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Wer ist Zuständig bei Aussenschaden?

Bei meiner Freundin ist beim Rollo/ Rollade aussen, die Wellenhalterungen gebrochen. Also Plastik beiderseitig. Ist Verschleiss gewesen,da schon älter. Nun sagt der Vermieter daß das unter Schöhnheits-Reparaturen läuft und sie 100.- von (Voranschlag)550.-Euro zahlen müsse.

Mein Vermieter sagt allerdings das es Sache allein des Vermieters ist.(Zitat) Sonst könnte er ja auch sagen die Fassade sieht schlecht aus jeder soll Geld für Farbe geben.

Wer weiss Genaueres?

5 Antworten

Bewertung
  • vor 7 Jahren
    Beste Antwort

    Die Instandhaltung und Instandsetzung des Mietobjekts ist gesetzliche Aufgabe des Vermieters. Gemäß § 535 Abs 1 BGB ist er dazu verpflichtet, „die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten“, wie es der Gesetzgeber formuliert hat.

    Generell können daher Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten des Gebäudes nicht auf die Mieter abgewälzt werden, da die Verantwortlichkeit des Mieters für den Zustand des Mietobjekts nicht dem gesetzlichen Leitbild entspricht. Bei der Wohnraummiete lässt die Rechtsprechung Ausnahmen für Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen zu, sie können in einem vorformulierten Mietvertrag auf den Mieter – eingeschränkt - abgewälzt werden, andere Instandhaltungskosten aber nicht.

    Welche Regelungen im einzelnen wirksam sind oder auch nicht, haben die Gerichte in den letzten Jahren in Musterentscheidungen abschließend geregelt:

    Der Bundesgerichtshof (BGH, VIII ZR 129/91) bestimmt für eine wirksame Kleinstreparaturklausel einen Höchstbetrag von € 75,00 pro Reparaturfall. Sollte der Handwerkereinsatz mehr kosten, dann muss der Vermieter die Kosten übernehmen.

    Für alle Kleinstreparaturen eines Jahres liegt nach Auffassung des BGH die Höchstgrenze bei € 150-200 bzw. 8 Prozent der Jahresmiete.

    Vertragsklauseln, nach denen sich der Mieter an allen Reparaturkosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag beteiligen muss, sind dagegen unwirksam (LG Stuttgart, 20.O.66/87).

    Vermieter dürfen die Rechnungen auch nicht so aufspalten, dass die Beträge unter die € 75,00 Grenze fallen, um sie dann dem Mieter gegenüber geltend zu machen.

    http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/klei...

    http://www.naebig.de/service/ratgeber/78-kleinstre...

    http://www.mieterbund.de/reparaturen.html

    http://www.mietrecht-einfach.de/reparatur-veraende...

    http://www.hausverwalter-abc.de/kleinreparaturen.h...

  • ?
    Lv 7
    vor 7 Jahren

    Der Vermieter muß das zahlen.

  • vor 7 Jahren

    Jürgen hat es gut beschrieben, da muß man nicht viel dazu sagen

    nur so viel : die Rolladen gehören zu den Dingen, die durch den häufigen Gebrauch durch den Mieter schnell mal kaputt gehen ( auch Wasserhähne oder Lichtssschalter ) daher diese Kleinreparaturklausel

    sollte im Mietvertrag stehen, wie hoch die Beteiligung ist

    Quelle(n): mein Mietvertrag
  • vor 7 Jahren

    Mit Schönheitsreparatur hat die Instandsetzung von Fensterrolladen absolut nichts zu tun.

    http://www.schoenheitsreparaturen.de/was-sind-scho...

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  • vor 7 Jahren

    Nach § 535 und § 538 BGB ist immer der Vermieter bei vertragsgemäßen Gebrauch verantwortlich.

    Wurde eine Kleinreparaturklausel wirksam vereinbart, muss der Mieter lediglich den Betrag der dort festgeschrieben Summe zahlen. Ist die Rechnung auch nur einen Cent höher, muss der Mieter nichts zahlen.

    Da es sich um Instandsetzungsarbeiten handelt, können diese Kosten auch nicht auf den Mieter umgelegt werden.

    Im Gegenteil, der Mieter könnte hier nach § 536 BGB sogar die Miete mindern da dies ein Mangel ist. Dieser Hinweis an den Vermieter sollte genügen, man muss ja nicht jedes Recht auch sofort umsetzen.

    Quelle(n): IHK-zertifizierter Immobilienverwalter
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