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Defekte Ware: Nachbesserung / Umtausch auch bei benutzter Ware?

Ich habe online ein paar Schuhe erworben. Leider stellte sich erst beim ersten Tragen heraus, dass der rechte Absatz quietscht. Und das nicht gerade leise, was ziemlich peinlich ist und ich daher die Schuhe lieber gar nicht mehr anziehen möchte.

Kann ich vom Händler verlangen, dass er meine gebrauchten Schuhe zurück nimmtt, da sie fehlerbehaftet sind bzw. einen Umtausch der Schuhe?

Danke für eure Antworten (bitte nur ernst gemeinte!).

LG

Update:

@qm_sirius: Vielleicht kein Defekt, aber auch nicht schön. Und wenn ich etwas kaufe, möchte ich, dass ich einwandfreie Ware erhalte. Dafür bezahle ich ja auch...

Update 2:

@mackie: Ich hatte sie ja zu Hause anprobiert. Aber auf dem Teppich haben sie noch nicht gequietscht. Erst, nachdem ich sie ca. ne halbe Stunde anhatte.

3 Antworten

Bewertung
  • vor 8 Jahren
    Beste Antwort

    Bitte zwei Dinge nicht durcheinander werfen

    Das Rucktrittsrecht beim Fernabsatzgesetz hat nichts mit einer Mängelrüge zu tun.

    1. Fernabsatzgesetz lässt einen Rücktritt innerhalb von 2 Woche nach Erwerb zu WENN die Leistung noch nicht in Anspruch genommen wurde. Bei getragen Schuhen ist das nicht der Fall.

    2. eine Mängelrüge zieht zunächst einmal alle Rechte nach sich. Also Rücktritt, Nachbesserung, Ersatzlieferung und ggf Schadenersatz, ABER laut AGB Gesetz kann der Händler sich ausdrücklich in den AGB's eine Nachbesserung vorbehalten. Wenn und nur dann wenn er das tut, musst du einer Nachbesserung zustimmen. Allerdings machen die meisten großen auch. Ich gehe also davon aus das du zunächst einer Reparatur zustimmen musst. Ist die nicht von Erfolg gekrönt dann treten alle oben genannten Rechte in kraft.

  • mackie
    Lv 6
    vor 8 Jahren

    Ich denke nicht, dass Du das verlangen kannst. Du hattest ja die Möglichkeit, die Schuhe anzuprobieren. Du kannst nur auf Kulanz hoffen. Frage beim Händler nach.

  • vor 8 Jahren

    Quietschende Schuhe sind ja nun weiß Gott kein Defekt!

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