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Anonym
Anonym fragte in Politik & VerwaltungRecht & Ethik · vor 9 Jahren

Anzeige wegen Körperverletzung ( Notwehrexzess ) was droht mir?

11 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 9 Jahren
    Beste Antwort

    Was hier wieder gepostet wird ist..................!!!?????

    Intensiver Notwehrexzess

    Überschreitet der Verteidiger das Maß der Notwehr, mithin die Erforderlichkeit seiner Abwehrhandlung, so liegt ein intensiver Notwehrexzess vor. Der Verteidiger handelt in diesem Fall rechtswidrig, kann aber dennoch straflos bleiben, wenn er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (den sog. asthenischen Affekten) handelte. Entgegen dem Gesetzeswortlaut ( § 33 StGB) handelt es sich nach rechtswissenschaftlich wohl herrschender Meinung um einen Entschuldigungsgrund und nicht bloß um einen persönlichen/subjektiven Strafausschließungsgrund. Nach beiden Ansichten ist jedoch eine strafbare Teilnahme an der Exzesshandlung möglich ( § 29 StGB).

    Wird der Täter hingegen von sthenischen (kraftvollen) Affekten wie Wut, Zorn, Kampfeseifer, Eifer- oder Eigengeltungssucht zu einem intensiven Notwehrexzess hingerissen, haftet er grundsätzlich voll. Ihr Hinzutreten schadet jedoch der Feststellung von asthenischen Affekten und der Anwendung von § 33 StGB nicht, wenn es sich um ein Motivbündel handelt.

    Auf der Ebene einer Strafzumessungsregel können jedoch vereinzelt Fälle sthenischer Affekte berücksichtigt werden wie etwa Zorn bei Totschlag (vgl. § 213 StGB).

    Dogmatisch ebenfalls bei den Entschuldigungsgründen abgesiedelt, aber gegen den Notwehrexzess abzugrenzen sind der „entschuldigende Notstand“ und der „übergesetzlich entschuldigende Notstand“.

    Putativnotwehrexzess ist ein Begriff aus dem deutschen Strafrecht. Ein solcher Notwehrexzess liegt vor, wenn der Täter

    irrtümlich davon ausgeht, die Voraussetzungen der Notwehr lägen vor (Putativnotwehr), und

    aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (§ 33 StGB) sein vermeintliches Notwehrrecht in stärkerem Maße als zulässig ausübt (Notwehrexzess).

    Die Behandlung des Putativnotwehrexzesses ist in der Rechtswissenschaft sehr umstritten. Während die eingeschränkte Schuldtheorie § 16 Abs. 1 StGB anwendet – und damit die Regeln des Tatbestandsirrtums –, verweisen Teile der Rechtsprechung und die strenge Schuldtheorie auf die Regeln des Verbotsirrtums (§ 17 StGB).

    Ein Putativnotwehrexzess bedeutet demnach die Entschuldigung des Täters, wenn der Verbotsirrtum unvermeidbar war.

    Ergo passiert Dir nichts, wenn wie oben beschrieben gehandelt wurde.

    tm

    Quelle(n): Juraforum
  • vor 9 Jahren

    Lies mal bei Wikipedia unter Notwehrexzess nach. Wenn du zwar das Maß der Notwehr überschritten hast, aber dich hierbei unter einem psychischen Ausnahmezustand gestanden hast (z.B. Furcht), liegt sogenannte "intensive" Notwehr vor und dies führ zum Ausschluß von Schuld. Demnach droht dir in diesem Fall gar nichts. Man kann leider zu deinem Sachverhalt keine näheren Angaben machen, da der Fall auch nicht beschrieben wird.

  • vor 9 Jahren

    wenns zur Verhandlung kommt, wird wohl der Richter entscheiden, obs Notwehr war.Bei einer Verurteilung droht dir eine saftige Geldstrafe, oder wenns ganz schlimm kommt vom Arrest bis zur Freiheitsstrafe.Ausserdem wirst du wohl die Behandlungskosten tragen müssen.

  • Anonym
    vor 9 Jahren

    Kommt auf die schwere und Art der Körperverletzung drauf an, ob man unter Drogen stand u.s.w.

    Wenn Du allerdings nur einem Nazi seinen Baseballschläger zurück gabst....wird das Strafmaß nicht so hoch sein wie normalerweise. :-)

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  • vor 9 Jahren

    Nach § 233 StGB wird derjenige der eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Im Einzelfall werden natürlich sämtliche tatrelevante (entlastende und belastende) Details berücksichtigt und abschließend das Urteil gefällt.

  • ?
    Lv 7
    vor 9 Jahren

    Das kommt auf mehrere Faktoren drauf an:

    -Anzahl der aktenkundigen Vorstrafen..

    -Sozialstatus (nicht Jede/r kann sich einen Rechtsanwalt leisten)..manchmal ist das auch billiger ohne Rechtsanwalt (wenn man weiß wie diese "Herrschaften" Ihre Honorare berechnen ~ z.B.der Weg über mehrere Instanzen ist teurer..oder z.B.die Staatsanwältin schnattert "belangloses Zeug" mit Ihrer Richterkollegin und stutzt zunächst einmal-,wenn man sich selbst verteidigt und Fakten anspricht..da wird dann die Ausführung des Attestes der angeblichen Geschädigten theatralisch und erfolgreicher in Szene gesetzt um Geld in die marode Stadtkasse zu spülen)..

    Quelle(n): Eigene gemachte Erfahrungen
  • Anonym
    vor 9 Jahren

    Das kann nur dein Anwalt und der Richter beurteilen, pauschal kann man das nicht sagen - je nach Sachlage ist alles drin von Freispruch wegen Notwehr bis hin zur Haftstrafe, wenns eben doch "übertrieben" war.

  • vor 9 Jahren

    bad company (im knast)!

  • Anonym
    vor 9 Jahren

    Interessant ist, dass Tetrazepam seit Jahren immer die gleichen Fragen und Antworten stellt und beantwortet.

    Das deutet auf ein abgebrochenes Jurastudium hin.

  • 🌛
    Lv 5
    vor 9 Jahren

    Nichts! - Wenn du nachweisen und den Freimann davon überzeugen kannst, dass die / der Geschädigte dir 37 mal in die Faust gelaufen ist.

    Ansonsten wird der Schuldige zur Brandmarkung festgebunden und mit einem glühenden Eisen gebrandmarkt. Die Eisen können von verschieder Grösse sein und an verschiedenen Stellen am Körper angewandt werden. Druck und Verweildauer können variieren.

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