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O
Lv 4
O fragte in Politik & VerwaltungRecht & Ethik · vor 8 Jahren

ist es in D erlaubt, die teilnahme an einem preisausschreiben . . .?

. . . an die bedingung zu knüpfen, dass man einen festnetzanschluß hat?

ich halte das für nicht erlaubt.

8 Antworten

Bewertung
  • vor 8 Jahren
    Beste Antwort

    Du brauchst ja nicht mitmachen. Ist alles freiwillig.

  • ?
    Lv 7
    vor 8 Jahren

    Natürlich ist das erlaubt - ein Veranstalter kann sich aussuchen, für wen er ein Preisausschreiben veranstaltet.

  • vor 8 Jahren

    Frage mal einen Anwalt, der sich damit auskennt.

  • vor 8 Jahren

    sie wollen deine nummer damit sie dich anrufen und versuchen dir was zu verkaufen

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  • vor 8 Jahren

    Wieso soll das nicht erlaubt sein?

  • Anonym
    vor 8 Jahren

    Was spricht denn deiner Ansicht nach dagegen? Ich halte das nämlich für völlig erlaubt, aber sowas von.

  • vor 8 Jahren

    Glaube auch, das es nicht erlaubt nicht!

  • vor 8 Jahren

    § 4 UWG → Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

    Die in § 4 Nr. 5 UWG normierte Verpflichtung, über die Bedingungen der Teilnahme an einem Gewinnspiel mit Werbecharakter klar und eindeutig zu informieren, steht mit der Richtlinie 2005/29/EG im Einklang.1)

    Unter den Teilnahmebedingungen sind die Voraussetzungen zu verstehen, die der Interessent erfüllen muss, um an dem beworbenen Gewinnspiel teilnehmen zu können.2)

    Der Begriff der Teilnahmebedingungen ist weit zu verstehen und bezieht sich nicht nur auf die Teilnahmeberechtigung, sondern auch auf die Modalitäten der Teilnahme.3)

    Zu den Modalitäten der Teilnahme zählen alle Angaben, die der Interessent benötigt, um eine „informierte geschäftliche Entscheidung“ (Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/29/EG) über die Teilnahme treffen zu können. Dementsprechend muss der Werbende auch darüber informieren, wie die Gewinner ermittelt und benachrichtigt (schriftlich, telefonisch, öffentlicher Aushang) werden.4)

    Bei der Beurteilung der Frage, ob Teilnahmebedingungen klar und eindeutig dargestellt sind, kommt es auf die Form und den Inhalt der mitgeteilten Angaben an. Die Angaben müssen hinreichend wahrnehmbar und verständlich sein. Die Angesprochenen müssen sie ohne Schwierigkeiten erfassen können und sie dürfen nicht im Zweifel gelassen werden, welche Bedingungen im Einzelnen gelten. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers.5)

    Mangelnde Transparenz ist vor allem dann anzunehmen, wenn Begriffe mit mehrdeutigem Inhalt verwendet werden.6)

    http://www.ipwiki.de/wettbewerbsrecht:preisausschr...

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