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Mietrecht Mängelliste nur schriftlich gültig?
Hallo,
in sämtlichen Wohnungen eines Hauses bestehen Mängel, die vom Vermieter nicht beseitigt wurden. Es folgten statt schriftliche Aufforderungen zur Beseitigungen der Mängel, nur mündliche Aufforderungen, allerdings immer in Gegenwart von anderen Personen. Jetzt ist in einer Wohnung, im Schlafraum, die Hälfte der Zimmerdecke (Gipskartonplatten) herunter gekommen. Grund: das Dach, welches wohl eine undichte Stelle aufweist, ist aber noch nicht kontrolliert worden, noch ist die Decke instand gesetzt worden. Es regnete auch schon länger an dieser Stelle herein. Bis jetzt hat die Hauseigentümerin noch nichts unternommen. Da kein Schriftverkehr besteht, lautet meine Frage, ob die Forderungen auf Behebung der Schäden (von Schimmel bis defekte Fenster) auch so einen richterlichen Wert haben?
Vielen Dank
Monk
6 Antworten
- HausverwalterLv 7vor 9 JahrenBeste Antwort
Kann man nachweisen, dass man die Mängel dem Vertragspartner wie auch immer mitgeteilt hat, reicht dies aus.
Sind Mängel vorhanden darf der Mieter die Miete mindern - § 536 BGB.
Wird eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt und verstreicht dies fruchlos, darf man nach § 536a BGB verfahren.
Quelle(n): IHK-zertifizierter Immobilienverwalter - Anonymvor 9 Jahren
Solange du verlässliche Zeugen hast, die die Mangelmeldung mit Datum sicher bestätigen, hast du vor Gericht durchaus Chancen. Mein Großvater- Rechtsanwalt in Hamburg- sagte aber immer" Was du schwarz auf weiß besitzt, kannst du getrost nach Hause tragen". Setz dich mit den ZZeugen und einem Notar zusammen, erinnert euch gemeinsam an Sachbestände und Termine und legt es schriftlich nieder mit Unterschriften und Notarbeglaubigung.
- IchbindasLv 6vor 9 Jahren
wahrscheinlich nicht
Solche Mängelanzeigen sollte man immer schriftlich machen, mit Einschreiben, wenn es sein muß, damit man einen Nachweis hat, auch wegen der Fristsetzung der Mängelbeseitigung.
- Anonymvor 9 Jahren
Ich frage mich, wozu das von Interesse sein soll. Das Bestehen der Mängel ist doch wohl offenkundig, wozu willst du nun noch darlegen, dass du sie schon in der Vergangenheit angezeigt hast? Du kannst deine Forderungen auch jetzt noch zu Papier bringen, falls es dich glücklich macht.
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- Anonymvor 9 Jahren
Muss schriftlich erfolgen der Vermieter muss ja eine Gelegenheit haben es auszubessern!