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Wirksamkeit eines Vertrages bzgl. kostenloser Abgabe eines Hundes unter Bedingungen - s. Details?

Ich habe eine dringende Frage: Ist aus der Sicht der Allgemeinheit ein Vertrag gültig, der die kostenlose Abgabe eines Hundes regelt - unter der Voraussetzung, dass der Hund (mit Papieren) weiterhin dem Züchter jederzeit zur Zucht zur Verfügung steht?? Ist der Vertrag auch dann wirksam, wenn der Hund nach der Übernahme derart aggressiv gegen andere Rüden wird, dass er eine absolute Gefahr darstellt?? - Es wurde vertraglich eine Zahlung in Höhe des Welpenpreises (ca 1.000€) vereinbart und ja durch den "Käufer" auch akzeptiert. Mit Beginn der Geschlechtsreife (Monate nach dem Eigentümerwechsel!!) zeigte sich aber, dass der Hund mit KEINEM Hund mehr klar kommt, nur innerhalb der Wohnung friedlich und lieb ist. Auf Rüden geht er los, Hündinnen will er decken. Professionelles Hundecoaching und Tierarzt bestätigen: Hund ist extrem "hormongesteuert", Kastration absolut angezeigt. Wäre aber klarer Verstoß gegen den Vertrag. Ansonsten ist der Hund ein normaler Junghund, spielt gerne, verträgt sich mit Kindern, Katzen und sogar Staubsaugern ... - Im Vertrag ist ein Recht zur "Nutzung des Hundes zur Zucht" vermerkt. Für den Fall, dass dies irgendwie nicht möglich ist, wird eine Zahlung (s.o.) fällig. - Ist solch ein Vertrag "wasserdicht"?? Hat der Käufer das Recht, den Hund trotzdem, ohne Anspruch auf "Schadenersatz" für den Züchter, kastrieren zu lassen?!

Update:

@wolf: Der Vertragsentwurf kommt vom Züchter. Der Hund war ausdrücklich nicht zu verkaufen. Aber die Entwicklung war nicht zu erahnen!!

7 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 8 Jahren
    Beste Antwort

    wenn der Käufer diesen Vertrag mit seiner Unterschrift anerkannt hat ist er auch gültig...es hat den Käufer ja keiner dazu gezwungen, er hätte den Hund auch kaufen können, dann könnte er damit machen was er will...

  • vor 8 Jahren

    Eine Rechtsberatung bekommst du von mir nicht, nur eine Bemerkung:

    Wer unterschreibt denn so etwas? Entweder der Hund wird mein Hund oder ich gehe nur mit ihm Gassi oder sonstwas, aber du (oder wer auch immer) nimmst einen Hund zu dir (ich schreibe nicht gerne "kaufen", weil es bei einem Lebenwesen meiner Meinung nach nicht passt) und muß ihn für Zuchtzwecke jederzeit zur Verfügung stehen? Da ist der sogenannte Züchter fein raus, du kümmerst dich um den Hund und er benutzt ihn nur um Geld zu verdienen. Sehr unseriös das ganze.

  • Anonym
    vor 8 Jahren

    Grundsätzlich sehe ich mit einem derartigen Vertrag kein Problem. Wenn nun eine Seite den Vertrag nicht (mehr) erfüllen kann oder will, wird man eine Lösung finden müssen. Diese ist ja im Vertrag bereits vorgesehen und nach meiner Einschätzung auch nicht wegzudiskutieren.

  • Anonym
    vor 8 Jahren

    Es gilt "pacta sunt servanda" (geschlossene Verträge sind einzuhalten) Doch gibt das BGB mit dem § 314 "den wichtigen Grund" der einem erlaubt einen Vertrag einseitig aufzulösen.

    In eurem Fall ist das, so der Anschein, gegeben. Dafür müsst ihr aber ein Gutachten erstellen lassen, welches aussagt, dass aufgrund der Störungen des Hundes, es nicht möglich ist, den vertraglichen Pflichten nachzukommen.

    Bietet dem Züchter an, 50 % des Preis zu leisten, ansonsten geht die Sache an einen RA.

    tm

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  • vor 8 Jahren

    "durch den "Käufer" ". juristisch macht die exakte Formulierung den Unterschied aus. Ein Käufer einer Sache ist nach dem Kauf zu garnichts mehr verpflichtet.

    1030 BGB (2) "Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden." Beim Niesbrauch ist das sehr wohl möglich.

    Hier ist ein Anwalt angesagt, denn es ist ziemlich kompliziert das juristisch auseinander zu pflücken. Durch die nachgeschobenen Nutzungseinschränkungen kann dies durchaus ein Niessbrauch sein. Es bleibt selbst bei Gericht die Möglichkeit, das dieser Vertrag als Kauf oder als Niesbrauchvertrag ausgelegt wird.

    @Queen of the pampa http://dejure.org/gesetze/BGB/90a.html

    "Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist."

    Das ist nicht richtig Aequilibrium. Die Sachlage ist genau die selbe wie beim OEM Urteil des BGH.

    http://www.heise.de/newsticker/meldung/Microsoft-m... Der BGH hat hier hier insbesondere über die Nachwirkenden Pflichten des Kaufvertrages entschieden. Microsoft hat hierbei versucht amerikanisches Recht auf Deutschland zu übernehmen. Er hat damals grundlegend entschieden, das der Verkäufer dem Käufer keine Nachvertraglichen Pflichten auferlegen darf.

    Für das OEM Urteil hiess das, das Microsoft Wiederverkäufern nicht abverlangen darf das ihre OEM Software nur in Verbindung mit einer Hardware verkaufen darf. Der Käufer kann jederzeit frei über das erworbene Eigentum entscheiden.

    Im Vorliegenden Fall wird ebenfalls dem Käufer eine nachvertragliche Pflicht auferlegt. Und diese ist nach genau diesem Urteil des BGH nicht zulässig.

    Du übersiehst bei deien Interprätationen immer wieder das Subsidiaritätsprinzip, also das allgemeien Schuldrechtsregeln durch die Einzelvertraglichen Regelungen überlagert werden.

    Quelle(n): § 1030 ff. BGB § 433 ff. BGB
  • ?
    Lv 7
    vor 8 Jahren

    ME handelt es sich um einen Kauf unter einer ...oder mehreren Bedingungen...

    DAS ist grundsätzlich möglich und zulässig ..

    Bedingung : Gelegentliche Überlassung des hundes für den deckakt ....

    Gewährleistung : Kaufrecht ...

    Ist die Entwicklung des Hundes ein Mangel ... ?

    DAS ist mE eine Frage, die durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden müsste, da ein Richter insoweit kaum die notwendige Sachkunde hat ...auch wenn der Richter letzten Endes entscheidet , ob ein Mangel vorliegt ...

    Kein Mangel liegt vor ,wenn diese Entwicklung bei Tieren dieser Rasse mal öfter vorkommt...und deshalb noch im Bereich der normalen " Tiergefahr " liegt ...da reicht die Spanne eben von Schosshund ...bis Kampfköter ....

    Grundsätzlich ergibt sich aus dem Vertrag auch, dass der Eigentümer nicht berechtigt sein sollte, das Tier kastrieren zu lassen...da sonst Bedingungsvereitelung ...

    Ich meine : Ausnahmsweise ja, wenn die vom Hund ausgehende Gefahr in keiner anderen Weise beherrschbar ist ...

    Das kann aber auch geschehen durch Zwingerhaltung, Maulkorb, Leinenzwang beim Gassi...

    Von der Tendenz her : Eher keine Berechtigung für den Halter zur Kastration des Hundes, da Gefahr auch anders beherrschbar ....

  • vor 8 Jahren

    Wer soll das unterschreiben. Für das Decken bekommt man ca 1000 € Da muss der Hund schon viel kosten, wenn man auf diese Bedingung eingeht

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