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Kann mir jemand diesen Fall erklären?
T stellt in seinem Betrieb Maschinen für die Forstwirtschaft her. Zur Angebotspalette gehören auch Holz-Harvester, d.h. Erntemaschinen, mit denen ganze Stämme gefällt, entrindet und entlaubt werden können. Anfang November 2011 erkundigt sich Waldbauer W bei T über die beiden Modelle HH-X (Preis: 150.000 €) und HH XV (Preis: 250.000 €). An den Verkaufsverhandlungen ist auf Seiten des T auch dessen langjähriger Mitarbeiter M beteiligt, der wegen seines Verhandlungsgeschicks oft in „schwierigen Fällen“ hinzugezogen wurde. Den eigentlichen Vertragsabschluss hatte aber stets T selbst vorgenommen. Bei W kristallisiert sich heraus, dass er sich lediglich das Modell HH-X, nicht aber das Modell HH-XV leisten kann. W vereinbart daher mit T einen Termin am Abend des 15.11.2011, bei dem er einige letzte Fragen klären möchte. Vor Ort findet er aber dann T nicht vor, der sich wegen hohen Verkehrsaufkommens verspätet. Anwesend ist vielmehr nur M, der sich mehr zutraut als die ihm bisher zukommende bloße Beraterfunktion. W eröffnet M, dass er sich den Kauf des teureren HH-XV Modells nicht vorstellen könne. M bringt daraufhin sein Bedauern zum Ausdruck und entgegnet, in dem Fall würde er W gerne das Modell HH-X zum Preis von 150.000 € verkaufen. Gerne könne er selbst (M) noch einzelne Punkte mit W aushandeln oder andernfalls an Stelle des T gleich „alles perfekt machen“. W erwidert, er wolle das Modell HH-X ohne weitere Verhandlungen wie gerade von M beschrieben bestellen. Nachdem W abgereist ist, verschreibt sich M bei der Erstellung der Vertragsdokumentation und trägt statt der Modellbezeichnung HH-X die Bezeichnung HH-XV in das Bestellformular ein. Das Formular hinterlässt er auf dem Schreibtisch des T.
Als T später in dem Betrieb eintrifft, findet er das Formular vor. Dass M das Geschäft selbst abgeschlossen hat, ist T zwar an sich nicht recht, trotzdem ist er damit einverstanden, denn angesichts der Wirtschaftskrise kommt ihm der Verkauf eines HH-XV sehr gelegen. Am nächsten Morgen ruft T den W an und teilt ihm mit, M sei zur Entgegennahme von Bestellungen zwar nicht befugt gewesen, dennoch könne W den Harvester „wie bestellt“ am 12.12.2011 abholen; dabei erwähnt T den Modelltyp nicht nochmals. Auch mit M spricht T in der Folge nicht mehr über die Sache. Erst als W am Tag der Abholung bei T vorfährt, klärt sich alles auf.
T ist der Meinung, das ganze Gespräch zwischen W und M gehe ihn nichts an. Er sei vielmehr von dem in der Dokumentation vermerkten Verkauf des Modells HH-XV ausgegangen und bestehe dementsprechend auf der Abnahme des fertigen HH-XV zum Preis von 250.000 €. W dagegen will davon nichts wissen und verlangt Lieferung des HH-X zum Preis von 150.000 €. T ist auf keinen Fall bereit, dieses Modell zu liefern, weil er schon fest mit dem Gewinn durch das hochwertige Gerät gerechnet hat.
Muss W den Harvester Modell HH-XV abnehmen und bezahlen oder kann er die Lieferung des Modells HH-X verlangen?
1 Antwort
- CallMeClericLv 4vor 7 JahrenBeste Antwort
Letztlich hört sich das so an, als sei der Kaufvetrag an sich unstrittig (im "Außenverhältnis" Kaufmann-Kunde). Der Irrtum liegt in der Bearbeitung im Innenverhältnis (innerbetrieblich).
Da für W. nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang M befugt ist, Verträge zu verhandeln, kann er davon ausgehen, dass M als Erfüllungsgehilfe tätig wird und mit Einverständnis von T. D.h. im Außenverhältnis gilt eine Aussage von M, als sei sie von T gemacht worden.
Weitergehend unterstreicht T den Eindruck, indem er den Vertrag ggü. W quasi bestätigt. Da er die Einzelheiten nicht noch einmal überprüft, handelt er nicht sorgfältig. Weder ggü. M, dem er ggü. als Arbeitgeber den Vorfall nicht ordentlich "aufarbeitet" (letztlich hätte das Verhalten von M nicht nur eine Abmahnung, sondern auch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt) noch ggü. W. Sorgfältig wäre zumindest gewesen, die Vertragsdokumentation mit W noch einmal Schritt für Schritt durchzugehen.
Er übernimmt somit die Verantwortung für den Verkauf; sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis.
W muss den irrtümlich hergestellten HH-XV nicht abnehmen, da unstrittig ist, dass es sich um einen Irrtum im Innenverhältnis handelt. Den hat der Kaufmann T zu vertreten. W hat einen (wenn auch mündlich) gültigen Vertrag geschlossen und darf, Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Wenn T. den bestellten HH-XV nicht zu dem vereinbarten Preis liefern kann, kann W auch vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.