts an. Bzw. kann er nichts dagegen tun, wenn der Mieter ihn verwildern läßt.

    Gibt es nur eine Art Absprache, daß der Garten oder Teile davon von einer Partei alleine zu verwalten ist, ist er nicht extra vermietet. Somit kann er auch sagen, wie der Garten auszusehen hat, bzw. auf Nebenkosten einen Hausmeister- oder Gartendienst beauftragen, die die Pflege übernehmen.

    Bevor du nun alle Pferde scheu machst, rede mit dem Vermieter.

  • W5_K2
    Lv 4
    vor 7 Jahren

    Selbst wenn ein Gartenanteil zur Wohnung gehört, kann man damit nicht so ganz "machen, was man will". Ich kann mir vorstellen, dass es dazu eine Klausel im Mietvertrag gibt.

    Ein Garten ist meistens auch nach außen sichtbar, da können durchaus Gestaltungsregeln gelten (die gibt es sogar teilweise in Bebauungsplänen!).

    Außerdem darf ein Vermieter einschreiten, wenn die Mietsache stark vernachlässigt wird und dadurch Schaden nehmen kann (dazu zählt auch Unkraut, das sich mit der Blüte oder durch Rhizome auf andere Gartenteile verbreitet, oder die Platten anheben kann).

  • vor 7 Jahren

    Als erstes ist Dein Mietvertrag zuständig. Was steht darinnen. Wenn der Vermieter durch das Haus in den Garten kommt kann man nichts sagen. Nur durch Euere Wohnung zu kommen, das ist nicht erlaubt. Wo er arbeitet ist Allgemeinfläche, nicht Euer gemieteter Gartenbereich. Ob er seine Arbeit in Rechnung stellt ist noch nicht erwiesen. Das sieht man bei der Umlagenabrechnung. Er muss dann Rechnungen vorlegen. Das erste was Du machen solltest mit dem Vermieter sprechen. Hier klärt sich meist einiges.

  • vor 7 Jahren

    Der Bereich des Gartens der vermietet wurde obligt dem Mieter. Der Vermieter darf ohne Zustimmung des Mieters nicht auf das Grundstück geschweige denn den Garten pflegen. Wie und ob der Garten gepflegt werden soll muss im Mietvertrag stehen. Ist dort nichts geregelt, kann der Vermieter nicht einfach die Kosten eines Gärtners auf die Mieter umlegen.

    Sollte der Vermieter einen Gärtner bestellen, oder selbst den Garten pflegen und die Kosten auf die Mieter umlegen wollen, ist dies unzulässig und kann vom Mieter verweigert werden.

    Erst wenn sich der Mieter vertragswidrig verhält, können solche Kosten auf die/den Mieter umgelegt werden.

    Die Mieter können dem Vermieter erklären, dass wenn er sich noch einmal auf das Grundstück ohne Zustimmung wagt, begeht er eine Straftat nach § 123 StGB "Hausfriedensbruch" und wird auf Antrag verfolgt.

    Manche Eigentümer mögen das kaum glauben, aber wer sein Eigentum vermietet macht den Mieter zum Besitzer.

    Wurden nur mündliche Absprachen getroffen, kann der Vermieter diese jederzeit wieder (auch mündlich) widerrufen.

    Quelle(n): IHK-zertifizierter Immobilienverwalter
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  • vor 7 Jahren

    Für eine hilfreiche Antwort, ist es wichtig, die unterschiedlichen Fragestellungen zu differenzieren.

    1. der emotionale Aspekt

    Hier gibt es offensichtlich erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten, die auch auf Ignoranz beruhen können.

    Dein Vermieter ist verärgert, weil er sehen muß, wie Du sein mühsam erarbeitetes Eigentum verkommen läßt. Er fühlt sich sogar genötigt, wachsendes Unkraut zu entfernen und droht, diese Vernachlässigung auf deine Kosten abzuschaffen, indem er jemand externen den Auftrag erteilt, die zukünftige Gartenpflege zu übernehmen. Dies hat er nach deinen Angaben bereits deinem Schwiegervater mitgeteilt, der halbjährig in Griechenland weilt. Wieso geschieht ein derartiger Umweg ? War davor euer Verhältnis zum Vermieter von Ignoranz geprägt, oder bekommt dein Vermieter von dem neuen Mieter über euch Druck ?

    Wenn dieser neue Mieter sich ein anderes, gepflegteres Gartenumfeld wünscht, ist es möglich, dass er den Vermieter auf etwaige Mängel hinweist und darauf dringt das diese abgestellt werden.

    Hier vermischen sich vielleicht Mieterinteressen und Vermieterinteressen gegen euch.

    Hier, ohne Beschuldigung/Verteidigung etwas achtsamer werden kann sehr helfen.

    2. Nun zum praktischen Teil.

    Es gab also, aus Sicht des Vermieters, etwas in eurem Garten zu tun, das ihr auf die lange Bank geschoben habt. Das der Vermieter diese Arbeiten übernommen hat, ohne vorher darauf hinzuweisen, ist ungewöhnlich. Gab es Hinweise irgendeiner Art ?

    Gartensaison bezieht sich nicht nur auf die Erntezeit und das Wetter ist derzeit optimal, einiges im Garten zu tun. Was also hindert euch, nach Absprache mit dem Vermieter, hier tätig zu werden.

    Das Grundstück gehört schließlich ihm und die Nutzung sollte im Sinne der gegenseitigen Befriedigung einvernehmlich laufen.

    3. Damit wenden wir uns dem rechtlichen Aspekt zu.

    Hierfür ist zu klären, das wir in Deutschland zwar den Schutz des Eigentums im Grundgesetz verankert haben, das es aber lokale Bestimmungen gibt, die Beachtung fordern.

    Das bedeutet, das die Gemeinde oder Stadt Verordnungen beschließt, die es einzuhalten gilt. So kann es durchaus sein, das die Gemeinde einen Grundbesitzer anschreibt und ihn auffordert, dies oder jenes zu tun oder zu unterlassen. Der Grundbesitzer zahlt Grundbesitzabgaben und andere Steuern, die er auf seine Mieter umlegen kann. Das bezieht sich auch auf Ausgaben für die Gartenpflege.

    Als Mieter hat man sich an gewisse Regeln zu halten.

    Deine Schwiegereltern hatten diesbezüglich anscheinend keine Probleme mit dem Vermieter, sonst hätten sie euch vorgewarnt. Daher scheint sich nach eurem Einzug zur Untermiete, in Bezug auf die Gartenpflege, etwas verändert zu haben. Hier greift dann zusätzlich das Gewohnheitsrecht.

    Hier auf "das Recht" zu beharren, kann sehr unerfreulich enden, weil selbst bei anscheinend einleuchtender Rechtslage die Rechtsprechung manchmal ganz anders aussieht.

    Gern wird hierbei mit einem Termin vor dem Schiedmann/frau ein Vergleich gesucht.

    Dies ist mit überschaulichen Kosten verbunden. Ganz anders sieht es bei einem folgenden Gerichtsverfahren aus. Hier kommt es auf den Streitwert an und sehr oft wird vor dem Gericht dann ein Vergleich ausgehandelt, wonach jeder seine Rechtsanwaltkosten trägt und die Gerichtskosten geteilt werden. Sollte euer Dissenz soweit ausarten, verlieren alle.

    Grundsätzlich übernehmen auch Untermieter alle Pflichten, die sich aus der Nutzung der Mietsache ergeben, es sei denn, etwas anderes wurde schriftlich vereinbart. Bei Pflichtverletzung ist es durchaus üblich, das dem Verursacher die Kosten angelastet werden. Daher macht es Sinn, tätig zu werden.

    zuallererst ein klärendes Gespräch mit dem Schwiegervater über das, was ihm euer Vermieter, als Mieter gesagt hat. Dann sollte ein informelles Gespräch mit dem Vermieter folgen, indem die Wünsche und Erwartungen seinerseit und eure Bedürfnisse andererseits angesprochen werden.

    Hier wirken so Hinweise auf Gartensaison und deine Sicht auf die Rechtslage wie Benzin ins Feuer gießen.

    Eine mögliche Verpuffung solltest Du, auch im Sinne deiner Schwiegereltern, tunlichst vermeiden.

    Höre lieber erst mal zu und versuche einen weiteren Termin, eventuell mit dem Beisein deiner Schwiegereltern, zu vereinbaren.

    Achte auch auf deine Wortwahl.

    "Er muss dafür durchs Haus"

    Durchs Haus ist nicht gleichbedeutend mit eurer Wohnung.

    Selbstverständlich hat er das Recht, sein Haus zu betreten.

    Er kann auch einen Termin zur Wohnungsbesichtigung mit euch vereinbaren, den ihr zwar verschieben, aber nicht verhindern könnt. Das Gleiche gilt für den Garten.

    Muß er für die Gartenarbeit durch deine Wohnung, wäre ein externer Gartenpfleger darauf angewiesen, diesen Weg ebenfalls zu nutzen. Das erfordert immer eine Terminabsprache.

    Schließlich darf er nicht eure Wohnungstür aufbrechen um seine Arbeit im Garten zu erledigen.

    Du siehst, eine gütliche Einigung ist im Sinne aller.

    Daher einfach mal das Gespräch und die Klärung suchen.

    LG Jo

  • vor 7 Jahren

    Steht der Garten nicht im Mietvertrag dann kann er euch sogar den Zugang verbieten.

    Steht eine MITbenutzung im Mietvertrag hat er dich ebenfalls alleine darum zu kümmern .

    Ist der Garten mit gemietet dann geht es ihn rein garnichts an wie ihr den Garten nutzt., natürlich immer unter der Prämisse das der Garten nicht leidet. Also Steine verrotten etc.

    Formfreiheit, schon mal gehört her immobilienmarkler. Mündliche Absprachen haben die selbe vertragliche Bindung wie schriftliche Vereinbarungen. Wenn das meist nicht zum tragen kommt liegt das ausschließlich an der Beweislast, oder an einer expliziten Ausschlussklausel in dem schriftlichen Vertrag. Auch deine Äußerungen zum 123 StGB sind falsch oder zumindest unvollständig. Der 123 regelt den Zugang zu BEFRIEDETEM Gebiet. Da der Garten aber von zwei Parteien genutzt wird ist davon auszugehen das keine innere Befriedung vorliegt. Der Zugang zum gemeinsamen Bereich kann somit nicht verwehrt werden und daher wegen der fehlenden inneren Befriedung auch nicht der zu den einzeln vermieteten Bereichen. Was du schreibst gilt NUR dann wenn der Mieter den Garten MIT ZAUN allein gemietet hat.

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