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Im Formularmietvertrag stehen Renovierungsfristen und zusätzlich Handschriftlich wurde festgehalten, dass der?

Im Formularmietvertrag stehen Renovierungsfristen und zusätzlich Handschriftlich wurde festgehalten, dass der Mieter bei Auszug die Tapeten entfernen muss-MUSS er oder deren Erben ?

5 Antworten

Bewertung
  • Mimas
    Lv 7
    vor 9 Jahren
    Beste Antwort

    Meiner Meinung nach muss man dies nicht, jedenfalls nicht unbedingt, weil durch diverse (etwa 40) Urteile des BGH auch Klauseln in älteren Mietverträgen rückwirkend unwirksam sind.

    Klauseln die den Mieter generell zum Entfernen der Tapeten beim Auszug verpflichtet, gehören ganz sicher dazu. Da bin ich mir ziemlich sicher.

    Siehe bspw.: http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht/was-nicht-im-mi...

    Im Zweifelsfall ist eine Beratung bei einem Mieterverein oder die Hinzuziehung eines Fachanwalts ratsam.

  • epona
    Lv 5
    vor 9 Jahren

    Das ist inzwischen ungültig, auch für ältere Mietverträge. Da die neuen Mieter meistens nicht den gleichen Geschmack haben wie die Vormieter, wurde oft nochmals renoviert. Deswegen hat man vernünftigerweise von der alten Regelung Abstand genommen. Der Mieterverein gibt auch Nichtmitgliedern genaue Auskunft. Nachdem man diese eingeholt hat, könnte man mit dem Vermieter reden und die hoffentlich günstigere Vereinbarung im Mietvertrag als Nachtrag schriftlich fixieren.

    Quelle(n): Eigenes Erleben, ich habe einen sehr angenehmen Vermieter.
  • vor 9 Jahren

    Bei der Schönheitsreparaturklausel kommt es auf die Formulierung an.

    Bei starrer Frist ist die Klausel unwirksam und an dessen Stelle tritt das BGB.

    Bei einer Formulierung wie etwa, "in der Regel" sind die Wände alle 5 Jahre usw... ist die Klausel wirksam.

    Die handschriftliche Vereinbarung nach Ende des Mietvertrages die Tapete zu entfernen ist wegen der Benachteiligung des Mieters unwirksam.

    Die handschriftliche Einfügung soll wohl den Eindruck erwecken, dass es sich um eine individuelle Vereinbarung handelt. Diese ist aber in der Praxis kaum durchsetzbar.

    Quelle(n): IHK-zertifizierter Immobilienverwalter
  • Anonym
    vor 9 Jahren

    Wenn das so in dem von beiden Parteien unterschriebenen Mietvertrag steht, sind leider auch die Erben an diesen Vertrag gebunden! Es sei denn Sie finden einen Nachmieter, der die Wohnung in dem jetzigen Zustand übernimmt, dieser muss sich dann aber beim Auszug wieder daran halten.

    --- Allerdings muss der Vermieter mit dem Nachmieter und der Absprache einverstanden sein.

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  • vor 9 Jahren

    Da die Erben die neuen Vertragspartner sind, müssen sie den Vertrag einhalten. Ja man erbt nicht nur positive Dinge.

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