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Bekomme ich bei diesen bedingungen BAB?oO?
Erstmal ein freundliches Hallo an die Leute,
also ich komme gleich zur Sache:
Ich bin ein Azubi im 2 Lehrjahr, wohne in München und habe einen anerkannten Beruf auszulernen.
Und wohne 300km entfernt von meinen Eltern und fahre ab und zu öfters nachhause. Aber dies ist sehr stressig sodass ich auch bei gute Freunde von meinen Eltern in München wohne, aber allmählich wir die Wohnung zu klein wegen einen neuen Nachwuchs.
Ich verdiene nur 450€ auf die Hand (yah ist schon wenig Lohn-.-') sonstige Einkommen habe ich nicht.
Meine Eltern sind beide selbstständig und verdienen nicht grad viel also knapp an der Grenze um sich selber und meinen Bruder zu sorgen. (beide zusammen knapp an die 800- 1400€)
Und jetzte meine Frage würde ich auf BAB anspruch haben?=o
Über eine schnelle Antwort würde ich sehr dankbar sein.
1 Antwort
- Jürgen NRWLv 7vor 9 JahrenBeste Antwort
Anspruch haben Auszubildende unter folgenden Voraussetzungen:
Der Auszubildende geht einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung nach. Schulische Ausbildungen sind nicht förderungsfähig. Im Regelfall ist nur die erste Berufsausbildung förderungsfähig. Seit dem 1. Januar 2009 kann daneben auch eine Zweitausbildung, d. h. eine weitere Ausbildung nach einer bereits erfolgreich abgeschlossenen ersten Ausbildung, gefördert werden (§ 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III) (bis 31. März 2012: § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F.). Das kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird. Das macht eine Prognoseentscheidung der Verwaltung bereits auf der Tatbestandsebene erforderlich. Die Förderung einer Zweitausbildung steht - anders als die der Erstausbildung - im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesagentur für Arbeit, d. h. selbst wenn die Prognoseentscheidung positiv ausfällt, folgt daraus nicht zwingend ein Anspruch auf Förderung der Zweitausbildung.
Der Antragsteller wohnt während der Ausbildung nicht bei seinen Eltern und kann auch nicht dort wohnen, weil der Hin- und Rückweg von der Wohnung der Eltern zur Arbeitsstätte mehr als 2 Stunden dauern würde (mit öffentlichen Verkehrsmitteln) oder
Der Antragsteller ist über 18 Jahre alt oder verheiratet (oder war verheiratet) oder hat mindestens ein Kind und zieht in eine eigene Wohnung.
Außerdem müssen immer folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Eltern dürfen nicht so viel Geld verdienen, dass sie den Auszubildenden selber allein unterstützen könnten. Das Einkommen der Eltern darf also nicht ausreichen, um den Bedarf des Auszubildenden ganz zu decken. Die Berufsausbildungsbeihilfe übernimmt denjenigen Anteil an dem Bedarf, der durch das Einkommen der Eltern und das Einkommen und Vermögen des Auszubildenden nicht abgedeckt ist.
Ist der Auszubildende verheiratet oder verpartnert, so fließt das Einkommen des Ehegatten oder des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners unter Berücksichtigung von Freibeträgen in die Berechnung mit ein.
Quelle(n): http://www.arbeitsagentur.de/nn_27986/zentraler-Co... http://babrechner.arbeitsagentur.de/