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Darf ein Mieter eine Fläche als sein Eigentum bezeichnen?

Zu meiner Tante ist jemand gekommen und hat einen Grünfläche zum parken benutzt, die gehört zum Vermieteten Grundstück. Mit dem Parken war der Vermieter einverstanden! Dann ist die Mieterin gekommen und hat einen Zettel an die Windschutzscheibe hingemacht "bitte parken sie nicht auf unserem Grundstück!" ich finde das darf sie nicht da sie zu diesem Zeitpunkt die Fläche gar nicht benutzt hat! (Ende herbst, kalt) und der Vermieter war damit einverstanden dass sie da parken dürfen! Bitte um Antwort danke!

11 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 9 Jahren
    Beste Antwort

    Klar darf der Mieter das, wenn dann die Fläche im Mietvertrag als mit vermietet gilt, ist es sein Besitz, über den der Mieter ganz alleine verfügen kann.

    Der Vermieter ist zwar weiterhin der Eigentümer doch hat dieser mit der Vermietung der Fläche zugestimmt, dass der Mieter das alleinige Nutz- und Bestimmungsrecht ausübt. Dazu gehört auch, dass der Mieter bestimmt wer, wann und überhaupt darauf parkt.

    Das Nutzungsrecht an einer Sache wird durch schuldrechtliche oder dingliche Vereinbarung eingeräumt.

    Mögliche schuldrechtliche Vereinbarungen über Nutzungsrechte sind die Miete, Pacht oder Leihe. Dabei wird dem Nutzenden lediglich der Besitz eingeräumt, der Eigentümer wird aus seiner Stellung nicht verdrängt. Nach Ablauf der Vertragsdauer ist die Sache dann zurückzugeben. Ggf. sind die Nutzungen (§ 100 BGB) gemäß den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses nach § 985 BGB bzw. § 988 BGB oder gemäß dem Bereicherungsrecht nach § 812 BGB herauszugeben.

    Dinglich können durch die Vereinbarung von Dienstbarkeiten wie Nießbrauch, Grunddienstbarkeiten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten Nutzungsrechte an Sachen eingeräumt werden. Dies erstreckt sich sowohl auf bewegliche Sachen (Fahrnisse, jedoch nur Nießbrauch), als auch auf unbewegliche Sachen (Immobilien).

    tm

  • ?
    Lv 7
    vor 9 Jahren

    Wenn ein Mieter eine bestimmte Fläche mitgemietet hat, darf der Vermieter darüber selbstverständlich nicht anderweitig verfügen!

    Auch nicht im Herbst ...

  • Bengel
    Lv 6
    vor 9 Jahren

    als sein Eigentum nicht wohl aber als Besitz wenn es Bestandteil des Mietvertrages ist.

    Eigentum und Besitz sind zwei verschiedene Dinge. Ein Mieter ist immer Besitzer (=Ausübung der Verfügungsgewalt), nicht aber der Eigentümer.

    Der Vermieter kann im Rahmen des Mietvertrages nicht frei über den vermieteten Teil seines Eigentums entscheiden. Wurde der Teil des Grundstücks vermietet, so ist nicht der Vermieter, sondern der Mieter zu fragen. Da hilft auch das Einverständnis des Vermieter nichts, im Gegenteil, er riskiert eine Mietminderung und Vertragsverletzungsklage

    Das hat mit Herbst oder Nutzung nichts zu tun

  • vor 9 Jahren

    Da ist die Mieterin ja noch richtig nett gewesen. Ich hätte den abschleppen lassen!

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  • Wilken
    Lv 7
    vor 9 Jahren

    Oh, das darf sie. Wenn die Fläche zum Mietobjekt gehört, dann hat sie auch ein Bestimmungsrecht. Sie zahlt schliesslich dafür.

  • vor 9 Jahren

    Sobald eine Fläche vermietet ist hat der Vermieter nichts mehr zu sagen. Hier gilt alleine die regel des Mieters

  • vor 9 Jahren

    Der Mieter verfügt über das gemietete Grundstück. Wenn ich eine Wohnung miete, kann der Vermieter ja auch nicht ankommen und dort Kisten lagern wollen.

    Wenn der Mieter des Grundstückes nicht will, dass dort geparkt wird, dann ist er/sie im Recht und kann auch mal den Abschleppdienst in Anspruch nehmen.

  • vor 9 Jahren

    man parkt nicht auf einer grünfläche

    damit fängt das ersma an

    wenn jemand etwas mietet

    ist das nicht sein eigentum

    aber in seinem besitz

    und der mieter bestimmt über

    die nutzungsrechte

    die mieterin darf das

  • vor 9 Jahren

    Rein theoretisch schon.Wenn der Mieter sie gemietet hat ist es eigentlich dort stehen bleiben;D Hoffe. aber mal das du Glück hast und sie sich an der entscheidet

  • .**.
    Lv 7
    vor 9 Jahren

    Ich finde deine Frage ziemlich zusammenhanglos. Ich verstehe überhaupt nicht, wer jetzt Mieter ist, wer die Fläche genutzt hat, wer den Zettel an die Scheibe gemacht hat, wer davon nun deine Tante ist und was du damit überhaupt zu tun hast.

    Ein Mieter darf die von ihm gemietete Fläche nicht als sein Eigentum bezeichnen, weil sie nicht sein Eigentum ist. Er kann allenwalls Besitzer sein, wenn er nämlich in dem Augenblick die tatsächliche Verfügungsgewalt ausübt. Wenn er die Fläche im besagten Augenblick nicht nutzt, ist er nichmal Besitzer.

    Der Vermieter ist zwar Eigentümer, kann aber über eine von ihm vermietete Fläche nicht ein zweites Mal verfügen, weil das Verfügungsrecht alleine beim Mieter liegt.

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