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Stellt Stillschweigen unter Kaufleuten eine Annahme dar?
Hallo liebe Community,
ich habe in der Berufsschule gelernt, dass Stillschweigen unter Kaufleuten eine Annahme darstellt. In den Prüfungsfragen habe ich diese Frage jedoch immer falsch. Kann mir jemand weiterhelfen?
Hier die Frage:
Die "Fachbuch Verlag AG" hat der Mahler GmbH unaufgefordert ein Fachbuch über Erntetechnik zugeschickt. Der Verlag ist Ihrem Unternehmen nicht bekannt. Im Anschreiben heißt es:" 4 Wochen zur Ansicht, danach ist der Kaufpreis von 80,00 EUR sofort zahlbar" Prüfen Sie, welche Verpflichtung sich daraus für die Mahler GmbH ergibt!
1) Sie braucht nichts zu Unternehmen, sie hat lediglich die Pflicht, das Buch sorgfältig aufzubewahren.
2) Sie muss das Fachbuch unverzüglich zurückschicken, wenn sie dieses nicht nutzen möchte.
3) Sie kann das Fachbuch prüfen, muss es aber innerhalb der angegebenen Frist zurücksenden.
4) Sie muss ihre Absicht, das Vertragsangebot anzunehmen oder abzulehnen, in jedem Fall schriftlich erklären.
5) Bei Nichteinhaltung der 4-Wochen-Frist wird der Kaufpreis fällig.
Ich habe Antwort 5 gewählt, da ich gelernt habe, da sie ja den Kaufpreis bezahlen muss wenn die Firma das Buch einfach behält. Aber richtig ist Antwort 1. Warum??
4 Antworten
- Anonymvor 8 JahrenBeste Antwort
Stillschweigen gilt nur, wenn eine Geschäftsbeziehung besteht UND es in dieser so üblich ist, dass Stillschweigen als Annahme gilt.
Also wenn eine Firma schon öfters einer anderen etwas zugeschickt hat, mit den Bedingungen, die Du oben genannt hast und die andere Firma das immer so akzeptiert hat - dann kann sie nicht Jahre später plötzlich nach Ablauf der Frist die Ware zurück schicken. Die Firma kann natürlich immer erklären, dass sie in Zukunft das automatische Kaufen durch Stillschweigen nicht mehr haben will - aber das muss sie eben vorher erklären, nicht erst nach Ablauf der Frist, wenn zuvor immer ein Kauf durch Stillschweigen zustande kam.
- Anonymvor 8 Jahren
Stillschweigen gilt nur dann unter Kaufleuten als Annahme, wenn zwischen ihnen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht.
Hier steht aber ausdrücklich im Text: "Der Verlag ist Ihrem Unternehmen nicht bekannt."
- BerniLv 7vor 8 Jahren
Kein Wunder, dass deine Antwort falsch ist.
Da dieses Buch "unaufgefordert" zugesandt wurde und keinerlei Geschäftsverbindung zu dem Buchverlag bestand, greift nicht "unter Kaufleuten bedeutet Schweigen Zustimmung !
Antwort 1 wäre die richtige Antwort.
- Jürgen NRWLv 7vor 8 Jahren
Neue Rechtslage bei unaufgefordert erhaltenen Medien - hier ein Beispiel bei Bibliotheken
Die bisherige Rechtslage
Sofern das unaufgefordert zugeschickte Werk nach der freien Entscheidung des zuständigen Bibliotheksmitarbeiters jedoch nicht in den Bestand aufgenommen werden soll, entsteht nach bisher geltendem Recht für die Bibliothek ein Problem. Zwar kommt zwischen ihr und dem Absender kein Vertrag zustande, weil es an der erforderlichen Willenserklärung auf Seiten der Bibliothek fehlt. Nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen stellt allein das Schweigen keine stillschweigende Annahmeerklärung dar, selbst dann, wenn der Absender erklärt, er werde Schweigen als Zustimmung bewerten. Der Absender konnte jedoch das Buch, die CD-ROM jederzeit als Eigentümer (§ 985 BGB) wieder heraus verlangen. Deshalb wurde im bibliotheksrechtlichen und sonstigen Schrifttum auch stets die Meinung vertreten, den Empfänger eines unaufgefordert zugeschickten Werkes treffe eine Aufbewahrungspflicht zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Erst nach deren Ablauf stehe es ihm frei, das nicht erwünschte Werk als Abfall zu beseitigen. AuÃerdem kann sich die empfangende Bibliothek Ansprüchen des Absenders auf Nutzungsherausgabe bzw. Schadensersatz ausgesetzt sehen.
Neue Bestimmungen im BGB
Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 ist das Fernabsatzgesetz (FernAG) in Kraft getreten. Es sieht vor, dass der Verbraucher bei so genannten Fernabsatzverträgen bestimmte Informationen zu erhalten hat und ohne Angaben von Gründen den Vertrag kurzfristig kündigen darf.
Aus dem neuen § 241 a BGB ergibt sich eindeutig, dass in Zukunft ein privater Verbraucher unbestellte Waren sofort (!) wegwerfen darf. Für ihn entsteht keine Aufbewahrungspflicht.
Gilt diese Regelung auch für Bibliotheken?
Der neue §13 BGB macht deutlich, dass eine Bibliothek kein Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist, da dies nur natürliche Personen sein können. Dabei spielt es keine Rolle, dass in Bibliotheken natürliche Personen arbeiten und etwa juristisch relevante Willenserklärungen für die Bibliothek abgeben, wie z. B. beim Kauf oder der Annahme von Geschenken. Andererseits kann eine Bibliothek auch nicht so einfach als Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB angesehen werden; deshalb wird der § 362 HGB (Schweigen auf Anträge) auf
Bibliotheken keine Anwendung finden. Dies alles bedeutet, dass Bibliotheken sich nicht auf den neuen § 241 a BGB berufen können. Bibliotheken dürfen auch zukünftig unverlangt zugesandte Medien nicht sofort in den Mülleimer befördern. Vielmehr gilt für sie die bisherige Rechtslage weiter: Der Absender kann die Ware gemäà § 985 BGB wieder herausverlangen, muss sie allerdings dann selbst in der Bibliothek abholen. Ein Anspruch auf Rücksendung besteht nicht.
Die bislang in der bibliotheksrechtlichen und sonstigen Literatur postulierten Aufbewahrungsfristen zwischen sechs Monaten und drei Jahren dürften aber unter dem neuen Recht nicht länger haltbar ein.