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Untermietvertrag kündigbar nach § 549 Abs 2 Nr. 2 BGB?

Hi,

ich (Untermieter) würde gerne zum 1.7 ausziehen.

Im Untermietvertrag wurde keine Kündigungsfrist abgemacht.

Nun habe ich folgenden Paragraphen gefunden

"Wenn die Wohnung, in der Regel ein möbliertes Zimmer, ein Teil der vom Vermieter selbst

bewohnten Wohnung ist, und es sich dem Mieter um eine allein stehende Person (also keine Familie) handelt, gibt es bei Beendigung des Mietverhältnisses keinen Mieterschutz § 549 Abs 2 Nr. 2 BGB.

Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. ( § 573 c Abs 3 BGB). Die Vereinbarung von anderen, insbesondere kürzeren Kündigungsfristen ist mietrechtlich untersagt.

Entsprechende Vertragsklauseln sind unwirksam. ( § 573 Abs 4 BGB)."

Meine Vermieterin (Hauptmieterin) hätte natürlich gerne 3 Monate Frist.

Wir wohnen gemeinsam in einer 3 Zimmer Wohnung wovon ich 1 Zimmer bewohne.

In dem Zimmer war nur ein Schreibtisch mit vermietet.

Der Rest der Möbel im Zimmer ist von mir.

Der Rest der Möbel außerhalb meines Zimmers gehört ihr.

Gilt das dann schon als Möbeltieres Zimmer?

Bzw spielt die Möbelirrung dabei eine Rolle?

Ich würde natürlich gerne zum 01.07. Kündigen

4 Antworten

Bewertung
  • vor 8 Jahren
    Beste Antwort

    Wenn deine schriftliche Kündigung bis zum 15.06.2013 nachweislich bei deiner Vermieterin eingegangen ist, musst du das Zimmer spätestens am 30.06.2013 übergeben. Das Mietverhältnis endet am 30.06.2013.

    Quelle(n): IHK-zertifizierter Immobilienverwalter
  • vor 8 Jahren

    Entscheidend ist dabei der Begriff der Möblierung und natürlich der Wortlaut dazu in deinem Untermietervertrag.

    Möbliert ist eindeutig, wenn das Zimmer über die zum Bewohnen nötigen Einrichtungsgegenstände verfügt. Diese Möbel dürfen auch nicht eigenmächtig entfernt werden, da sie mit gemietet wurden. Womöglich wurde dir der Schreibtisch, da der Vermieter keine Verwendung dafür hatte, nur zur Nutzung überlassen.

    Eine detailierte und festgelegte Rechtsauffassung zum exakten Umfang der Möblierung gibt es dazu nicht.

  • horsch
    Lv 6
    vor 8 Jahren

    Der § 549 Abs 2 Nr. 2 BGB

    (...und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat,)

    ist nicht einschlägig da bei einem Schreibtisch nicht von überwiegender Möblierung die Rede sein kann. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate!

  • Faust
    Lv 7
    vor 8 Jahren

    Das kannst du.

    Deine Kündigungsfrist beträgt, wie im Gesetz aufgeführt, 2 Wochen, d.h.

    zum 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats.

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