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Muß ich bei der Einrede der Verjährung extra darauf hinweisen das ich nicht bezahle ?
Ich habe im Dezember eine Rechnung für eine Leistung aus 2008 erhalten und darauf demjenigen schriftlich gegenüber die Einrede der Verjährung geltend gemacht.
Nun sagt mir ein Kollege ich hätte außerdem schreiben sollen, daß ich die Rechnung nicht bezahle.
Ich bin davon ausgegangen, daß sich dies mit der Verjährungseinrede automatisch ergibt, ist ja der Sinn der Aktion . Habe ich etwas falsch gemacht, bzw. muß ich noch etwas tun ? Wäre schön wenn hierzu jemand etwas sagen kann.
P.S. Also verjährt sei die Forderung auf jeden Fall.
Für alle diejenigen die mich hier kritisieren noch der Hinweis. Ich bin 2008 aus der Wohnung ausgezogen, alles war bezahlt auch später noch eine Umlagennachzahlung. Was mir jetzt in Rechnung gestellt wird ist eine am 10.12.2012 gemachte Reparatur über 244 Euro für einen Schaden den man vor 4 Jahren wohl übersehen hätte .
5 Antworten
- Oliver.KLv 7vor 8 JahrenBeste Antwort
Bin zwar kein Jurist, aber ich denke, wenn du darauf hinweist, dass die Forderung längst verjährt ist, dürfte klar sein, dass der Gläubiger sich die Forderung dahin stecken kann, wo die Sonne nicht scheint. Da brauchts dann keinen zusätzlichen Hinweis, dass du die Forderung nicht begleichen willst.
- HausverwalterLv 7vor 8 Jahren
Man muss nicht extra betonen, dass man nicht zahlen wird.
Es ergibt sich aus dem konkludenten Handeln. Danach muss der Gläubiger den Schuldner in Verzug setzen, falls noch nicht geschehen und kann dann klagen, oder einen Mahnbescheid beantragen.
Jetzt hätte der Schuldner immer noch Zeit seine Gründe darzulegen.
Handelt es sich um eine Reparatur die nach dem Mietende gefordert wird, wäre der Anspruch bereits 6 Monate nach Mietende verjährt.
Quelle(n): IHK-zertifizierter Immobilienverwalter - Anonymvor 8 Jahren
Findest du es, von irgendwelchem formaljuristischen Quatsch mal abgesehen, eigentlich in Ordnung, für Leistungen, die du erhalten hast, nicht zu bezahlen?
Dass du nicht zahlen willst, geht für den verständigen Leser schon aus deiner Einrede hervor, keine Sorge.
ps: Tja, sowas passiert, wenn der geneigte Leser mit dürftigen Informationshäppchen versorgt wird und seiner Glaskugel dann eine allgemeinverbindliche Rechtsauskunft abringen soll. Hättest du gleich erwähnt, dass § 548 BGB einschlägig ist, dann hätte ich auf den moralischen Zeigefinger verzichtet.
- vor 8 Jahren
Wenn es eine Mietsache ist Nebenkosten oder sonst was und du die Leistung in anspruch genommen hast und du nicht bezahlen möchtest ist das sehr unsportlich.
Bei mir wärst du raus.
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- Anonymvor 8 Jahren
Warts ab. Vielleicht verjährt das auch.