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Welche Rechte habe ich jetzt / Was kann ich tun?

Hallo,

folgendes Problem:

Ich habe vor mehr als zwei Monaten bei einem Möbel-Discounter ein Schrank gekauft. Leider ist beim Einlagern der Ware eine Tür zu Brüche gegangen. Die Mitarbeiter haben uns versprochen, dass die Tür kostenlos in zwei Wochen nachgeliefert wird. Nach vier Wochen habe ich jetzt mal dort angerufen, weil der Schrank zusammengebaut ohne eine Tür doof rumsteht und sich keiner von dort diesbezüglich sich meldet. Die sagten mir, dass der Lieferant schon mehrmals angemahnt wurde und trotzdem kein Zeichen von sich gibt. Ich habe bei dem Möbel-Laden mehr mals angerufen, und alle Mitarbeiter haben mir versprochen beim Lieferanten anzurufen und mich danach zurück zu rufen. Leider hat keine von denen dies gemacht (ich habe mir die Namen aufgeschrieben von den AL.) Naja... Also nun zu meiner Frage: Nach mehr als zwei Monaten: Welche Rechte habe iich, was kann ich jetzt am besten tun? Denn dort anzurufen und einen nicht schuldigen dafür anzuschnauzen, bringt nichts, ich denke, da muss ich denen anfangen "nette" Schreiben zu schreiben. Was denkt ihr davon?? Danke!!!

5 Antworten

Bewertung
  • PARLA
    Lv 6
    vor 9 Jahren
    Beste Antwort

    1.) Schriftlich angemessene Frist zum Nachbessern setzen (mit Einschreiben)

    2.) Zugleich darlegen, dass man ansonsten von Kaufvertrag zurücktritt

    3.) Darlegen, dass man nach o. g. Frist einen Rechtanwalt einschaltet,

    Verbraucherzentrale aufsuchen und auch dort fragen

  • Anonym
    vor 9 Jahren

    Mangelhafte Ware

    ist eine Ware, die einen Fehler hat oder der eine vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaft fehlt. In diesem Fall kann der Käufer verschiedene Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen, unter anderem die Rückgängigmachung des Kaufs oder die Herabsetzung des Kaufpreises. Diese Ansprüche muss der Käufer innerhalb von zwei Jahren geltend machen.

    Die Haftung des Verkäufers für Sachmängel

    Ist die verkaufte Sache im Zeitpunkt der Lieferung mit einem Sachmangel behaftet (Definition § 434 BGB), oder liegt ein Rechtsmangel vor (Definition § 435 BGB), so ist nicht ordnungsgemäß erfüllt, d.h. der Käufer kann wegen dieser Leistungsstörung die sog. Mängelansprüche (in der Umgangssprache auch „Gewährleistungsansprüche“ genannt) geltend machen (siehe §§ 437 ff BGB). Solche Rechtsmängel können zum Beispiel beim Verkauf von Patentansprüchen, Lizenzen, Gebrauchsmustern, Marken, Wertpapieren, Verlagsrechten, Grunddienstbarkeiten oder Vorkaufsrechten auftreten. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.

    Dabei ist wichtig zu wissen, dass die gesetzlichen Ansprüche zu Lasten eines Verbrauchers nicht vertraglich ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können (siehe die Sonderregelung Verbrauchsgüterkauf, §§ 474), wenn der Verkäufer Unternehmer ist. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Somit ist auch der eBay-Verkäufer, der nachhaltig Waren ankauft, um sie mit Gewinn zu verkaufen, Gewerbetreibender, auch wenn er irreführend den Zusatz anbringt „das ist ein Privatverkauf“. Nach § 14 Abs. 1 BGB ist Unternehmer auch, wer z. B. als Architekt, Steuerberater, Übersetzer oder Zahnarzt tätig ist oder in selbständiger Weise Dienstleistungen ausführt. In diesen Fällen muss das Rechtsgeschäft (z. B. der Vertrag) aber „in Ausübung“ dieser Tätigkeit vorgenommen werden; kauft der Architekt „privat“ ein Regal für seine Wohnung oder Hundefutter, so ist er Verbraucher.

    In Kaufverträgen zwischen Gewerbetreibenden (und sonstigen Unternehmern) untereinander und Verbrauchern untereinander ist bei gebrauchten Gegenständen die vertragliche Einschränkung der Gewährleistungsrechte

    Seit dem 1. Januar 2002 wurde das Schuldrecht und damit auch die Haftung des Verkäufers für Sachmängel modernisiert und stark verändert.

    Der Käufer muss sich seitdem zunächst mit einer Nacherfüllung zufriedengeben, d.h., der Käufer kann entscheiden, ob er zwei Nachbesserungsversuche akzeptiert oder sofort eine fehlerfrei Ware will. Erst unter weiteren Voraussetzungen kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (also sein Geld zurückbekommen) oder den Kaufpreis reduzieren.

    Eine Besserstellung des Endverbrauchers ergibt sich dadurch, dass für den Verkäufer der der traditionelle Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs nicht mehr möglich ist. („Wir leisten nur Ersatz der mangelhaften Ware, weitere Ansprüche, insbesondere für Folgeschäden, sind ausgeschlossen“).

    tm

    Quelle(n): Juraforum
  • vor 9 Jahren

    Wie von backfromhell aufgezeigt, ist zu handeln.

    Nomos........dein Link führt zu einem Straßenverkehrsgesetz, ist dass beabsichtigt oder kognitive Dissonanz??

  • Anonym
    vor 9 Jahren

    Du mußt es genau so machen, wie es PARLA beschrieben hat.

    Dein Ansprechpartner ist der Möbel-Discounter, nicht der Hersteller !

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  • Catan
    Lv 6
    vor 9 Jahren

    Da hast du mehrere Möglichkeiten:

    1. Nach Fristsetzung den Kaufvertrag rückgängig machen und den Schrank zurückgeben

    2. Den Kaufpreis mindern

    3. Im Rahmen der Ersatzvornahme die Tür anderswo reparieren zu lassen und die Kosten beim Verkäufer zurückholen. Das aber nicht ohne Anwalt machen, da das Verschulden des Vertragspartners geprüft werden muss.

    offtopic: @ über mir: http://dejure.org/gesetze/StVG/7.html

    @unten: gut erkannt ... super leistung... allerdings in Englisch warst wohl nie der Beste, denn sonst sollte das worte "offtopic" in Verbindung mit dem genannte Adressaten selbst dir offenbaren, dass es sich nicht auf die aktuelle Frage bezieht, sondern einen juristischen Hinweis für den Adressaten darstellt, der es auch verstehen wird. Also lies nochmal ... ganz langsam...

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