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Drei Fragen zu einer Betriebskostenerhöhung nach Modernisierungsmaßnahme?

Der Vermieter kündigt eine Modernisierungsmaßnahme nach §554 II/III BGB an. Er stellt die Umstellung von Kabel- auf Satelliten-TV als „enorme Wohnwertverbesserung“ dar.

In der Ankündigung heißt es: „Es wird eine neue Medieninfrastruktur / Breitbandkabelverteilanlage in das Gebäude eingebaut.“ … „Ab Inbetriebnahme der neuen Anlage stellen wir Ihnen kostenfrei TV + Radio zur Verfügung (mehr als 3000 Sender aus aller Welt in bester Digital-HD-3D Qualität).“ … „Ersparnis 19,00 -40,00€ im Monat für jede Wohneinheit“…

„Das Hausnetz wird für alle Internet-/Telefonanbieter frei zur Verfügung gestellt.“…

„Die Betriebskostenumlage für die neue Medieninfrastruktur / Breitbandkabelverteilanlage wird ab Datum* 13,98€ pro Monat betragen.“

1)

Darf der Vermieter eine Modernisierungsmaßnahme, die er als Betriebskostenumlage -zeitlich nicht begrenzt- monatlich berechnet, selbe auch in Form der Mieterhöhung/Mietspiegelangleichung noch einmal anführen, d.h. zu einem späteren Zeitpunkt aus gleichem Grund auch die Kaltmiete erhöhen?

2) Darf er als kostenlos zur Verfügung Gestelltes überhaupt und unbefristet berechnen?

3) Muss er von der Betriebskostenforderung Abstand nehmen, wenn ich mich für InternetTV via Funkübertragung (LTE-Simkarte) entschließe oder einfach wieder nur die Hausantenne nutzen möchte? Anders gesagt, komm ich von diesen zusätzlichen Betriebskosten auch wieder los?

3 Antworten

Bewertung
  • vor 7 Jahren
    Beste Antwort

    Hier ist viel durcheinander:

    1. Gibt es keinen § 554 BGB (mehr).

    2. Eine Mieterhöhung wegen Modernisierung ist dann nach § 559 BGB durchzuführen. D.h. die Kosten - nur die für die Modernisierung - können mit 11% auf die Mieter umgelegt werden. Das hat nichts mit den Betriebskosten zu tun.

    3. Kostenlos ist kostenlos und darf nicht irgendwo berechnet werden.

    4. Entweder er setzt die Dinge als Mieterhöhung nach § 559 BGB um, oder die Betriebskosten ändern sich - beides zusammen geht hier nicht.

    5. Ich bezweifle, dass diese Arbeiten nach § 555b Abs. 4,5 BGB als Modernisierung anzuerkennen sind. Es besteht nach meiner Meinung keine Notwendigkeit diese Arbeiten durchzuführen. Es ist Luxus, ähnlich goldener Wasserhähne...

    Quelle(n): IHK-zertifizierter Immobilienverwalter
  • Anonym
    vor 7 Jahren

    Modernisierungskosten werden auf die Kaltmiete umgelegt- 11% der Kosten pro Jahr.

    Bei dir sollten die Betriebskosten durch die Modernisierung gesenkt werden, da Kabelfernsehen eine monatliche Gebühr kostet, Satellittenfernsehen aber kostenlos ist- bis auf die notwendigen Einrichtungen. Das ist dann auch wirtschaftlich.

    Ich empfehle dir mit dem Schrieb zum Mieterverein zu gehen und die nachrechnen zu lassen. Mir scheint aufgrund deiner Schilderungen, dass da einiges durcheinander ist, wobei ich nicht sehe, ob du falsch gelesen oder dein Vermieter falsch gerechnet/umgelegt hat.

    Grundsätzlich kannst du dich gegen eine wirtschaftliche Modernisierung nicht wehren.

  • vor 7 Jahren

    Er kann ein Modernisierungszuschlag von 11% der Herstellungskosten nehmen. Das wird auf die Kaltmiete aufgeschlagen. Zusätzlich kann er die Kosten für das Betreiben der Breitbandkabelverteileranlage (Wartung und Stromkosten) als Betriebskosten verlangen. Dabei ist zu beachten, dass auch für die Kabelanlage Betriebskosten entstanden sind die nun ja wegfallen. Ob Du dazu verpflichtet bis das an zu nehmen hängt davon ab, was in Deinem Vertrag steht.

    Nebenbei halte ich fast 14 € als Betriebskosten zu hoch.

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