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Antrag auf Übernahme der Mietkaution - Jobcenter verweist ans Sozialamt?

Folgende Konstellation:

Ich Student, Frau und Kind ALGII.

Es wurde ein Umzug beantragt, welcher auch genehmigt wurde. Nun hat meine Frau einen Antrag auf Übernahme der Kaution gestellt, welcher noch nicht bearbeitet wurde.

Da es sich durch besondere Umstände um eine sehr kurzfristige Angelegenheit handelt, bin ich heute zum Jobcenter gegangen und habe mich über den Antrag erkundigt. Da wurde mir von zwei verschiedenen Stellen (die Frau mit der ich sprach, und die Frau im Leistungsbereich) gesagt, dass dies der Zuständigkeit des Sozialamts unterliegt und das Jobcenter die Kaution ganz sicher nicht übernehmen würde.

Eine Rechtsgrundlage wurde mir nicht genannt und die Auskunft kam auch ohne jegliche Einsicht in die Akten. Es schien fast so, als wäre das ein allgemeiner Sachverhalt, der festen Bestand hat und immer abgelehnt wird.

Nun schreibt das SGBII § 22 Absatz 6, Satz 2,3:

"Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden."

Demnach ist doch das Jobcenter zuständig und nicht das Sozialamt. Ich habe es hier auch schriftlich vorliegen, dass der Umzug als notwendig angesehen wird, somit SOLL ja auch die Kaution als Darlehen erbracht werden, oder nicht?

Mein Problem ist, dass wir das Geld für die Kaution nicht haben und nun auf den Bescheid vom Jobcenter warten, welcher nach deren Aussage (und meinem Unverständnis) 100% abgelehnt wird.

Der Umzug ist schon am 15.05. und dort soll auch die Kaution erbracht werden. Ich könnte mit den 640€ in den Dispo meiner Bank gehen aber das würde in einem Schuldenkreislauf resultieren. Wenn ich es nun so machen würde, kann dann das Jobcenter auf meinen Widerspruch sagen, dass ich die Kaution ja schon bezahlt habe und nun kein Handlungsbedarf mehr besteht?

Update:

Nachtrag: Es handelt sich um eine Bedarfsgemeinschaft. Wir sind verheiratet. Ich bekomme kein BaföG.

Update 2:

2. Nachtrag: Ich bekomme als Student keine Leistungen vom Jobcenter, werde aber mit meinem Einkommen (400€ Job) angerechnet und muss 1/3 des Gesamtbedarfs tragen.

6 Antworten

Bewertung
  • ?
    Lv 6
    vor 9 Jahren
    Beste Antwort

    Grundsätzlich wird jedes Amt versuchen, sich vor dem Bezahlen zu drücken.

    Ganz besonders das Jobcenter: Die Angestellten dort haben zeitlich befristete Verträge und Sparvorgaben. Das heißt, wer nicht genug spart, muss Angst haben, dass sein Vertrag nicht verlängert wird. Dann sitzt er vielleicht seiner Kollegin im Nebenzimmer gegenüber - auf der anderen Seite des Schreibtisches. Und wie furchtbar das ist, weiß er ja.

    Das führt dazu, dass grundsätzlich gegen die Arbeitslosen entschieden wird statt für sie, und das unter dem Beifall der Mehrheit der Bevölkerung, die ihre Informationen ausschließlich aus "Blöd" und Privatfernsehen beziehen. Nur in Deutschland ist es möglich, Bürger neidisch zu machen auf fast 10% ihrer Mitbürger, die -grundgesetzwidrig- ein armseliges Leben unter der Armutsgrenze fristen müssen... während gleichzeitig die ständig wachsende Zahl der Millionäre und Milliardäre immer gigantischere Steuergeschenke erhält.

    Eine Schande für Deutschland.

    Meine Empfehlung ist, dass Deine Frau einen Rechtsanwalt konsultiert. Dazu googlen "Rechtsanwalt - Sozialrecht - Deine Stadt". Sie muss den nicht bezahlen, er hat einen Antrag auf Prozesskostenhilfe liegen, den muss sie unterschreiben. ALG-Bewilligungsbescheid mitnehmen.

    Der Anwalt wird dann mit einer Eilverfügung drohen, und dann wird Euer Antrag schnell bearbeitet werden.

    Es gibt immer mehr Prozesse gegen die Jobcenter, schon vor zwei Jahren wurde allein in Berlin der 100.000 Prozess angestrengt. 80% werden von den Arbeitslosen gewonnen.

    Wenn Du das Geld leihst, passiert genau das, was Du vermutest: dann ist das Jobcenter nicht mehr zuständig.

    Love and Peace

  • Anonym
    vor 9 Jahren

    schau mal

    http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html

    schau dir bitte abs. 4 an... wenn ihr all dieses erfüllt habt und eine zusicherung bekommen habt, ist das amt verpflichtet die kaution in form eines zinsloses darlehns zu gewähren dieses darf dann seit 1.1. mtl. mit 30 % vom mtl regelsatz einbehalten werden....

    du hast auch den anspruch auf einen anwalt mit beratungshilfe...

    hat das amt dir eine zusicherung gegeben und weigert sich nun die kaution zu zahlen ist es ein verwaltungsfehler und kommt beim sozialgericht nicht durch... lass dich nicht abwimmeln es steht dir zu...

    es spielt auch keine rolle ob du vom amt bekommst, dein gehalt wird mit angerechnet wenn du mit jemanden zusammenziehst, und ein SGB II anspruch in einer bedarfsgemeinschaft besteht ist das job center verpflichtet die kaution zu zahlen..... als darlehn

    das sozialamt ist nur dann zuständig wenn man beim job center SGB II leistungen harz iv ausgesteuert wird durch krankheit weil man am arbeitsmarkt nicht vermittelt werden kann.... die tante hält dich hin

    wichtig ist, wenn ihr als bedarfsgemeinschaft zuviel einkommen habt, das euch keine leistungen nach dem SGB II zustehen, ist es korrekt, dass das job center für eine kaution nicht aufkommen muss... dann kommt jedoch auch kein sozialamt auf, sondern die kaution muss aus eigenen mittel finanziert werden

  • vor 9 Jahren

    Vielleicht findest du hier etwas für dich / euch

    http://www.hartz4hilfthartz4.de/cms/html/index.htm...

  • vor 9 Jahren

    Sorry,aber leider gibst du nicht alle Infos.

    Du schreibst : "Ich Student, Frau und Kind ALG II."

    Im Normalfall erhältst du als Student BAföG.

    BAföG ist eine Sozialleistung gemäß § 68 SGB I !

    Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Sozialleistungen.

    Wenn du also BAföG erhältst heißt das in deinem Fall :

    Ihr lebt zwar in einer Bedarfsgemeinschaft,aber da du ,als Mitglied einer BG,"vorrangige"Leistungen nach SGB I erhälst ist für zusätzliche Leistungen zuerst das Sozialamt zuständig.

    Erst wenn das Sozialamt die Übernahme ablehnt,kann und darf die Arge tätig werden.

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  • vor 9 Jahren

    Leider handhaben die Jobcenter ihre Obliegenheiten von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, egal erst mal wie die Rechtslage ausschaut. Wichtig ist ein schriftlicher Antrag auf Übernahme der Kaution mit Begründung (warum wird umgezogen und - wichtiger - weshalb hat das Jobcenter zugestimmt) und diesen würde ich persönlich im Jobcenter abgeben. In der Kürze der verfügbaren Zeit wird es wohl keinen Bescheid darüber geben, sollte er aber abgelehnt werden, würde ich sofort in den Widerspruch gehen. Wichtig zu wissen wäre auch, ob ihr eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft seid. In diesem Fall wurde in Sachsen meinem Sohn die Übernahme der Kaution als Sicherheit für den Vermieter vom Jobcenter bewilligt. D.h., das Jobcenter bürgt für die Kaution und nur im Falle, dass diese (aus welchen Gründen auch immer) vom Vermieter zur Begleichung entstandener Kosten angegriffen werden muss, würde eine Darlehensschuld entstehen. Es wurde ein Umzug auf Grund der Aufnahme einer Arbeit genehmigt, seine Lebenspartnerin mit Kind (H4) zog mit - aber eben als Bedarfsgemeinschaft. Aber wie gesagt, dies geschah in Sachsen. Du solltest Dich aber erst einmal auf eine Einigung mit dem zukünftigen Vermieter konzentrieren, denn ich glaube auch, dass die Chancen schlecht stehen, wenn die Kaution "offiziell" schon entrichtet wurde. Vielleicht lässt sich mit irgendwelchen "Sicherheiten" vorerst eine Lösung erzielen. Ich wünsche euch viel Erfolg!

    Quelle(n): Bericht meines Sohnes.
  • vor 9 Jahren

    Ist doch schön, wenn man sich selbst um seinen Lebensunterhalt nicht kümmern muss!

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