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Lv 7
? fragte in Politik & VerwaltungRecht & Ethik · vor 9 Jahren

Hätte ein Einspruch gegen diese Einstufung als Ordnungswidrigkeit vor Gericht Erfolg?

In einer kleinen Gemeinde im Landkreis Bad Kreuznach gibt es nicht genug Freiwillige für die Feuerwehr.

Volljährige Bürger soolen zu regelmäßigen Übungen verpflichtet und im Ernstfall alarmiert werden. Sollte sich jemand seiner Einberufung widersetzen, werde das als Ordnungswidrigkeit geahndet.

10 Antworten

Bewertung
  • Catan
    Lv 6
    vor 9 Jahren
    Beste Antwort

    Die Ermächtigungsgrundlage dafür ist im Katastrophen- und Brandschutzgesetz geregelt. Sofern es da keine formellen Fehler bei der Gesetzgebung oder später in der Anwendung gibt, sehe ich da kaum eine handhabe:

    § 12 (2) Alle Einwohner vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr können zum ehrenamtlichen Dienst in der Gemeindefeuerwehr herangezogen werden. ...Die Heranziehung ist nur bis zur Dauer von zehn Jahren möglich.

    Sowie: § 37 im gleichen Gesetz

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

    als ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger oder Helfer des Katastrophenschutzes an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen nicht teilnimmt oder den dort ergangenen Weisungen nicht nachkommt...

    Maximal könnte man verfassungsrechtliche Vorbehalte einbringen, aber auch da sehe ich nur wenig erflolgsaussichten...

    @Tetra: mal wieder Märchenstunde ?! ( im Übrigen hat das Ganze nichts mit dem owig zu tun, weil dort nicht geregelt)

  • vor 9 Jahren

    "Freiwillige" Feuerwehr will "verpflichten"!??

    Wer findet den Fehler? ;-)

  • reGnau
    Lv 7
    vor 9 Jahren

    Bei Drei Häusern, die eine Ortschaft ausmachen sollen und rund 128 Einwohnern, die womöglich die 60 unter umständen weit überschritten haben könnten, ist es irrsinnig, ne Freiwillige Feuerwehr ins Leben rufen zu wollen... da wäre es wesentlich sinnvoller die freiwillige Feuerwehr des Nachbarortes zu rufen... aber ich sehe gerade: Niederhausen an der Appel hat noch weniger Einwohner und Winterborn ist ETWAS grösser, als Tiefenthal... Allerdings könnten sich die drei Gemeinden ja zusammentun und ne gemeinsame freiwillige Feuerwehr aufstellen... und ansonsten müssen halt die umliegenden Orte mit ein Auge auf die kleinen Ortschaften halten. War ja vor Jahren auch in den grösseren Ortschaften immer noch so...

  • Wenn das erste mal die Nachbarfeuerwehr zu spät kommt und Menschen zu Schaden kommen, dann werden die Leute schon einsehen, dass es nötig ist selber eine Feuerwehr zu haben. Wer sich selber schon mal in einem brennenden Haus befunden hat, wird noch weniger verstehen, dass sich da niemand findet. Ich versteh es nicht.

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  • vor 9 Jahren

    Freiwillige Feuerwehr darf doch nur freiwillige Mitglieder haben. Ansonsten ist es doch ein Faux Pas. Was unter Zwang geschieht, ist nie besonders gut. Schule mal ausgenommen.

  • vor 9 Jahren

    Hi,

    das ist doch NONSENS, kein Gericht würde dem stattgeben, man muss halt den Weg des Rechtes bestreiten, Widerspruch, dann müsste es eingeklagt werden...

    dann Klage/ Widerspruch beim Amtsgericht-Landgericht...nötigenfalls vorm Verfassungsgericht in Karlsruhe...es würden sich Richter finden, denn das geht eindeutig gegen den Verfassungsschutz...und ich denke, selbst beim Amtsgericht (da braucht man keinen Anwalt, kann jeder selbst klagen, beschweren...wie auch immer...) würde die Gemeinde nicht durch kommen...

    ...gute Frage

    ...viel Spaß noch hier

  • Anonym
    vor 9 Jahren

    Sehr spannende Frage. Über die rechtliche Grundlage unserer Freiwilligen Feuerwehren wusste ich bislang nichts - danke für den Denkanstoß!

    Ich könnte mir vorstellen, dass ein Einspruch erfolglos bliebe. Aber wer weiß schon, wie ein Gericht entscheiden würde?

    Man sollte den Sauhaufen einfach eingemeinden und ihren Hütten im Ernstfall genügend Zeit zum Niederbrennen geben. Die zuständigen Feuerversicherungen wissen hoffentlich um die Situation...

  • vor 9 Jahren

    Kann man nur hoffen, dass das eine Deiner Enten ist.

    @ Fragesteller: Um Gottes Willen, ich hab's befürchtet. Kann mir aber nicht vorstellen, dass man mit sowas durchkommt. Das ist 'ne Stammtischidee, von einem alzu forschen Bürgermeister umgesetzt. Der erste der gegen einen Owi/Bußgeldbescheid klagt wird gewinnen.

  • vor 9 Jahren

    Das geht nicht. Die Gemeinde muss dann eine Berufsfeuerwehr bereit halten und die Einwohner müssen dafür zahlen.

  • Anonym
    vor 9 Jahren

    Da das OWIG ersatzlos gestrichen wurde, fehlt in BRD die rechtlichen Grundlage, Personen einer OWIG zu unterziehen.

    Laut Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes 866 vom 24.04.2006 wurde mit dem Ersten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht und vom 29.11.2007 mit dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht, unter anderem folgendes neu geregelt:

    „… Artikel 67 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

    Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, werden aufgehoben.

    Artikel 49 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

    1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf Artikel 49 | geänderte Normen: mWv. 25. April 2006 EGZPO § 1, § 2, § 13, § 16, § 17, § 20 (neu), § 20, § 22 (neu), § 32 (neu), § 33 (neu), § 34 (neu)

    § 1 (aufgehoben)…“

    „…Artikel 57 Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

    Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben…“

    Was wird in den Einführungsgesetzen i.a.R. geregelt?

    Richtig!

    Der Geltungsbereich.

    In allen drei Einführungsgesetzen sind die Geltungsbereiche entfallen!!!

    Ist das ein wichtiger Umstand?

    Das beantwortet das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:

    „…Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind NICHTIG!

    Diese Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!

    „Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“

    (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).

    „Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwG a.a.O) (BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963)…“

    Welches Gesetz gilt dann nun?

    Die StPO, die ZPO und das OWiG schon mal nicht, da keiner weiß, wo man es anwenden könnte.

    tm

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