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Wenn jemand, der ein Gewerbe angemeldet hatte, Arbeiten ausgeführt hat, diese aber mit Maengeln behaftet sind?
er sein gewerbe abgemeldet hat, ist er immer noch haftbar?
5 Antworten
- Anonymvor 9 JahrenBeste Antwort
... dumm gelaufen
... Ahnungslosigkeit schützt vor Haftung nicht
... ;-)
- HausverwalterLv 7vor 9 Jahren
§ 438 BGB Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. in 30 Jahren, wenn der Mangel
a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2. in fünf Jahren
a) bei einem Bauwerk und
b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3. im Ãbrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Ãbergabe, im Ãbrigen mit der Ablieferung der Sache.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäÃigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
Wurden die Arbeiten nach VOB durchgeführt verjähren die Ansprüche nach 4 Jahren.
Natürlich hat man weiter den Anspruch auf Mängelbeseitigung. Ist die Firma pleite wird der Anspruch aber nicht durchsetzbar sein.
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- vor 9 Jahren
Ja klar. Warum auch nicht? Als Einzelunternehmen haftet er sogar mit seinem ganzen Vermögen.