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Ist eine Mieterhöhung nach Dämmung in 2 Räumen einer 4-Raumwohnung erlaubt?

Unter 2 Räumen unserer 4-Raumwohnung wurden Styropordämmplatten angebracht.Diese 2 Räume befinden sich über einer Durchfahrt. Jetzt kleben quasi an der Decke der Durchfahrt diese Platten. Der Vermieter kam vor 2 Wochen und teilte mündlich nebenbei mit, dass da in der Durchfahrt ”was gemacht wird”. Schriftlich haben wir nichts. Ich denke, die Platten sollen von unten etwas Kälte abhalten. Aber darf er jetzt die Miete erhöhen? Mit den elf Prozent, das hab ich gelesen. Aber wie sieht es hier aus? Keine Ankündigung. Keine Erklärung. Und nur 2 Räume? Viel Dank, falls jemand Rat weiß!

5 Antworten

Bewertung
  • vor 9 Jahren
    Beste Antwort

    Ja. Der Wohnwert der beiden Räume wurde gesteigert.

    Kommt auch dir zugute, weil in diesen Räumen weniger geheizt werden muss.

  • vor 9 Jahren

    Mit der Aussenisolierung der Hofdurchfahrt, die zwar Auswirkungen auf Feuchtigkeit und Temperaturverhalten der Aussenmauer (Decke) hat, sich aber nicht insgesamt auf die gesamte Wohnung auswirkt, besteht nur eine geringe Möglichkeit für den Eigentümer, die Gesamtmiete zu erhöhen. Vielleicht ein Wert von 2% wäre anrechenbar, mehr aber nicht.

    § 559 Mieterhöhung bei Modernisierung

    (1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.

    (2) Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.

    (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Das heisst, der Eigentümer darf nicht die Nettomiete um 11% erhöhen, sondern 11% der Renovierungskosten auf die Mieter umlegen.

  • Anonym
    vor 9 Jahren

    ja er darf das,auch ohne ankündigung,weil es ja nicht direkt den wohnraum den du bezogen hast betrifft,und deshalb nur 2 räume,weil sich eben nur 2 über der durchfahrt befinden.mit den 11% das weis ich nicht so genau,aber er darf die modernisierungskosten aufjedenfall auf die mieter umlegen.

  • vor 9 Jahren

    Bauliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert des Mietobjektes langfristig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Wasser und Energie bewirken, sind nach § 559 Abs. 1 BGB eine Modernisierung.

    Mieterhöhungen sind berechtigt, wenn der Vermieter Modernisierungen und andere bauliche Maßnahmen durchführt, die ausserhalb seines Einflussbereiches liegen.

    Gemäß § 561 BGB kann der Mieter, bei solch einer Geltendmachung der Mieterhöhung durch den Vermieter, bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Mieterhöhungserklärung zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Beispiel: Der Mieter kann bei einer Mieterhöhung im Juli bis zum 30. September mit Wirkung zum 30. November kündigen.

    Bei einer Kündigung, muss der Mieter bis zum Ende der Mietzeit nur den alten Mietzins bezahlen.

    Das Sonderkündigungsrecht steht dem Mieter auch dann zu, wenn die Nettokaltmiete auf die ortsübliche Vergleichsmiete durch den Vermieter angehoben wird.

    Sonderkündigungsrecht bei Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen

    Nach § 554 Abs. 2 BGB hat der Mieter die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen wie Verbesserung der Mietsache; zur Einsparung von Energie und Wasser oder zur Schaffung neuer Wohnräume, grundsätzlich zu dulden.

    Der Vermieter muss den Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten, darüber in Kenntnis setzen. Bis zum Ablauf, des auf den Zugang der Mitteilung folgenden Monats mit Wirkung zum nächsten Monat, hat der Mieter das Recht ausserordentlich zu kündigen. Erfolgt die Mitteilung vom Vermieter beispielsweise im Mai, kann der Mieter bis zum 30. Juni mit Wirkung zum 31. Juli von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

    Es dürfen nur 11% der Modernisierungskosten angerechnet werden. Andere Kosten wie z.B. Instandsetzungkosten die im Wege der Modernisierungsarbeiten durchgeführt wurden, dürfen nicht umgelegt werden.

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  • Anonym
    vor 9 Jahren

    Eine solche Maßnahme mit der Absicht eine Wertsteigerung und damit eine Mieterhöhung durchzusetzen muss angekündigt werden. Dein Vermietr kann das nicht mündlich und im Vorbeilaufen machen. Du musst dich überzeugen können, dass es für dich eine Verbesserung der Wohnqualität bedeutet und du musst dich auf die Kosten einstellen können. Wenn sie dir nicht behagen, hättest du ein Sonderkündigungsrecht.

    Lies mal:http://www.wohnung-jetzt.de/service/mietrecht/mode...

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