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18 - Minijob - Wohngeld ?
Hey Leute,
ich komm nicht mehr mit meinen Eltern klar, jetzt ist die Frage, würde ich Wohngeld bekommen?
Ich verdiene jeden Montag zwischen 250 und 450€ und würde alleine leben, ich will mich aber nicht verschulden, was kann ich machen?
Liebe Grüße
6 Antworten
- HelgaleLv 7vor 8 JahrenBeste Antwort
Du bist volljährig und verdienst im Schnitt 1400 Euro,
das reicht für Wohnung und allem pi pa po.
Da noch Wohngeld zu beantragen wäre sinnlos.
- Der ElchLv 7vor 8 Jahren
Nein!
Bis 25 sind die Eltern zuständig!
Also am besten daheim bleiben! Und noch ein kleiner Tipp: in deinem Alter ist das Verhältnis zu den Eltern immer schwierig!
- DatalumpiLv 5vor 8 Jahren
Nee, tut mir leid. Da gibt's wahrscheinlich nix für dich. Bis 25 sind deine Eltern unterhaltspflichtig. Das heiÃt im Groben: Sie müssen dafür sorgen, dass du genug zu essen und ein Dach über dem Kopf hast. Das heiÃt aber nicht, dass sie dir eine eigene Wohnung bezahlen müssen oder dir sonst wie Geld geben müssen. Auch nicht das Kindergeld! Das bekommen sie, um für dich Lebensmittel und was zum Anziehen kaufen zu können. Wenn du nicht genug verdienst, dann sieht es schlecht aus.
- SprendlingerLv 7vor 8 Jahren
Gesetzlich müssen noch Deine Eltern aufkommen. Du wirst wohl kein Wohngeld bekommen. Gehe zum Jugendamt und erkundige Dich dort
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- Mii🐼Lv 7vor 8 Jahren
http://www.wohngeld.org/wohngeldrechner.html
Hier ein Wohngeldrechner .
>
Dort ist auch alles genau aufgeführt, wer Wohngeldberechtigt ist.
- Jürgen NRWLv 7vor 8 Jahren
Leben Schüler, Auszubildende oder Studenten alleine in einem Haushalt oder besteht der ganze Haushalt nur aus Schülern, Auszubildenden und Studenten (bspw. zwei Studenten in Lebenspartnerschaft), besteht in der Regel eine Gesetzeskonkurrenz mit dem BAföG. Sie erhalten Wohngeld nur dann, wenn ihnen „dem Grunde nach“ kein BAföG zusteht. Dies ist unter anderem bei zu langer Studiendauer der Fall, nicht aber bei zu hohem eigenem Einkommen (Bsp. Berufsakademie) oder zu hohem Einkommen der Eltern. Gleiches gilt für Auszubildende, die „dem Grunde nach“-Anspruch auf Leistungen nach § 59 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe – BAB) haben.