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Bandenraub: Einmalige Tat, dennoch Gewerbsmäßigkeit?
Hallo!
Arbeite gerade an einer Hausarbeit und habe folgende Frage:
Einmal zum Begriff der Bande:
Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Delikttyps zu begehen.
Wie ist es, wenn man sich zusammenschließt, um bspw. einen Raub EINMALIG auszuführen?
Bspw. A, B und C verabreden sich und planen einen Raubüberfall in einem Supermarkt. Es soll aber nur eine einmalige Sache sein.
Insofern liegt ja keine Gewerbsmäßigkeit vor. Lehne ich dann den Bandenraub mangels Gewerbsmäßigkeit dann einfach ab?
3 Antworten
- Brian W. AshedLv 7vor 9 JahrenBeste Antwort
Dazu müsste ich jetzt selber in einen der einschlägigen Kommentare schauen.
Aber der Bandenraub ist ja kein strafbegründendes, sondern ein strafschärfendes Tatmerkmal.
Du musst allerdings unterscheiden, ob es nur zu einer einmaligen Tatausführung kam, oder ob nur eine einmalige Tatausführung geplant war.
Auch wenn nur eine einmalige Tatausführung geplant war, dann aber doch eine mehrfache Tatausführung vorgenommen wurde, kann der Tatbestand erfüllt sein.
Dann ist natürlich zu prüfen, ob das für jeden Tatbeteiligten galt.
Reduzieren wir den Sachverhalt also auf den einfachsten Fall, nur eine tat geplant, nur eine Tat ausgeführt - dann ist der Tatbestand nicht erfüllt.
Quelle(n): Willst du verbindliches wissen, so schau nach bei den Kommentaren von Fischer, Lackner oder Schönke Schröder! - Anonymvor 9 Jahren
Was ist eine Bande iSd § 244 I Nr. 2 StGB
Eine auf ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung beruhende Verbindung mehrerer Personen, die auf eine gewisse Dauer geschlossen wurde und die auf die künftige Begehung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch ungewisser Taten gerichtet ist. § 244 StGB
Was ist im subjektiven Tatbestand bei der Mittäterschaft erforderlich? Ein gemeinsamer Tatentschluß.
Hier komplett, viel Spass damit: http://www.pilgermanns-lernkartei.de/lk/lkhtml/lks...
tm
Quelle(n): Juraforum