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Kann ich die Miete mindern?
Im April habe ich meinen Vermieter auf eine nasse Stelle im Schlafzimmer aufmerksam gemacht.
Daraufhin hat er Fotos gemacht, Feuchtigkeit gemessen, eine Firma kommen lassen, die den Grund ausmachen soll.
Zwischenzeitlich war er desöfteren hier, hat gemessen, dumm geguckt und mir gesagt, ich solle das mal im Auge behalten.
Die Firma hat Feuchtigkeitesschäden festgestellt, kann aber auch nicht sagen, woher die kommen.
Ich habe damals schon mal angemerkt, ob es evt. an der Heizung liegen könnte, da ich während der Heizperiode öfter in den Keller muß, um den Druck wieder aufzufüllen.
Das "sei absolut unmöglich".
Seit August hat sich mein Vermieter nicht mehr gemeldet.
Seitdem die Heizung in Betrieb ist, wird der Flecken größer und es ist klatschnass.
Meine Frage: Kann ich die Miete mindern?
Ich habe im netz Aussagen gefunden, die besagen, das wäre dann möglich, wenn der Raum unbewohnbar wäre. Das ist jedoch relativ.
Klar, der Raum ist "bewohnbar", jedoch möchte ich mir und meinen Kindern nicht zumuten in einem Zimmer zu schlafen, in dem man dem Schimmel beim wachsen zusehen kann.
Danke für Infos!
6 Antworten
- Anonymvor 8 JahrenBeste Antwort
Die entscheidende Frage ist nun aber mal die, ob und inwieweit die Nutzbarkeit des Wohnraums eingeschränkt ist. Gerade bei Schimmel ist das ein beliebtes Streitthema. Da kann man dir nur raten, das Thema mit anwaltlicher Hilfe durchzufechten.
- vor 8 Jahren
Ja, aber du musst ihm vorher eine Frist setzen, damit er den Schaden beheben kann. Und zwar schriftlich. Das hättest du schon lange tun müssen.
- HausverwalterLv 7vor 8 Jahren
Der Mieter darf immer dann die Miete mindern, wenn ein Mangel nach § 536 BGB vorliegt. Die Miete darf ab dem Zeitpunkt an dem der Vermieter vom Mangel erfahren hat gemindert werden. Gemindert wird von der Bruttowarmmiete. Die Höhe der Minderung richtet sich nach der Beeinträchtigung.
Hier ist ein Raum nicht bewohnbar. Beispiel: Hätte man nun 4 Räume (wobei ein Wohn- oder Schlafzimmer höher zu bewerten sind als eine Diele) sind 25% nicht bewohnbar. So könnte man hier etwa 25% der Miete mindern. Es gibt hier Richt- keine Festwerte.
Hier liegt offensichtlich ein Mangel vor. Bei Nässe bzw. Schimmel ist immer der Vermieter beweispflichtig. Behauptet der Vermieter hier irgendetwas z.B. schlechtes Lüftungsverhalten, oder sonstiges, muss er dies nachweisen.
Eine Frist muss nicht gesetzt werden. Eine Frist muss gesetzt werden, wenn man den Mangel behoben haben will - was i.d.R. der Fall sein dürfte. Nach einer angemessenen Frist und der fruchtlosen Verstreichung dieser, darf der Mieter in die Ersatzvornahme gehen und nach § 536a BGB verfahren.
Wenn der Mieter dies nicht möchte, kann er entweder zusätzlich zur Minderung (auf die der Vermieter keinen Anspruch mehr hat) noch ein Zurückbehaltungsrecht anwenden. Auf dieses Geld hat der VM einen Anspruch - sobald der Mangel behoben wurde. Des Weiteren könnte der Mieter auch auf Mangelbeseitigung klagen.
Die Miete darf solange gemindert werden, solange der Mangel besteht.
FlieÃt weniger Geld, bewegen sich fast alle Vermieter oder Mieter...
Quelle(n): IHK-zertifizierter Immobilienverwalter - catLv 7vor 8 Jahren
Ich würde mich da erst mal beim Mieterschutzbund erkundigen !
Die kennen sich damit aus und können Dich auch vernünftig beraten !
LG cat !
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- SprendlingerLv 7vor 8 Jahren
Grundsätzlich muss Du das dem Vermieter schriftlich melden und Mietminderung ankündigen, wenn es nicht bis zum ... beseitigt ist. Die Terminsetzung hast Du wohl versäumt. Ferner sollte eine Mietminderung nie ohne Anwalt erfolgen, da man dabei viele Fehler machen kann. Eine feste Prozentzahl gibt es nicht, da alles vor Gericht Einzelentscheidungen sind.
- Anonymvor 8 Jahren
Ja kannst du.