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Ist es Rechtlich Erlaubt?
Meine 16 Jährige Tochter hat eine Ausbildung zur Köchin begonnen.
Habe mich sehr gefreut darüber das alles geklappt hat.
Da ich selber auch in der Gastronomie bin.
Meine Frage nun ist es Gestattet eine 16 Jährige 7 Tage die Woche Arbeiten zu lassen ?
Arbeitszeit wehre immer ab 16.00 Uhr bis 22.30 Uhr.D.h. Halbe Tage Frei.
Meiner Meinung nach müsste wenigstens 1 Tag Frei sein wenn Sie schon Samstag und Sonntag
arbeitet.
Kennt sich Jemand damit aus ??
LG Rani
9 Antworten
- TWallyLv 6vor 10 JahrenBeste Antwort
Ich kann mit Bestimmtheit sagen, dass so etwas nicht erlaubt ist.
Aber im Gastgewerbe gelten "besondere Gesetze", die meist der Chef bestimmt.
Im diesem Fall wäre wohl die zuständige IHK eine kompetente Ansprechpartnerin.
Ich bin der meinung, dass es einen Unterschied macht, einen Azubi ausbilden oder auszunutzen.
- Anonymvor 10 Jahren
Auszubildende haben besonderen Schutz, allein schon wegen ihres Wachstumsprozesses.
Wieso holst Du Dir keine rechtssichere Auskunft beim Gaststättenverband?
Immerhin betrifft es Deine Tochter?
- vor 10 Jahren
Man schaue in das JArbSchG:
§8:
1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40
Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit
die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die
ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage
einschlieÃenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daà die Wochenarbeitszeit
im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche
Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.
(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt
ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden
beschäftigt werden.
§ 15 Fünf-Tage-Woche
Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden
wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.
§ 16 Samstagsruhe
(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur
6. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,
(3) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§
15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben
Woche sicherzustellen.
In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die
Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen
Berufsschulunterricht haben.
(4) Können Jugendliche in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 am Samstag nicht acht Stunden
beschäftigt werden, kann der Unterschied zwischen der tatsächlichen und der nach § 8
Abs. 1 höchstzulässigen Arbeitszeit an dem Tag bis 13 Uhr ausgeglichen werden, an dem
die Jugendlichen nach Absatz 3 Satz 1 freizustellen sind.
Das selbe mit Sonntag.
Zusammengefasst: Eine Person unter 18 Jahren darf nicht 7 Tage die Woche beschätigt werden, auch wenn die Gesamtarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten wird.
Ausserdem darf sie nicht bis 22.30 Uhr arbeiten, denn:
§18 Abs 2
Jugendliche über 16 Jahre dürfen
1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
beschäftigt werden.
- vor 10 Jahren
Diese Fragen beantwortet Dir das Arbeitszeitgesetz ArbZG, sowie das Jugendarbeitsschutzgesetz JArbSchG ...
Eine 7-Tage-Woche ist, insbesondere bei Jugendlichen als bedenklich zu betrachten.
Hier steht es recht gut erläutert:
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- GüntherLv 5vor 10 Jahren
Hier findest Du Rat vom Fachmann. http://www.azubi-azubine.de/mein-recht-als-azubi/a...
- ?Lv 7vor 10 Jahren
Ich kann Dir nur raten setzt Dich mit der zuständigen IHK Deines Landes bzw. Stadt in Verbindung und lass Dich beraten. Deine Tochter ist noch minderjährig und ist in der Ausbildung. Auch wenn es in der Gastronomie anders aussieht wie in anderen Ausbildungsberufen, aber das ist nicht so richtig.
- Rive GaucheLv 7vor 10 Jahren
Hier verwechseln einige Lehrstelle mit Beschäftigungsverhältnis. Da sie eine Lehrstelle hat, hat sie einen Betreuer/Betreuerin durch die Berufsschule, diese ist ja Pflicht, was den Vorteil hat: Die kennen sich aus! Da ist der Ansprechpartner die Ansprechpartnerin zu finden!
Also: Die ansprechen die direkt in der Materie sind, nicht Menschen auf YC, die Lehrstellenarbeit mit Beschäftigungsverträgen verwechseln, ein sehr groÃer Unterschied!
- SunnyLv 6vor 10 Jahren
das, was deine 16jährige Tochter da leisten soll, ist so nicht rechtens....hab dir da mal was aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz kopiert...
Im Gaststättengewerbe können die Jugendlichen in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr beschäftigt werden.
Samstags-, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ist für Jugendliche in der Gastronomie erlaubt. Bei der Beschäftigung an diesen Tagen muss die 5-Tage-Woche durch einen Ersatzruhetag an einem berufsschulfreien Arbeitstag in der selben oder folgenden Woche garantiert sein.
Ein Arbeitstag im Gaststättengewerbe ist sowohl ein Werktag als auch ein Feiertag.
In Betrieben mit einem Betriebsruhetag kann die Freistellung auf diesen Tag (wenn er berufsschulfrei ist) gelegt werden.
Jeder 2. Samstag und Sonntag, mindestens aber 2 Samstage und Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei sein.
Eine Beschäftigung folgender gesetzlicher Feiertage ist nicht erlaubt: 25. Dezember; 1. Januar; am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai.
- MimiLv 7vor 10 Jahren
äh-seit wann interessiert sich jemand in der Gastronomie dafür? entweder sie ist da-oder sie ist arbeitslos. bzw wird es spätestens bei lehrende.
nachtrag: LOL!!!!! aber ganz doll - hier kennen sich wohl viele mit "recht" aus, aber haben noch nie in der Gastro gearbeitet!!! ""recht haben heisst nicht recht bekommen" - die Realität sieht nunmal ganz anders aus, da kann man mit dem fuss aufstampfen was man will und auch ne schmolllippe hilft da net.
Quelle(n): in der Gastronomie bist du auf der Arbeit, Machst unbezahlte Ãberstunden, die auch noch für wenig geld... und wenn du Tod bist...dann ruf gefälligst 1 Woche vorher an und entschuldige dich. DAS ist Gastronomie.