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E-Mails und Familiengericht?

Haben E-Mails vor dem Familiengericht bestand???

5 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 8 Jahren
    Beste Antwort

    Das kommt auf den Inhalt der Mails an und ob sie relevant für das Verfahren sind. Zumindestens könnten sie als Beweismittel gelten.

    Besser Du fragst D/einen Anwalt.

    LG

    KWEI

  • Catan
    Lv 6
    vor 8 Jahren

    Du meinst als Beweismittel ?! Unter bestimmten Bedingungen können E-Mails als Augenscheinsbeweis angeboten werden. Da die normale E-Mail aber nicht besonders fälschungssicher ist, gilt sie - falls die Identität des Senders mit gewisser Wahrscheinlichkeit belegt werden kann und dieser es nicht widerlegt - als Anscheinsbeweis. Ist zwar ein schwacher Beweis... aber immerhin...

  • vor 8 Jahren

    Die Beweisführung mittels E-Mail ist durchaus möglich und hat in meinem Fall, ein Prozess in Österreich gegen meinen Makler, zum Erfolg geführt.

  • Anonym
    vor 8 Jahren

    Der Gesetzgeber hat bei der Berücksichtigung elektronischer Kommunikationsmittel in der Zivilprozessordnung als urkundsgleiches Beweismittel nur die gemäß § 2 Ziff. 3 SigG mit einer qualifizierten digitalen Signatur versehene E-Mail gemäß § 371 a ZPO zugelassen. Die Beweisführung erfolgt dabei gemäß § 371 ZPO durch Vorlage des elektronischen Dokumentes. Anhand dieser Datei kann dann ein Sachverständiger die Authentizität der E-Mail überprüfen, soweit diese im Prozessverfahren durch den Beweisgegner angezweifelt würde. Leitlinie einer solchen Prüfung sind dabei die Daten, wie sie sich aus § 17 Abs. 2 SigG ergeben. Der gesetzliche Echtheitsanschein im Sinne des § 371a ZPO umfasst dabei nur die Echtheit der Erklärung, also ihre elektronische Ausprägung und lässt sich dabei nur durch Tatsachen erschüttern, die ernstlichen Zweifel daran begründen, dass die Erklärung mit dem Willen des Signaturinhabers abgegeben worden ist.

    Beweiskraft von „einfachen“ E-Mails

    Liegt keine nach Signaturgesetz signierte E-Mail vor, so ist der Anwendungsbereich des § 371a ZPO nicht eröffnet. Mangels vergleichbarer technischer Authentizität der nicht signierten E-Mail, scheidet auch eine analoge Anwendung aus, denn der Gesetzgeber hat eben der „einfachen“ E-Mail gerade nicht den erhöhten Beweiswert einer Privaturkunde eingeräumt. Auch gilt der Ausdruck einer „einfachen“ E-Mail nicht als Privaturkunde im Sinne der ZPO gilt, denn gemäß § 416 ZPO ist für die Einordnung als Privaturkunde die Unterschrift des Ausstellers erforderlich. Weiter lässt die E-Mail-Datei aus Sicht von technischen Sachverständigen nur wenige Rückschlüsse auf Authentizität von Absender, Inhalt und tatsächlichem Empfang der E-Mail zu.

    Jedoch ist der Ausdruck einer E-Mail auf Papier ist als Urkunde zu werten, da jede Verkörperung einer Gedankenäußerung in Schriftzeichen Urkunde im Sinne der ZPO ist. Mangels Anwendbarkeit der §§ 415 ff. ZPO erfolgt die Beweiswürdigung einer solchen Urkunde jedoch „nur“ gemäß § 286 ZPO, ohne dass die gesetzliche Echtheitsvermutung gelten würde. Der elektronischen Datei einer E-Mail fehlt eine solche Urkundseigenschaft, so dass hier Beweis durch Augenschein im Sinne des § 371 ZPO erhoben wird. Auch hier erfolgt über das Ergebnis des Augenscheins die Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO. Hierbei kann das Gericht auch die Beiziehung eines Sachverständigen anordnen. Sowohl Ausdruck als auch elektronische E-Mail Datei können also zulässige Beweismittel im Sinne der ZPO sein.

    Es kann, muss aber nicht zwingend als Beweis anerkannt werden, dass E-Mail.

    tm

    Quelle(n): Juraforum
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  • vor 8 Jahren

    Da würde ich auf der Internet Seite des Gerichtes schauen was da steht.

    Dies ist mal ein Hinweis Text vom Bundesverfassungsgericht, denke das dies

    auch für andere Gerichte gilt ?

    Wichtiger Hinweis: Dieser Kommunikationsweg steht ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Kommunikationsmittel Verfahrensanträge oder Schriftsätze nicht rechtswirksam eingereicht werden können. Sollte Ihre Nachricht einen entsprechenden Schriftsatz beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax (Nr.: 0721-9101382) oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.

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