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Habe ich als Minderjähriger das Recht von § 34 BDsG gebrauch zu machen?
Bin 15
6 Antworten
- JanLv 4vor 10 JahrenBeste Antwort
Betroffene (natürliche Personen, über die Daten bei öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen gespeichert sind), haben nach dem Bundesdatenschutzgesetz folgende (gem. § 6 Abs. 1 BDSG) unabdingbare Rechte:
Auskunft darüber, ob und welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert sind
Auskunft darüber, aus welchen Quellen diese Daten stammen und zu welchem Verwendungszweck sie gespeichert werden
Berichtigung von falschen personenbezogenen Daten
Übermittlung persönlicher Daten an Dritte zu untersagen
Löschung oder Sperrung ihrer Datensätze. Der Anbieter ist nicht zwingend zur Löschung verpflichtet.
Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz
- FaustLv 7vor 10 Jahren
ja, natürlich, das Recht schützt gerade Minderjährige.
Allerdings müssen deine Erziehungsberechtigten dieses Recht für dich (an deiner Stelle) einfordern.
- Robert SLv 7vor 10 Jahren
Eindeutig nein, das können deine Eltern für dich machen oder ein Erziehungsberechtigter.
Quelle(n): Die §§§§ - Wie finden Sie die Antworten? Melden Sie sich an, um über die Antwort abzustimmen.
- Anonymvor 10 Jahren
Ich bin mir da nicht sicher, da nicht explizit auf die Volljährigkeit in dem Gesetz hingewiesen wird, die nötig wäre eine Auskunft zu erhalten. Frage einfach mal an, wirst ja sehen, ob dir Auskunft erteilt wird oder eben nicht, da Du noch nicht Volljährig bist.
Der §34 BDSG hat sich inzwischen zu einem regelrechten Text-Ungetüm entwickelt und ist nur noch sehr schwer zu verstehen. Da es sich bei der im §34 BDSG normierten Auskunftspflicht um ein zentrales Recht des von einer Datenerhebung Betroffenen handelt, ist dies zumindest bedauerlich.
Ohne hier nun in die juristische Tiefe zu gehen sollte Verbrauchern der Hinweis genügen, dass man grundsätzlich einen unentgeltlichen Anspruch auf Auskunft gegenüber datenverarbeitenden Stellen hat – dabei im Wesentlichen auf:
Auskunft welche Daten gespeichert sind,
wozu,
woher diese Stammen,
und an wen diese weitergegeben wurden.
Probier es aus.
TM
- kaelonLv 7vor 10 Jahren
Ich würde auf ein klares Nein tippen, die Frage dürfte allerdings sein wie minderjährig der Minderjährige ist. Bist du 6 oder 16 Jahre alt ?
Die Frage nach dem den Alter bezieht sich auf die Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen
und war kein verbaler Angriff auf den Fragesteller....