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Mietnebenkosten: welche Kosten werden an den Mieter weitergegeben und welche nicht?

Ich möchte gerne konkret wissen, welche Kostenarten auf den Mieter umgelegt werden bei der Jahresabrechnung (z.B. Hausmeister, Heizung etc.) Welche sind nicht umlagefähig (z.B. Rücklagen etc.)? Wie ist es mit der Grundsteuer? Bitte keine weblinks als Antwort, höchstens zur Absicherung.

Update:

schönen Dank schonmal an "O" für die ausführliche Antwort!

Zusatzfrage: kann man auch anteilige Nebenkosten für die Überlassung der Wohnung (zwecks Renovierung / Einzug) vor dem eigentlichen Vertragsbeginn umlegen? Das wäre ja eigentlich logisch, da der Mieter ansonsten die Wohnung schon zwei Wochen ohne jegliche Kosten (außer seinem direkten Verbrauch natürlich) nutzen konnte.

Update 2:

noch ein Zusatz: es wurde eine Standard-Pauschale für Beschädigungen im Treppenhaus bei Mieterwechsel erhoben, wie ist es damit?

Update 3:

zum zweiten Zusatz: es sind keine tatsächlichen Beschädigungen entstanden, die Verwaltung der Wohnanlage erhebt einfach grundsätzlich eine Pauschale für mögliche Schäden - ist einerseits eine Instandhaltungssache und daher nicht umlagefähig, aber andererseits ja direkt auf den Mieter bezogen, oder?

6 Antworten

Bewertung
  • O
    Lv 7
    vor 10 Jahren
    Beste Antwort

    Umlagefähige Nebenkosten

    * Laufende öffentliche Lasten eines Gebäudes: Darunter fällt vor allem die Grundsteuer, die auf den Mieter umgelegt werden kann

    * Wasser und Abwasser: Dazu zählen alle Kosten für den Wasserverbrauch, Grundgebühren, Zähler, Betrieb der hauseigenen Wasserversorgungsanlage und Wasseraufbereitungsanlage, Gebühren für kommunale Haus- und Grundstücksentwässerung und Kanalgebühren

    * Heizung und Warmwasserversorgung: Brennstoffkosten (auch für deren Lieferung), Heizungswartung und -pflege (auch durch einen Fachmann), Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, Reinigung des Betriebsraumes, Wartung und Ablesen der Messgeräte in den Wohnungen (hier mehr zum Thema Heizkostenabrechnung prüfen erfahren)

    * Kosten für den Personenaufzug: Dazu gehören Kosten für den Strom, die Überwachung, Wartung, Reinigung und Bedienung, außerdem die Gewährleistung der Betriebssicherheit

    * Müllabfuhr und Straßenreinigung: Sowohl Kosten für die öffentliche als auch die nicht-öffentliche Straßenreinigung können umgelegt werden, ebenso bei den Müllbeseitigungskosten

    * Reinigung des Gebäudes und Ungezieferbeseitigung: Dabei handelt es sich um die Pflege der gemeinschaftlich genutzten Plätze, auch Spielplätze und nicht öffentlichen Wegen und Parkplätzen des Gebäudes

    * Gartenpflege: Kosten für die gärtnerische Instandhaltung der Außenanlagen und Gartenflächen

    * Beleuchtung: alle Ausgabe, die durch Außenbeleuchtung und Beleuchtung gemeinschaftlicher genutzter Gebäudeteile wie Treppenhaus, Keller, Waschraum usw. entstehen

    * Schornsteinreinigung: soweit nicht bei den Heizkosten mitgeführt, gehören hierzu die Abgaben für den Schornsteinfeger

    * Versicherung: Haftpflichtversicherungen des Gebäudes, des Aufzugs und des Öltanks, Sachversicherung gegen Sturm-, Wasser-, Glas-, Feuer- und Elementarschäden

    * Hausmeister: die Vergütung des Hausmeisters inklusive der Sozialabgaben für seine Tätigkeiten (Achtung, hier gibt es eine Reihe von Ausnahmen, mehr dazu unter Hausmeisterkosten in der Nebenkostenabrechnung)

    * Gemeinschaftsantenne und Kabelfernsehen: Wartungskosten und monatliche Grundgebühr

    * Wäschepflegeraum: Kosten für den Betrieb von Waschmaschine und Trockner, dazu gehören Betriebsstrom und Wartung, Prüfung und Pflege der Geräte

    * Sonstige Betriebskosten: die durch Nebengebäude oder Gemeinschaftsanlagen wie Sauna oder Schwimmbad entstehen

    nicht umlagefähig sind folgende Kosten

    * Verwaltungskosten: sämtliche Kosten, die dem Vermieter für die Verwaltung des Hauses entstehen, auch für eine dafür beauftragte Firma.

    * Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung: egal ob die Reparatur des Daches ansteht, das Gebäude einen neuen Anstrich braucht oder das Haus eine neue Zentralheizungsanlage benötigt – für die Kosten muss der Vermieter aufkommen. Es liegt in seiner Verantwortung, bauliche Mängel durch Alterung, Witterungseinflüsse oder Abnutzung zu beseitigen.

    * Bankgebühren des Vermieters: Die Kosten für das Mietkonto sind nicht umlagefähig.

    * Portokosten für die Abrechnung: Auch diese sind vom Vermieter zu tragen. Ebenso wenig ist dieser berechtigt, Ihnen die Zeit, die er für die Abrechnung gebraucht hat, in Rechnung zu stellen.

    * Abschreibungen und Rücklagen: Alle damit verbundenen Kosten sind Sache des Vermieters.

    Nachtrag

    Zusatzfrage: Kosten können erst mit Vertragsbeginn umgelegt werden

    noch ein Zusatz: für Beschädigungen im Treppenhaus ist der Verursacher haftbar, sonst niemand

  • vor 10 Jahren

    Wie denn? Bitte keine Links? Soll ich dir das alles abschreiben?

    http://www.imoplex.de/immobilien/Mietnebenkosten.h...

    Rufe den Link auf und du hast eine vollständige Übersicht der umlagfähigen Betriebskosten.

  • vor 10 Jahren

    In der Betriebskostenverordnung sind alle zulässigen Betriebskosten geregelt.

    Betriebskosten sind immer nur dann umlagefähig, wenn sie LAUFEND anfallen. Unter laufend versteht der Gesetzgeber auch alle 6 Jahre (z.B. Öltankreinigung oder Eichung).

    Betriebskosten sind nur umlagefähig, wenn sie mietvertraglich auch vereinbart worden sind. Ausgenommen Heizkosten - sie unterliegen der Heizkostenverordnung.

    Ist kein Verteilerschlüssel angegeben, muss nach § 556 BGB nach Quadratmeter abgerechnet werden - auch Kabelgebühren z.B.

    Instandsetzungen also Reparaturen oder die benötigen Ersatzteile sind nicht auf den Mieter umlagefähig.

    Instandhaltungskosten wie Wartung sind umlagefähig, aber nur der Arbeitslohn.

    Sonstige Betriebskosten müssen im Mietvertrag genau aufgeführt werden. Steht in der Abrechnung nur "Sonstige Kosten" müssen diese nicht bezahlt werden. Der Vermieter ist hier erklärungspflichtig.

    Eine Klausel, wie eine Pauschale für Dinge die der Mieter gar nicht zu vertreten hat und den Mieter unangemessen benachteiligt ist unwirksam. Ansprüche bei Auszug müssen innerhalb von 6 Monaten (§ 548 BGB) angezeigt werden.

    Nachtrag: Es gibt noch mehr Betriebskosten als in der Betriebskostenverordnung von "O" aufgeführt wurden. Bezieht sich der Vertragsverwender lediglich auf die Betriebskostenverordnung sind (nur) die BK-kosten die dort aufgeführt sind auch umlagefähig. Sollen weitere Betriebskosten umgelegt werden, müssen diese extra aufgeführt werden - z.B. Wach-, oder Schneedienst oder ähnliches. Dies muss dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechen.

    Zahlt man über einen längeren Zeitraum (bei 6 Jahren sicher) anstandslos Betriebskosten, obwohl man dazu gar nicht verpflichtet war, kann es zu einer konkludenten Vertragsänderung gekommen sein und man muss dann diese Kosten trotzdem bezahlen.

    Quelle(n): Sachverständiger für Betriebskosten
  • vor 10 Jahren

    Mein Freund hat auch 2 Mietwohnungen. Er errechnet die Nebenkosten aus den Müllgebühren, Wasser, Heizkosten und die Grundsteuer. Man darf aber wohl einiges mehr mit einbeziehen. Aber das sind halt die Punkte, die die größten Kosten verursachen

    http://www.imoplex.de/immobilien/Mietnebenkosten.h...

    Da steht nochmal alles was man mit einbeziehen darf

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  • vor 10 Jahren

    @O hat alle möglichen Nebenkosten aufgeführt. Man darf aber nur die Abrechnen die im Mietvertrag genannt wurden Sind berechtigte Nebenkosten nicht genannt, dürfen sie auch nicht umgelegt werden.

  • vor 10 Jahren

    unsere nebenkosten bestehen aus

    müllabfuhr,schornsteinfeger,wasser und abwasser.grundsteuer gehört nicht dazu.aber es ist eben unterschiedlich heizung-strom zahlen wir selber,ich denke der mieterschutzbund wird dich genau informieren.es gibt leider vermieter,die wollen ihre mieter gut abzocken,

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