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§ § § § Dschungel-Was nun ?

Kann der Vermieter überhaupt die Mietnebenkosten (Betriebsskosten) erhöhen, wenn zb.nichts von Gartenarbeiten & Schneeräumdienst im Mietvertrag steht erhöhen ?

Die Gartenkosten sowie der Winterdienst stehen nicht im Mietvertrag.

Aber was ist wenn eine Mieterhöhung auf Grund gesetzlicher Änderung der Verwaltungs-und Instandhaltungspauschalen in der Erhöhung steht ?

Erhöhung der Betriebskosten nach Paragr.27 II BV in Verbindung mit Paragr.20 ff NMV

Auf Grund gesetzlicher Änderungen der Verwaltungs-und Instandhaltungspauschalen sowie der Erhöhungen des Kapitaldienstes ändert sich die Grundmiete ab (Datum) etc.

vor 47 Minuten

§ § § § § § § § § § § § § § § § § § § § Dschungel

Update:

@Neytiri-Danke Dir !

Damit ist meine Frage aber nicht beantwortet-siehe & lese bitte genauer.....!

Erhöhung der Betriebskosten nach Paragr.27 II BV in Verbindung mit Paragr.20 ff NMV

Auf Grund gesetzlicher Änderungen der Verwaltungs-und Instandhaltungspauschalen sowie der Erhöhungen des Kapitaldienstes ändert sich die Grundmiete ab (Datum) etc.

Mietänderungs Gesetz 2013

Update 2:

BITTE LESEN-DANN ANTWORTEN !

Update 3:

So einen Schwachsinn werde ich nicht bewerten !

Nach dem Motto-Hauptsache ich schreibe etwas !

Evtl.werde ich noch gepunktet !

Bei Goggle kann ich selber rein sehen !

Goggle ist mein und Euer Freund !

Update 4:

@zungenkoeder,

VDank-so sieht es aus-LG

4 Antworten

Bewertung
  • vor 7 Jahren
    Beste Antwort

    Betriebskosten gehen zu Lasten des Vermieters. Möchte der Vermieter dies nicht, muss er dies vertraglich vereinbaren.

    Beruft der Vermieter sich allgemein auf die Betriebskostenverordnung, darf er alle dort aufgeführten Betriebskosten nach § 556 BGB auf den Mieter umlegen, vorausgesetzt diese sind tatsächlich angefallen. Wird jahrelang keine Gartenpflege betrieben und plötzlich doch, darf der Vermieter dies dann umlegen - sofern er sich entweder auf die Betriebskostenverordnung berufen hat, oder es explizit vereinbart wurde.

    Wurde versäumt sich auf die BV zu berufen und wurden nur bestimmte Kosten vereinbart, darf er die dann angefallen Kosten NICHT umlegen.

    Es ist zu unterscheiden, ob es sich hier um eine Pauschale oder eine Vorauszahlung handelt.

    Quelle(n): Sachverständiger für Betriebskosten
  • vor 7 Jahren

    was wird denn erhöht ? die Kaltmiete oder die Nebenkosten ?

    die Höhe der Vorauszahlung für Nebenkosten ( oder auch Betriebskosten) kann angepaßt werden, zum Beispiel wenn sich der Verbrauch erhöht ( erst wohnt man alleine, dann zieht der Freund mit ein, und schon verbraucht man mehr Wasser und die Müllgebühren werden auch höher )

    für die Erhöhung der Grundmiete gibt es gesetzliche Regelungen

    les mal hier :http://www.mieterbund.de/mieterhoehung0.html

  • Anonym
    vor 7 Jahren

    Mit diesen Fragen wendest Dich am besten an die Mietervereinigung.

  • Anonym
    vor 7 Jahren

    Kommt drauf an was du mit dem Vermieter vereinbart hast, eine Nebenkostenpauschale oder Nebenkostenvorauszahlung.

    Nebenkostenpauschale

    Die Parteien können sich im Mietvertrag zur Abgeltung der Nebenkosten auf die Zahlung einer Betriebskostenpauschale verständigen. Mit Zahlung dieses Pauschalbetrages sind dann sämtliche anfallenden Nebenkosten abgegolten. Über die Betriebskostenpauschale wird regelmäßig nicht abgerechnet. Fallen die mit der Pauschale abgegoltenen Kosten tatsächlich höher aus, ist der Mieter nicht zur Nachzahlung verpflichtet. Andererseits steht ihm selbst aber auch kein Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter bei Überbezahlung zu.Haben die Parteien eine Nebenkostenpauschale vereinbart, muss der Vermieter dem Mieter die Erhöhung nach § 560 Abs. 1 Satz 1 BGB in Textform mitteilen, wenn der Mietvertrag eine Betriebskostenerhöhung grundsätzlich erlaubt.

    Nebenkostenvorauszahlung

    Haben Mieter und Vermieter sich auf eine Nebenkostenvorauszahlung geeinigt, ist der Vermieter verpflichtet, über die Nebenkosten abzurechnen. Die in der Regel monatlich zu leistenden Vorauszahlungen stellen einen Vorschuss dar. In der Nebenkostenabrechnung werden daher jährlich die tatsächlich angefallenen Nebenkosten den erbrachten Abschlägen gegenübergestellt. Aus diesem Vergleich kann sich entweder ein Guthaben zugunsten des Mieters oder ein Nachzahlungsanspruch des Vermieters ergeben. Für Nebenkostenvorauszahlungen sieht § 560 Abs. 4 BGB die Möglichkeit für beide Vertragsparteien vor, nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vorzunehmen. Weist die Jahresabrechnung also etwa einen veränderten Verbrauch auf, so können sowohl Mieter als auch Vermieter den Abschlag den tatsächlichen Verhältnissen anpassen.

    Quelle(n): mietrecht.de
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