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katii13 fragte in Schule & BildungSchule · vor 9 Jahren

FOS 12 Klasse Bayern, Bafög berechtigt ?

Ab September beginne ich die 12. k´Klasse der Fachoberschule im Zweig Sozialwesen. Leider sind alle Informationen zu diesen Thema im Internet mehr als ungenau. Einmal heißt es ja, ich bekomme bafög, dann wieder nein.

Hatte jemand von euch schon einmal solch Erfahrungen gemacht und kann mir helfen. ?

3 Antworten

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  • vor 9 Jahren
    Beste Antwort

    Welche Ausbildung ist förderungsfähig?

    Ausbildungsförderung wird gemäß § 2 BAföG geleistet für den Besuch von

    - weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z.B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10 [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG],

    - Berufsfachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr), ab Klasse 10 [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG],

    - Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG],

    - Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln [§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG],

    - Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt [§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG],

    - Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs [§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG],

    - Höheren Fachschulen und Akademien [§ 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG],

    - Hochschulen [§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG].

    Wichtig:

    Schüler/innen, die eine der hier unter 1. bis 3. genannten Schulen besuchen, erhalten nur dann Förderung, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärts untergebracht sind.

    Schüler/innen sind notwendig auswärts untergebracht, wenn

    - von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - z. B. wegen der Entfernung - nicht erreichbar ist,

    - sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren,

    - sie einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben.

    http://www.bafoeg.bmbf.de/de/369.php

  • vor 9 Jahren

    Das kommt doch auf viele Details an, von denen hast du kein einziges genannt.

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