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~Hallole wiedermal ;)~ möchte bitte wissen ob es rechtlich wirklich zulässig ist,?
das es bei Sanktionen so läuft das sie innerhalb 12 Monaten bei einem erneuten "Vergehen" WIEDER in Kraft treten, so das man also bei eigentlichen zehn % zB gleich wieder 60 % hat für 3 Monate ???
~Danke~
7 Antworten
- Quasimodos KlonLv 6vor 8 JahrenBeste Antwort
Ich gehe auch davon aus, daß sich die Frage auf den Bezug von Arbeitslosengeld II nach SGB II bezieht.
Die Jobcenter / ARGE berufen sich auf den §31a SGB II, der diesee Verfahrensweise vorschreibt.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/31a.html
Dieser § ist aber, wie viele andere §§ des SGB II auch, verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht stellte mit seinem Urteil vom 9.2.2010 fest:
-- Zitat --
1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
2. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
-- Zitat Ende --
Ferner führt das Urteil aus:
-- Zitat --
Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>). Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig.
-- Zitat Ende --
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidun...
Das soziokulturelle Existenzminimum, auf welches sich das Urteil bezieht, entspricht dem Leistungsumfang von ALG II, mehr gesteht das SGB II einem Hilfeempfänger gar nicht zu. Die ersatzlose Minderung durch Sanktionen ist also gar nicht zulässig, da die Gesetzesgrundlage dazu verfassungswidrig ist.
- Anonymvor 8 Jahren
....so ist das eben. Wer nicht für sich selber sorgen will und sich nicht an die Spielregeln hält, wird nicht wie ein Erwachsener, sondern wie ein kleines Kind behandelt. Und das ist richtig so......
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- Nasenbaer 2708Lv 6vor 8 Jahren
http://hartz.info/index.php?PHPSESSID=49blkhjuk9sf...
Da stehen die Antworten.
- ԩᴾԬLv 5vor 8 Jahren
wie bitte? wer sanktioniert denn wen und weshalb und unter welchem vertrage?
normalerweise handelt man das doch frei aus.
- Anonymvor 8 Jahren
Ja. Du hast wieder mal Recht.