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Recht am eigenen Bild - bei Facebook ? s.D.?

Eine ehemalige Freundin von mir hat ein Bild von mir, sich und 2 Freunden hochgeladen. Jedoch möchte ich nicht mehr drauf sein, weil ich 1. ziemlich bescheuert aussehe, 2. dort mit Alkohol zu sehen bin, 3. nicht mit ihr auf einem Bild abgebildet sein will.

Sie will es jedoch auf höflich Fragen nicht rausnehmen, was kann ich da jetzt machen?

Kann ich irgendeinen Facebook-Support erreichen oder soll ich da direkt zur Polizei oder sowas?

4 Antworten

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  • Beste Antwort

    Leider lässt es sich wohl nicht mehr verhindern, dass man irgendwo fotographiert wird und eine fremde Person diese Fotos im Netz hochlädt. Schlimm dabei ist, das jeder diese Fotos auf Facebook "klauen" kann. Dann schwirren diese Fotos in wildfremden Profilen herum. Du weist ja wer das Foto hochgeladen hat.

    Reagiert diese Person nicht auf dein mündliches Ersuchen, mahnst du sie schriftlich ab.

    Urheberrechtsverletzung deines geistigen Eigentums.

    Ich würde sie 2 mal schriftlich abmahnen. Im 2en Brief sollte stehen. Wenn Sie nicht bis zum ..... das Foto entfernen, werde ich gerichtliche Schritte einleiten.

    Fotos lassen sich im Internet nämlich auch googeln.

    Was nämlich dann passieren kann wurde in dieser Frage ausführlich erleutert.

    http://de.answers.yahoo.com/question/index;_ylt=Au...

    mfg

  • Anonym
    vor 9 Jahren

    Es ist so gut wie unmöglich, jemanden zu zwingen, Bilder bei facebook wieder herauszunehmen. Überlege mal, ob Dir an dem Bild überhaupt ein Recht zusteht. Wurde es vielleicht in der Öffentlichkeit aufgenommen? Oder hinter verschlossenen Türen in einer Wohnung? Oder auf einer Party? So einfach kannst Du nicht behaupten, Du hättest ein Recht am eigenen Bild.

  • Marcel
    Lv 6
    vor 9 Jahren

    schlechte karten hast du da.

    du hast zum zeitpunkt der aufnahme sozusagen eine stillschweigende einverständniserklärung für das foto abgegeben. weil du da nicht alleine drauf bist, kannst du nichts machen.

    @el realizador de sus sueños:

    wo bitte handelt es sich um "Urheberrechtsverletzung deines geistigen Eigentums"?

  • vor 9 Jahren

    Wenn du der Fotograf bist, hast du dieses Recht: UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97.html

    Ausnahme: Du hast vorher schon dem Verbreiter deines Werkes, deiner Fotografie, ein Nutzungsrecht eingeräumt für diesen Zweck nach § 31 UrhG: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html

    Dann ist es ganz schwer, aber nicht unmöglich, dieses Nutzungsrecht zurückzurufen. Eventuell geht das per UrhG § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__42.html

    Wenn du der Fotografierte bist, hast du dieses Recht: KUrhG § 22 http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/BJNR00... - "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden."

    Die Ausnahmen stehen dann in § 23. Greifen die nicht in deinem Fall (also kein Foto von einer öffentlichen Siegerehrung usw.), dann hast du ebenfalls ein Recht auf Unterlassung der Veröffentlichung, auf Vernichtung des Originals, auf Schadensersatz und auf Strafverfolgung - aber nicht immer alles auf einmal, sondern nur je nach dem ;-)

    Will man seine zivil-rechtlichen Ansprüche durchsetzen, hilft einem ein Anwalt. Den bezahlst zunächst du, am Ende aber dein Streitgegner, wenn du Erfolg hast (und der Gegner Geld hat und zahlen mag oder gepfändet wird). Für Rechtsschritte ohne Anwalt empfehlen sich diese Ratschläge: http://www.recht.de/phpbb/kb.php?a=36

    Will man zusätzlich oder stattdessen straf-rechtliche Schritte einleiten, geht man halt zur nächsten Polizeidienststelle und stellt eine Strafanzeige. Als Fotograf nach UrhG § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__106.html)... als Abgebildeter nach KUrhG § 33:

    "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

    (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt." (Quelle oben)

    Gruß aus Berlin, Gerd

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