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LY fragte in Freunde & FamilieEhe & Scheidung · vor 10 Jahren

wie ist der Selbstbehalt bei Unterhaltszahlungen?

Mein Noch-Mann lebt mit seiner ehemaligen Affaire seit gut einem halben Jahr in eheänlicher Gemeinschaft. Unser Gemeinsames Kind( 16) lebt bei mir. Ich bin Vollzeit erwerbstätig,mein Noch -Mann bekommt sehr geringes ALG I

Er hat leider nie viel gearbeitet ( immer nur Mini Jobs oder gelegentlich mehr als 400 Euro, deshalb auch das wenige ALG I)

Ich gehe davon aus das das auch so bleiben wird.

Habe ich evtl. mal Anspruch auf Unterhalt für unser Kind? Seine "Neue" geht auch Vollzeit arbeiten.

Gibt es einen Selbstbehalt für Ihn oder muss er auch von seinem geringen Ek etwas abgeben?Ich lese immer was von Selbstbehalt von ca 1000 Euro. Das ist mehr als er in all unseren Ehejahren jemals mtl. verdient hat. Es kann ja nicht sein das die beiden dann zusammen -sagen wir mal- 3000 Euro hätten und er davon nichts abgeben muss. So ein Ek hatten wir vorher nicht mal und "mussten" damit mit 3 Personen auskommen und er soll jetzt leben wie die Made im Speck und womöglich nichts abgeben müssen?? Kann mir hierzu jemand Auskunft geben wie so etwas gerechnet wird

5 Antworten

Bewertung
  • vor 10 Jahren
    Beste Antwort

    Der SB liegt zwischen 750 und 1100 euro.(ermessensgrundlache, sachgrund) da der mann unterhaltsverpflichtet ist hat er auch eine gesteigerte obliegenheitsverpflichtung, d.h. er muss nachweisen das er arbeit sucht. du musst dich darum kümmern, du bist verpflichtet den unterhalt für deinen sohn zu sichern, dazu gehört auch den unterhaltsverpflichteten aufzufordern nachweislich das er arbeiten geht.

    ps. dein noch mann lebt nicht in ehe ähnlicher gemeinschaft, dazu ist die beziehung zu kurz zu der neuen. die hat auch nichts mit seinen zahlungsverpflichtungen zu tun.

    wenn du ihn pfänden läßt, kann bei einer verschärften pfändung ,,D,, wegen unterhalt der SB bis auf H4 Grenze herrabgesetz werden .

    Quelle(n): vom Fach
  • vor 10 Jahren

    Der Selbstbehalt ist ca. 950 € / 1050 €, kann aber unter bestimmten Bedingungen gekürzt werden.

    Zu einer Herabsetzung des Selbstbehaltes kann es kommen wenn von den Gerichten festgestellt wird, das die so genannte gesteigerte Erwerbsobligenheit durch den Unterhaltsverpflichtigten nicht erfüllt wurde.

    Weiterhin kann eine Herabsetzung des Selbstbehaltes in Frage kommen wenn davon auszugehen ist, dass der Unterhaltspflichtige durch das Zusammenleben in einer neuen Partnerschaft signifikante Einsparungen hat.

    http://www.treffpunkteltern.de/article.php?sid=381

  • Anonym
    vor 10 Jahren

    Wenn Dein Ex arbeiten würde, hätte er ein Sebstbehalt von 809 €, weil er einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebespartnerin führt. Nur momentan sehen Deine Chancen schlecht aus. Sich an die Neue anzulehnen ist aber absolut nicht fair, denn sie ist für Dein Kind nicht verantwortlich.

    Liebe Grüße

  • vor 10 Jahren

    Hier ist ein brauchbarer Link für dich:

    http://www.rechtsanwalt-news.de/familienrecht/selb...

    Allerdings hat sich diese Made einen guten Speck geangelt. Sicherlich wird das auch nicht lange funktionieren oder die Frau ist komplett dumm. Die Einkünfte der neuen Partnerin sind auf jeden Fall nicht relevant für den Kindesunterhalt. Lediglich die Einsparungen, die dein Noch-Ehemann durch die Zweiergemeinschaft erzielt, werden angerechnet.

    Aber der Mann kann gerichtlich dazu verpflichtet werden, einen normal bezahlten Vollzeitjob anzunehmen.

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  • vor 10 Jahren
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