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Erbe ausgeschlagen... ????????

Hallo,

wenn ich mich um Wohnungsauflösung, Sperrmüll und co gekümmert habe. Danach das Erbe ausgeschlagen habe. Ein Auto aber seit ewigkeiten und drei Tagen in der Werkstatt steht, der Meister es aber nicht herausgeben will, da er es selber will. Was kann man dann tun? Nichts.. Da kein Anrecht. Er ja aber erstrecht nicht oder.. ?? Ein im Ausland gemeldetes Auto. Muss ich ja mal dazu anmerken :D

Update:

Das Thema ist schon über ein Jahr her. Mir gehts auch nicht darum, was ich will. Sondern was mit ihm ist. Davon ab hatte das Nachlassgericht mir sogar gesagt, dass ich ruhig alles inoffziell haben darf. Sagen einem aber viele gerichte, wenn überhaupt kein Wert vorhanden ist. Hatte damals ja angefragt

Update 2:

Die reperatur hat er ohne Einwilligung gemacht. Kein Thema. ist bezahlbar. Vom Nachlassgericht hat gesagt, da es kein Wert hat, interessieren sie sich nicht dafür

Update 3:

Diesbezüglich verkaufen wäre schlecht, da meine Mutter am Todesbett zu mir und meinem Bruder sagte, dass wir darauf achten sollen, dass es in keine fremden Hände gerät oder geschrottet wird. War ihr ein und alles ..

Update 4:

@ Bromelai..: das meinte ich ja. Das Nachlassgericht hatte nichts dagegen, wenn es bei mir bleibt. Da sie kein interesse, da wertlos, bei mir bleibt.

Update 5:

@ Zungenko...: Das weiß ich, aber nach ihrem Tod hab ich alles geregelt. Da wir Kinder im Ausland waren, zog sich die Ausschlagung 6 Monate hin. Hätte ich das also nicht getan, hätten die kosten der Steuerzahler übernehmen müssen.. So hab ich mich mit dem Nachlassgericht geeinigt. Wohnung direkt aufgelöst. Vermieter war so einverstanden. Inhalt deponiert und dann direkt gefragt was ich mit den Sachen machen soll.. Aufbewahren bis zur (nicht) Auschlagung. Danach sei es mir überlassen gewesen, da kein Wert irgendwo vorhanden sei. Was für mich an sich auch der Knackpunkt ist. Eben weil das Nachlassgericht mir "erlaubte" Dinge zu behalten

8 Antworten

Bewertung
  • vor 10 Jahren
    Beste Antwort

    Vorab, alles ohne Gewähr, da ich nur Laie bin - einen Anwalt brauchst Du sowieso.

    Anrecht hast Du nicht mehr auf das Auto, der Werkstattmeister ebenfalls nicht.

    Die Entscheidung liegt beim Erben (wahrscheinlich Staat ?!) bzw. dem Nachlaßverwalter, der im Sinne des künftigen Erben handelt.

    Letztendlich ist wohl nur eine Einigung zwischen 3 Parteien möglich (Werkstattmeister, Nachlaßverwalter und Dir ).

    Der Nachlaßverwalter (der für den Erben, Staat, etc. tätig ist) möchte weitere Kosten vermeiden, da das Auto quasi wertlos ist.

    Wenn es jetzt eine Möglichkeit für Dich gibt mit dem Nachlaßverwalter eine vertragliche Übereinkunft zu treffen, daß das Auto (als Teil der Erbmasse) gegen Gebühr Dein Besitz wird, könnte es klappen; dann ist wahrscheinlich nur noch die Werkstattrechnung fällig bzw. strittig.

    Frage ist auch, wer im Besitz des KFZ-Briefes ist ?!

    Sollte das der Werkstattmeister sein und der Nachlaßverwalter sein schriftliches okay gegenüber dem Werkstattmeister geben bzw. gegeben haben, sieht es schlecht für Dich aus.

    Fazit: ich würde einen Anwalt einschalten und die Möglichkeiten erörtern.

  • Anonym
    vor 10 Jahren

    Du hast das Erbe ausgeschlagen und keinerlei Einfluss mehr auf dererlei Probleme (=es geht dich nichts mehr an), das macht der Nachlassverwalter.

  • Mylady
    Lv 7
    vor 10 Jahren

    Wende dich an den Nachlassverwalter.

  • vor 10 Jahren

    Wenn du das Erbe ausgeschlagen hast, dann hast du auch keinen Anspruch auf das Auto. Allerdings der Werkstattbesitzer auch nicht. Die Frage wäre über einen Anwalt zu klären und diesen evtl. einzuschalten. Dir sind doch bestimmt einige Kosten bei der Entsorgung entstanden, die könnten dann vom Erlös des Wagens an dich gehen. Würde hier einen Anwalt unbedingt einschalten.

    Quelle(n): langjährige Tätigkeit in RA-Kanzlei.
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  • vor 10 Jahren

    Du solltest mit der Sache zu einem Anwalt gehen. Erbe ausgeschlagen oder nicht ER hat kein Recht auf das Auto.

    Man nennt das auch: Bösgläubiger Besitzer

    nach §§ 932 ff. BGB Erwerb, bei dem der Erwerber weiß oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache ist.

  • vor 10 Jahren

    Nachdem Tod des Erblassers hättest du die Wohnung nicht räumen müssen, sofern du das Erbe ausschlägst.

    Wenn die Werktsatt das Auto nicht herausgibt und sich auf § 273 BGB beruft, musst du auf Herausgabe klagen. Ob und wie das die Chancen stehen, kann dir ein Anwalt erklären.

  • Anonym
    vor 10 Jahren

    Wenn du den Krempel willst (komplett, auch die Schulden) dann genügt der ERBSCHEIN. Willst du den Sperrmüll samt Schulden nicht, schlage das Erbe aus und das wars.

  • Anonym
    vor 10 Jahren

    Der Mechaniker kann das Auto natürlich nicht behalten, "weil er es selbst will". Er kann aber von seinem Unternehmerpfandrecht Gebrauch machen, bis er sein Geld bekommt. Fällt das Auto in die Erbmasse? Dann hast du damit nach der Ausschlagung ja wenig zu tun. Bring mal etwas Ordnung in deine Frage, dann kann man sie vielleicht auch sinnvoll beantworten.

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