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vermieter will miete wegen heizungs einbau um 65-euro erhöhen darf er das?

wohne seit 12 jahren in einem alten haus mit 1gasheizung und einen- kamin-ofen- 87qm-nicht isolirt seit 2jahren habe ich in der küche feute wände-und es riecht muffig auch in meinen schränken-habe einen gutachter da gehabt er sagt es liegt an den nicht isolirten außen wänden-vermieter sagt eigen verschulden-vermieter macht nun von innen meine wände tocken-jedoch dieser schimmel bleibt auch in meinen schränken-jetzt will vermieter in jedes zimmer neue heizungen einbauen lassen-und ich soll 65-euro mehr miete zahlen-darf er so viel erhöhen-vermieter sagt wenn er das haus ganz isolieren wirde müßte ich eine miete zahlen die weit über 500-ero liegen würde-er weis das ich das nicht zahlen könnte ,da ich alleine bin und nur einen mini job habe-was kann ich nur machen-

8 Antworten

Bewertung
  • vor 10 Jahren
    Beste Antwort

    Nach Modernisierungsarbeiten darf der Vermieter die Miete nach § 559 BGB erhöhen. Dies gilt aber nur für die Modernisierungskosten. Bei einer neuen Heizung muss der Anteil der für eine Reparatur fällig gewesen wäre abgezogen werden. Von dem Rest der Kosten darf er 11% pro Jahr auf die Mieter umlegen.

    Bei Schimmel muss der Vermieter beweisen, dass er die Ursache nicht vertreten hat. Schimmel stellt einen Mangel dar. Demgemäß darf der Mieter nach § 536 BGB die Miete mindern.

    Der Mieter muss sich die Frage gefallen lassen, weshalb er diesen Mangel seit 2 Jahren akzeptiert ?

    Quelle(n): IHK-zertifizierter Immobilienverwalter
  • Anonym
    vor 10 Jahren

    Ja - denn dies stellt eine Erhöhung des Wohnwertes da!

  • Anonym
    vor 10 Jahren

    Form: Die schriftliche Mieterhöhung muss an alle Mieter adressiert und vom Vermieter unterschrieben sein. Textform, d.h. Computerausdruck mit Faksimile-Unterschrift oder Namen des Ausstellers reichen aus.

    Ausgeschlossen: Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete sind ausgeschlossen, wenn ein Index- oder Staffelmietvertrag, bei dem die jährlichen Steigerungsraten von vornherein festgelegt sind oder ein Zeitmietvertrag mit einer Festmiete vereinbart sind.

    Jahressperrfrist: Frühestens ein Jahr nach Einzug in die Wohnung darf der Vermieter die erste Mieterhöhung schicken. Diese Jahressperrfrist gilt auch während der Mietzeit. Zwischen den einzelnen Mieterhöhungen müssen mindestens zwölf Monate liegen.

    Kappungsgrenze: Der Vermieter muss zwei Obergrenzen beachten. Zum einen darf er nicht mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete fordern. Zum anderen darf die Miete innerhalb von drei Jahren höchstens um 20 Prozent steigen (Kappungsgrenze).

    Begründung: Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete, das ist die Durchschnittsmiete, die am Wohnort schon für vergleichbare Wohnungen bezahlt wird, müssen begründet werden. Nach dem Gesetz kann sich der Vermieter auf Mietspiegel der Gemeinde bzw. der Interessenverbände Haus und Grund und Mieterverein oder auf Vergleichswohnungen bzw. Sachverständigengutachten beziehen. Es reicht nie aus, wenn der Vermieter schreibt: „Alles wird teurer“ oder „Miete ist seit Jahren unverändert …“ Auch Preisübersichten von Banken, Maklern usw. reichen nicht aus.

    Mietspiegel: Rund 500 Mietspiegel, d.h. Preisübersichten über die vor Ort gezahlten Mieten gibt es in Deutschland. Sie sind das beste und zuverlässigste Begründungsmittel. Hier werden je nach Baujahr, Wohnlage, Ausstattung und Größe der Wohnung Quadratmeterpreise genannt, wie sie am Wohnort üblicherweise bezahlt werden.

    Sachverständigengutachten: Hier wird die Wohnung von einem Fachmann bewertet und in das Preisgefüge vor Ort eingeordnet. Das Sachverständigengutachten wird eher selten eingesetzt, es ist teuer und zahlen muss es der Vermieter.

    Vergleichswohnungen: Die Mietwohnung kann auch mit mindestens drei Vergleichswohnungen begründet werden, in denen heute schon so viel Miete gezahlt werden muss, wie der Vermieter jetzt mit der Mieterhöhung fordert. Hier ist Vorsicht geboten. Drei teure Wohnungen findet der Vermieter immer. Diese Mieterhöhungen sind genau zu überprüfen, z.B. mit einem Mietspiegel.

    Wohnfläche: Bei der Berechnung der neuen Miete kommt es nicht nur auf den Quadratmeterpreis, sondern entscheidend auch auf die Wohnfläche an. Maßgeblich ist die tatsächliche Wohnfläche. Bei Angabe der Quadratmeterzahl im Mietvertrag ist diese Wohnungsgröße entscheidend. Das gilt zumindest so lange, wie die Wohnung tatsächlich nicht mehr als 10 Prozent kleiner ist, als im Mietvertrag.

    Zustimmung: Die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete wird nur mit Zustimmung des Mieters wirksam. Der muss zustimmen, wenn die Erhöhung formal und inhaltlich in Ordnung ist. Um dies zu prüfen, hat er den Rest des Monats Zeit, in dem er die Mieterhöhung bekommen hat und die beiden darauf folgenden Monate. Kommt die Mieterhöhung irgendwann im September, hat der Mieter bis Ende November Zeit zu prüfen, ob er der Erhöhung zustimmt oder nicht. Ist die Erhöhung in Ordnung, muss er ab 1. Dezember mehr zahlen. Der Mieter kann auch der Erhöhung nur teilweise zustimmen.

    In diesem Fall – oder wenn der Mieter der Mieterhöhung überhaupt nicht zustimmt – muss der Vermieter klagen, wenn er die Mieterhöhung durchsetzen will. Er hat drei Monate Zeit.

  • Anonym
    vor 10 Jahren

    Solange deine Mängel nicht abgestellt sind, kann er viel Miete verlangen. Zahlen musst du das nicht. Ich hoffe, du bist Mitglied im Mieterverein. antworte auf sein Erhöhungsverlangen in dem Sinne: Hiermit zeige ich Ihnen nochmals folgende Mängel an..... Ich mindere die gefordete Miete um- schau in einschlägigen Tabellen nach- .

    Modernisierungen können 11% pro Jahr mehr Miete bedeuten. Und in 3 Jahren nicht mehr als 20% Gesamt Kappungsgrenze.

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  • vor 10 Jahren

    Nach Modernisierungsarbeiten können von der Bausumme 11 % auf die Miete umgelegt werden.

    Diese müssen auf alle Mieter, die es betrifft aufgeteilt werden, also auf die m².

    Die Frage ist also, wie hoch sind die tatsächlichen Kosten.

    Solche Arbeiten müssen angekündigt werden und der Mieter muß zustimmen.

    Wobei es Arbeiten gibt, wie das Dämmen, die darf der Mieter nicht verweigern.

  • Andrè
    Lv 5
    vor 10 Jahren

    Der Betrag erscheint mir relativ gering und daher i.o. Wir würden für 36qm €50 - 55 zahlen müssen.

    Es gibt doch vorab eine Ankündigung wo alle Details: Preis, Kosten pro Jahr; Abzug Instandhaltung drin stehen, dies ist am besten prüfbar! Lasse diesen Bescheid UNBEDINGT prüfen..!! Es ist unglaublich wie viele Formfehler gemacht werden!

    Eine Kürzung wegen Mängeln bleibt davon doch unberührt, so what!? Da nach aktueller Rechtssprechung die Prozentuale Kürzung auf den Bruttobetrag bezogen wird, würde sich Dein gekürzter Betrag doch nun auch erhöhen ;-).

  • Phoebe
    Lv 5
    vor 10 Jahren

    Erhöhen darf er es, es kommt drauf an um wie viel Prozent. Das kann man Pauschal mit 65 € nicht sagen.

    Du kannst ja beim Mieterschutzbund fragen, ob der Betrag in Ordnung ist.

  • vor 10 Jahren

    Soweit ich lesen konnte, ist dieses ja eine Modernisierung. Dadurch wirst du später wegen Heizkosten haben. Dieses kannst du verweigern oder zustimmen. Dazu darf der Vermieter leider die Miete erhöhen, jedoch nur um 10%. Er muss sich aber 3 Monate vorher schriftlich ankündigen.

    Ist bei euch im Ort ein Mietbundschutz? Dort sind Bücher zum Kauf ausgelegt. Da steht alles drin (Das Mieterlexikon). Ist sehr interessant.

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