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Wenn man z.B 1 Jahr in Untersuchungshaft gesessen hat, wird dann die Zeit mit in die Strafe gerechnet?
oder ist es dann so, als ob man nie drin gewesen wäre?
z.B man kriegt 4 Jahre, aber weil man schon n Jahr in U-Haft war, muss man "nur" noch 3 Jahre absitzen.
Oder wie wird das geregelt in DE?
7 Antworten
- orgona6Lv 5vor 9 JahrenBeste Antwort
U-Haft wird immer mit angerechnet. Bei guter Führung kommst du nach 2/3 der Zeit frei. Allerdings gibt es dann eine Bewährungszeit und wenn in dieser Zeit wieder was geschieht, wird die Bewährungszeit bei der neuen Strafbemessung aufgeschlagen. Lehnst du Entlassung auf Bewährung ab und sitzt du die Strafe voll ab, ist nach der Zeit alles abgegolten. Du must ja sowieso alles rechtzeitig beantragen, sonst läuft nichts.
- Anonymvor 9 Jahren
Ja, wird mit in die abzusitzende Zeit eingerechnet - gegebenenfalls gilt:
"Diese Strafe gilt mit der schon abegsessenen U-Haft als abgegolten"
beziehungsweise nach Freispuch muß die zu Unrecht verbüßte Haft
vom Staat entschädigt werden.
- vor 9 Jahren
Die Zeit in der Untersuchungshaft wird in der Regel auf eine eventuell später verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. In der überwiegenden Anzahl der Fälle wird im späteren Gerichtsverfahren jedoch keine Freiheitsstrafe verhängt.
Für die Zeit in der Untersuchungshaft gelten für den Beschuldigten trotz der Unschuldsvermutung verschärfte Bedingungen.
!!! Die Untersuchungshaft darf in der Regel höchstens sechs Monate dauern. !!!
- vor 9 Jahren
Natürlich wird dir das Jahr als abgesessen eingerechnet.
Unterm Strich bleibt alles beim Alten.
Beispiel:
Du hättest drei Jahre bekommen,
dann kriegst du aber 4,
eines wird dir angerechnet,
bleiben drei.
Während der Untersuchungshaft ist deine Schuld
von keinem Gericht festgestellt worden.
Daher hast du eine Fülle von Hafterleichterungen,
die du als rechtskräftig Verurteilter nicht
haben kannst.
ZD
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- Anonymvor 9 Jahren
2. Titel - Strafbemessung (§§ 46 - 51)
§ 51 StGB
Anrechnung
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.
(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
tm
Quelle(n): Juraforum - frsehLv 7vor 9 Jahren
Glaub schon. Aber wenn du dir nichts zu schulden kommen lässt, dann bekommst du glaube ich pro Tag den du unschuldig Mieter beim Staat warst 25 Euro.
- PhilippLv 5vor 9 Jahren
Ob du z.B. vier Jahre ganz verbüssen musst, kommt auf das Delikt an. Bei guter Führung kommst du nach einer bestimmten Zeit vorzeitig wieder raus, dann ist die U-Haft mit eingerechnet. Auf Bewährung.
Philipp