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Rolf fragte in Politik & VerwaltungRecht & Ethik · vor 10 Jahren

wer zahlt bei einer Abmahnung?

Wir haben eine Abmahnung/Unterlassungserklärung bekommen. Wer zahlt eigentlich für so einen Brief ? Der der den Auftrag ,also die Erklärung verlangt, oder der Empfänger, also wir? Es lag keine Rechnung bei.

Update:

Es geht um eine Beleidigung wobei hier Aussage gegen Ausage steht da keine Zeugen bei dem Gespräch dabei waren

3 Antworten

Bewertung
  • vor 10 Jahren
    Beste Antwort

    Eine Unterlassungserklärung (auch Unterwerfungserklärung) ist eine Erklärung, in der sich der Erklärende verpflichtet, eine beanstandete Handlung in Zukunft nicht vorzunehmen. Praktisch relevant ist die Unterlassungs- bzw. Unterwerfungserklärung insbesondere im Wettbewerbsrecht, sowie im Marken- und Urheberrecht. Es gibt jedoch auch Vorschriften außerhalb dieser Rechtsgebiete, nach welchen eine Unterlassungserklärung gefordert werden kann, z. B. §§ 862, 1004 BGB. Ein Formulierungsvorschlag für die jeweilige Unterlassungserklärung ist regelmäßig Bestandteil einer Abmahnung. Der Abmahnende hat hier ein Interesse daran, dass der Störer sein Verhalten nicht wiederholt. Dies kann er dadurch erzwingen, dass der Störer eine Unterlassungserklärung abgibt und sich für den Fall einer Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bereiterklärt.

    Durch Abgabe einer Unterlassungserklärung wird die Wiederholungsgefahr im Rahmen des ggf. bestehenden Unterlassungs- und Beseitigungsanspruches des Unterlassungsgläubigers beseitigt. Dem Unterlassungsgläubiger ist es nach Erhalt einer ernsthaften Unterlassungserklärung nicht mehr möglich, den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend zu machen, denn dieser Anspruch ist bereits durch die Abgabe der Unterlassungserklärung erfüllt.

    Letztlich kann der Unterlassungsgläubiger nur noch seine tatsächlich entstandenen Anwaltskosten gerichtlich geltend machen.

    Kanzleien, die sich auf Massenabmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen spezialisiert haben, sind nach Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung kaum noch an einer gerichtlichen Geltendmachung der Rechtsverfolgungskosten des Unterlassungsgläubigers interessiert. Der Aufwand steht dabei nämlich in keinem Verhältnis zum Gegenstandswert. Der Gegenstandswert vermindert sich meistens von mehreren tausend Euro auf mehrere hundert Euro.

    Letztlich setzen die Abmahnkanzleien bei Massenabmahnungen hauptsächlich auf die erste Panikreaktion der Abgemahnten. Die Zahlung des eingeforderten Betrages sollte daher unter keinen Umständen ohne vorherige rechtliche Beratung erfolgen. Bei der Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung kommt es jedoch auch auf juristische Feinheiten an, so dass es auch hier ratsam ist, einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. Eine Übernahme von Formulierungsvorschlägen z.B. aus dem Internet ohne juristische Beratung ist insoweit eher kontraproduktiv.

    Nachtrag

    Wenn keine Kosten (Anwalt) erhoben werden, brauchst du dir erst mal keine Gedanken machen.

    Ab Punkt 15. werden Fragen zu den Kosten beantwortet http://www.finanztip.de/recht/sonstiges/faq_abmahn...

  • vor 10 Jahren

    Wenn Du unterschreibst, zahlst Du; sonst geht es wohl vor Gericht

  • Kater
    Lv 7
    vor 10 Jahren

    Keine Rechnung?

    Schwer verdächtig.

    Du solltest sofort einen Rechtsanwalt fragen.

    Auf keinen Fall eine Unterlassung einfach unterschreiben.

    Die Abmahnkosten zahlt in jedem Fall der(zu Recht) Abgemahnte.

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