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Welche Fristen bei d. Mietnebenkosten Erhöhung?

hat der Vermieter einzuhalten ?

Kann er überhaupt die Mietnebenkosten (Betriebsskosten)erhöhen, wenn zb.nichts von Gartenarbeiten & Schneeräumdienst im Mietvertrag steht erhöhen ?

Update:

Die Gartenkosten sowie der Winterdienst stehen nicht im Mietvertrag.

Aber was ist wenn eine Mieterhöhung auf Grund gesetzlicher Änderung der Verwaltungs-und Instandhaltungspauschalen in der Erhöhung steht ?

Erhöhung der Betriebskosten nach Paragr.27 II BV in Verbindung mit Paragr.20 ff NMV

Auf Grund gesetzlicher Änderungen der Verwaltungs-und Instandhaltungspauschalen sowie der Erhöhungen des Kapitaldienstes ändert sich die Grundmiete ab (Datum) etc.

Update 2:

§ § § § § § § § § § § § § § § § § § § § Dschungel

Update 3:

Mietänderungs Gesetz 2013

Update 4:

BITTE LESEN-DANN ANTWORTEN !

Update 5:

So einen Schwachsinn werde ich nicht bewerten !

Nach dem Motto-Hauptsache ich schreibe etwas !

Evtl.werde ich noch gepunktet !

Update 6:

VDank-so sieht es aus-LG

Update 7:

@zungenkoeder,

VDank-so sieht es aus-LG

4 Antworten

Bewertung
  • vor 7 Jahren
    Beste Antwort

    Betriebskosten gehen zu Lasten des Vermieters. Möchte der Vermieter dies nicht, muss er dies vertraglich vereinbaren.

    Beruft der Vermieter sich allgemein auf die Betriebskostenverordnung, darf er alle dort aufgeführten Betriebskosten nach § 556 BGB auf den Mieter umlegen, vorausgesetzt diese sind tatsächlich angefallen. Wird jahrelang keine Gartenpflege betrieben und plötzlich doch, darf der Vermieter dies dann umlegen - sofern er sich entweder auf die Betriebskostenverordnung berufen hat, oder es explizit vereinbart wurde.

    Wurde versäumt sich auf die BV zu berufen und wurden nur bestimmte Kosten vereinbart, darf er die dann angefallen Kosten NICHT umlegen.

    Es ist zu unterscheiden, ob es sich hier um eine Pauschale oder eine Vorauszahlung handelt.

    Die Betriebskostenvorauszahlung werden nach der Jahresabrechnung für das kommende Abrechnungsjahr erhöht. Auch bei Pauschalen darf der Mieter nach § 560 BGB diese Kostenposition erhöhen, muss dies begründen und dies gilt auch nur für den zukünftigen Abrechnungszeitraum.

    Quelle(n): Sachverständiger für Betriebskosten
  • vor 7 Jahren

    Eine genaue Auskunft kann man ohne den genauen Inhalt des Mietvertrags zu kennen,hier nicht geben.

    Je nachdem was zB. in der Hausordnung steht.Steht dort Straßenreinigung beinhaltet das auch das Schnee-räumen.

    Betriebskosten können dann erhöht werden,wenn abzusehen ist dass sich die Kosten erhöhen,

    meistens wird das mit Zustellung der Jahresnebenkostenabrechnung erfolgen.

    So das dann ab dem folgenden Monat anteilsmäßig mehr zu entrichten sind.

    Es können auch gesetzlichen Änderungen auf die der Vermieter keinen Einfluss hat, eine Nebenkostenerhöhung erforderlich machen. zB. Trinkwasserverordnung,Wärmemengenzähler bei zentraler Warmwassererzeugung.

    Die muss ein Mieter zahlen auch wenn das im Mietvertrag noch nicht steht.

    Wer übernimmt den bis dato die Straßenreinigung, Gartenarbeit ? Etwa der Hausmeister?

    Jeder Mietvertrag hat so seine eigenen Fehler, Rechtssicherheit bekommst Du nur beim Mieterverein

    dort musst Du betreten und Gebühren bezahlen oder beim Rechtsanwalt.

    Aber wenn in der Hausornung nichts von Straßenreinigung ectra steht,dann kann er keine Erhöhung durchsetzen.

    Quelle(n): Ist meine persönliche Erfahrung
  • horsch
    Lv 6
    vor 7 Jahren

    Der Vermieter kann nur solche Betriebskosten fordern/erhöhen, die Mietvertraglich vereinbart sind. Dazu zählt allerdings auch ein Hinweis auf die Betriebskostenverordnung.

  • vor 7 Jahren

    Für die Erhöhung der Mietnebenkosten existieren keine Fristen für eine Erhöhung, so lange sie innerhalb eines Abrechnungsjahres erfolgen. Allerdings ist bei der Vergabe von Arbeiten an externe Dienstleister das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

    Es können nur die Mietnebenkosten an die Mieter umgelegt werden, die im Mietvertrag explizit genannt sind.

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