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§§ 7, 345 FamFG Wie kann ich den Paragraphen verstehen ?

Was steht in diesem Paragraph und was sagt er aus, so das einfache Menschen es verstehen ??!!??

1 Antwort

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  • Anonym
    vor 9 Jahren
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    II. § 7 FamFG Beteiligte

    Der Beteiligtenbegriff wird erstmals gesetzlich definiert. In Antragsverfahren ist der An-tragsteller Beteiligter, § 7 Abs. 1 FamFG. Die Absätze 2 und 3 gehen von einem Beteiligten kraft Hinzuziehung aus. Beteiligte sind danach alle diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird und diejenigen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind. § 7 Absatz 3 ermöglicht es dem Gericht, von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuzuziehen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

    Diese auf den ersten Blick wirkende unscheinbare Regelung könnte bahnbrechende Bedeu-tung haben. All diejenigen Personen, über deren Rechte in bisherigen Verfahren verhandelt wurde, die aber durch ihre fehlende Parteirolle nicht direkt am Verfahren beteiligt wurden, können ab dem 01.09.09 als Beteiligte direkt auf das Verfahren Einfluss nehmen. Zu denken ist hier an das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf rechtliches Gehör (bsp. durch persön-liche Anhörung) und das Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Gerichts. Das Ge-setz geht in § 28 FamFG so weit, dass es das Gericht verpflichtet, die Beteiligten auf einen entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, den es anders beurteilt als die Beteiligten.

    In Frage kommt hier der enterbte Abkömmling oder anderweitig übergangene Berechtigte im Nachlassverfahren, §§ 7, 345 FamFG. Zu Lebzeiten des Erblassers enterbt oder übergangen hatte er bisher keinen Einfluss auf das Erbscheinsverfahren selbst. Erst nach Erteilung des Erbscheins (und vielleicht zwischenzeitlich erfolgter Kontoverfügungen durch die im Erbschein benannten Erben) konnte diese Person im Rahmen des Erbscheinseinziehungs-verfahrens tätig werden. Künftig können schon im Verfahren auf Er-teilung eines Erbscheins Personen als Beteiligte hinzugezogen werden, wenn es im Interesse der Richtigkeitsgewähr des Erbscheins, aus Gründen der Rechtsfürsorge oder zum Zweck der Sachverhaltsermittlung für das Gericht geboten erscheint. Die in § 345 FamFG aufgeführten Personen sind auf ihren Antrag hin zu beteiligen.

    Als Beteiligter in Betracht kommt künftig aber auch an der Minderjährige bsp. in Kindschafts-sachen. Bisher hatten Minderjährige erst ab dem 14. Lebensjahr ein gesetzlich statuiertes Anhörungsrecht, § 50b Abs. 2 FGG. In den meisten Fällen haben die Familienrichter in der Vergangenheit Minderjährige jeder Altersgruppe angehört, jedoch mit unterschiedlichen Intentionen. Minderjährige mussten bisher die Konsequenzen der Familien- oder vormundschaftsrechtlichen Anträge und Entscheidungen tragen, hatten in den Verfahren selbst aber nur eingeschränkte Rechte zumeist über die Bestellung von Verfahrenspflegern, § 50 FGG.

    Aus der neuen Regelung des § 7 Abs. 2 Ziffer 1 FamFG ergibt sich, dass Minderjährige künf-tig selbst formell Verfahrensbeteiligte sind. Dies gibt den Minderjährigen ein eigenes Recht auf Äußerung und damit auf eigenständige Wahrnehmung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit, welches die Minderjährigen erst ab dem 14. Lebensjahr haben, § 9 Ziffer 3 FamFG.

    Aus dieser Position heraus kann ab dem 01.09.2009 ein gerichtlich gebilligter Vergleich über das Umgangsrecht mit dem nicht im selben Haushalt wohnenden Elternteil nach § 156 Abs. 2 FamFG nur noch mit Zustimmung aller Beteiligten einschließlich des Minderjährigen (sowie ggf. des Jugendamtes oder des Verfahrenspflegers) zustande kommen.

    Zur Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen Kinder hat das Gericht darüber hinaus einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist, § 158 Absatz 1 FamFG. In dem alten § 50 FGG war die Bestellung eines Verfahrenspflegers noch als Kann-Bestimmung ausgestaltet.

    Wichtig an dieser Stelle ist zu wissen, dass dem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe (VKH) gewährt werden kann, wenn der Beteiligte zwecks Verbesserung oder Verteidigung seiner eigenen Rechtsposition VKH erhalten möchte. Sofern es die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erfordert und der Beteiligte aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Gerichts und Prozesskosten zu tragen, kann er beantragen, dass ihm im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zur Vertretung seiner Interessen ein Anwalt beigeordnet wird.

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