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§ 5 Anschluß- und Benutzungszwang.Abwasseranschluss an die Kanalisation.Wer zahlt ausserhalb des Grundstückes?
Kann hier leider im Internet nichts finden :(
Wir sollen jetzt laut § 5
Anschluß- und Benutzungszwang an die Kanalisation angeschlossen werden.
Hatten vorher eine Güllegrube,die aber in der Innenstadt nicht mehr erlaubt ist.
Jetzt ist die Frage: Wer kommt für die Kosten ausserhalb unseres Grundstückes auf ?
Muß die Stadt den Kanalanschluss bis an das Grundstück verlegen,oder muß ich das selber in Auftrag geben ???
Würde es gern vorher wissen.Damit die mich nicht über den Leisten ziehen können.
Kann man das irgendwo nachlesen ?
Ist Kreis Borken .
Telefonnummer und Sachbearbeiter habe ich ja, aber ich wollte vorher gern Klarheit haben...Dachte immer,die Stadt ist verpflichtet einen den Anschluß zur Verfügung zu stellen.... Jetzt muß ich bis Montag warten und weiß nicht, was noch auf mich zukommt :(
3 Antworten
- W5_K2Lv 4vor 8 JahrenBeste Antwort
Das ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich geregelt.
"§5.." sagt uns gar nicht, weil du nicht dazu schreibst, um welches Gesetz / welche Verordnung es sich handelt.
Ich habe gerade mal in die "Entwässerungssatzung" der Stadt Borken geschaut ( http://www.borken.de/fileadmin/daten/mandanten/kre...
Darin steht in §1, Pkt. 1.31.3: "Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören...die in öffentlichen Strassen und in den öffentlichen Wegen sich befindenden Grundstücksanschlussleitungen."
Und weiter in § 2, Pkt. 2.1: " Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Borken liegenden Grundstücks ist... berechtigt, von der Stadt Borken zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird."
Das heißt in diesem Fall, bis zur Grundstücksgrenze zahlt die Stadt Borken (die Kosten werden mit der einmaligen Anschlussgebühr abgegolten), für die Leitungen auf dem Grundstück hat der Eigentümer selbst zu sorgen und zu zahlen.
Aber du schreibst, du wohnst im Kreis Borken, nicht in der Stadt. Auf der Internetseite des Kreises finde ich die Entwässerungssatzung nicht veröffentlicht. (Die Kreissatzung kann anders sein als die Stadtsatzung.)
Ich rate dir, dich beim Bauamt / Abwasserat zu erkundigen und dir die entsprechenden Satzungen aushändigen zu lassen.
Grundsätzlich kenne ich die Alternativen:
a) Der Eigentümer muss die Herstellungskosten der Anschlussleitung ab dem Hauptkanal auch in der öffentlichen Verkehrsfläche zahlen, oder
b) der Eigentümer zahlt ab der Grundstücksgrenze, und zwischen Grenze und Hauptkanal zahlt die Kommune, oder
c) Die Kommune zahlt bis einschließlich Kontrollschacht auf dem Grundstück.
Das ist halt immer in der Satzung der jeweiligen Kommune geregelt.
- bill boLv 4vor 8 Jahren
Bei der zuständigen Behörde im Kreishaus anfragen.
Das ist, so viel ich weiÃ, in NRW kommunal unterschiedlich geregelt (Orts- bzw.- Kreissatzung)
- Anonymvor 8 Jahren
Ist von Komune zu Komune verschieden, frage bei Dir nach!