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Steht mir das Recht auf Einsicht zu?

Kann ich bei meiner Schule (Bayern) als bedingt Geschäftsfähiger Antrag auf Akteneinsicht (Art. 10 BDsG) stellen (§ 107 BGB; Wirksamme Willenserklärung bei Lediglichem Rechtlichem Vorteil)?

3 Antworten

Bewertung
  • Anna
    Lv 5
    vor 9 Jahren
    Beste Antwort

    Nach § 9 AGO Bayern kann dem Betroffenen und Dritten mit berechtigtem Interesse Akteneinsicht gewährt werden. Eben solches ergibt sich aus Art. 10 BayDSG.

    Da Du minderjährig bist, können Deine Elten an Deiner Stelle Akteneinsicht beantragen. Hierfür bedürfte es nichtmals eines berechtigten Interesses, wobei ein solches durch die Erziehungsberechtigten unproblematisch glaubhaft gemacht werden könnte.

    Die Akteneinsicht umfasst nach allgemeiner Ansicht nicht nur das optische einsehen, sondern ggf. auch das Ablichten bzw. die Fertigung amtlicher Ablichtungen, dies ggf. gegen Kostenerstattung. Um so mehr gilt dies, wenn eine rein visuelle Erfassung, wie etwa bei einem Gutachten, zum bleibenden Verständnis unzureichend ist.

    Du solltest somit schriftlich um Akteneinsicht in die Schulakte oder die Übersendung amtlich gefertigter Kopien bitten.

    Wird Dir das verwehrt, was grundsätzlich ohne Begründung zulässig ist (Art. 10 Abs. 6 BayDSG), so kannst Du Dich an den Landesdatenschutzbeauftragten wenden, dem nach Art. 10 Abs. 7 BayDSG Auskunft zu erteilen ist.

    Mir würde auch ehrlich gesagt kein plausibler Grund einfallen, warum die Schule die Akteneinsicht verweigern sollte. Wenn Du ganz sachlich und freundlich Dein Anliegen vorträgst, gegebenenfalls eine schriftliche Anfrage für die Akte mitbringst, werden sie Dir schon den Einblick gewähren. Ansonsten Eltern als Hilfe zu Rate ziehen.

  • vor 9 Jahren

    JA ich denke dir steht das zu

  • vor 9 Jahren

    nein, das könnte wenn überhaupt nur über einen rechtsanwalt gehen und dies auch nur mit einer plausiblen begründung.

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