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Darf ein Versand wegen eines Anzeigefehlers mir die ware stonieren ?

Im Internet wirbt ein Versand für ein Notebook für 0,99 euro . Ich habe den per Nachnahme bestellt, daraufhin bekam ich erst ein Eingangsbestätigung, ein Tag später dann die offizielle Auftragsbestätigung und das die Ware Verpackt und Versand fertig ist. Anschliessend habe ich eine Mail bekommen, das das Packet abgeholt wurden ist von DHL - das war vormittags - nachmittags schrieben sie mir das " leider mussten wir Ihre Bestellung auf Grund eines Anzeigefehlers stornieren" - dürfen sie das oder kann ich mich darauf berufen auf meine Auftragsbestätigung ?

wer weis in diesem Rechtsweg bescheid und wer weis Rat.

Update:

Ich habe alle Mails von denen ausgedruckt und sogar die auf deren Webseite Angebotene Notebook für 0,99 auch.

10 Antworten

Bewertung
  • vor 10 Jahren
    Beste Antwort

    >Das Amtsgericht in Hamburg-Barmbek( Az 822 C 208/03 ) urteilte dagegen zu Gunsten des Käufers .

    Insgesamt muss man sich halt immer das Urteil im Volltext besorgen. Eine solche Entscheidung hatte ich auch schon aber der Verkäufer hatte den Kaufvertrag in dem Fall gar nicht wegen Irrtum etc. angefochten.

    >Ja, das dürfen sie. Ist auch in jedem Laden so, dass Auszeichnungsfehler für den Laden nicht verpflichtend sind.

    Im vorliegendem Fall:

    ...ein Tag später dann die offizielle Auftragsbestätigung und das die Ware Verpackt und Versand fertig ist.

    Daher ist es um so fraglicher.

    ----

    Das Amtsgericht Kassel entschied im Urteil vom 30. Januar 2002 (Az. 410 C 5115/01) zu der Frage, ob ein Anfechtungsrecht im Sinne des § 119 BGB besteht, wenn man sich im Rahmen einer Internet-Auktion bei eBay vertippt hat. Im konkreten Fall entschloss sich der Verkäufer zum Verkauf eines noch neuwertigen Produktes zum Neupreis von etwa 1.000 Euro. Nachdem der Verkäufer die bei eBay vorgestellten Auktionsbedingungen akzeptierte und das Verkaufsangebot mit einem Startpreis von 1,00 DM abgab, klickte er in der Weise ein Feld an, dass er den Kaufgegenstand zugleich auch für 1,00 DM zum Sofortkauf anbot. Der spätere Käufer nahm das Angebot per Mausklick für 1,00 DM an, was die automatisierte Vertragsbestätigung von eBay auslöste. Der Käufer forderte den Verkäufer daraufhin dazu auf, das Gerät herauszugeben und erklärte sich bereit dafür 1,00 DM zu zahlen. Der Verkäufer erklärte seinen Irrtum und wolle nicht zu 1,00 DM verkaufen. Das Amtsgericht gab dem Verkäufer Recht, weil zwischen den Parteien kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. In diesem konkreten Fall nahm das Gericht einen zulässigen Widerruf der Willenserklärung gemäß § 119 Abs. 1 BGB an. Insbesondere stellte das Amtsgericht darauf ab, dass das Angebot des Verkäufers zum Sofortkauf für 1,00 DM beruhe offensichtlich auf einer fehlerhaften Eingabe in das System, die der Verkäufer unverzüglich richtiggestellt und damit angefochten hat.

    OLG Frankfurt:

    "Bei einem Online-Kaufvertrag kann dem Verkäufer ein Anfechtungsgrund nach §120 BGB zustehen, wenn der beworbene Kaufpreis infolge einer Formeländerung (Anm. Kalkulationsirrtum) in der Software des Providers niedriger dargestellt wurde, als er tatsächlich war."

    Das OLG Frankfurt sagt halt, daß es ein Übermittlungsirrtum ist (§120 BGB) und damit kommt es nicht mehr darauf an ob es ein Erklärungs- oder Kalkulationsirrtum ist.

    Auch im vorliegendem Fall wurde der Auftrag entsprechend bestätigt.

    Evtl. Haftung aus culpa in contrahendo. Rücksichtsnahmepflicht aus §241 Abs. 2 BGB.

    Der Käufer kann unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen oder unzulässigen Rechtsausübung verpflichtet sein, den Verkäufer auf seinen Preisfehler hinzuweisen.

    AG Krefeld 79 C 5/05 Verkündet am 18. Oktober 2005:

    I. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übereignung und Zusendung der im Klageantrag aufgeführten Mini-PCs aus dem hierüber

    geschlossenen Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 1 BGB.

    Zwar haben die Parteien zunächst am 24.10.2004 einen Kaufvertrag gem. § 433 BGB über die Mini-PCs zu einem Stückpreis von 1,00 Euro geschlossen. Dieser ist jedoch gemäß § 142 Abs. 1 BGB unwirksam, weil der Beklagte ihn mit seiner E-Mail vom 25.

    Oktober 2004, 9.33 Uhr, wirksam angefochten hat.

    Der Beklagte war infolge eines Irrtums in der Erklärungshandlung gern. § 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung berechtigt. Ein solcher Irrtum liegt vor, wenn dem Erklärenden die Äußerung seines Willens misslingt, indem er objektiv etwas anderes

    als dasjenige erklärt, was er subjektiv erklären wollte; dies ist insbesondere der Fall,

    wenn sich der Erklärende verschreibt, verspricht, vertippt, verklickt oder vergreift (Heinrichs in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Auflage, § 119, Rn. 10).

    Hierunter fällt es auch, wenn dem Erklärenden bei einer elektronischen

    Willenserklärung ein Eingabefehler unterläuft (vgl. OLG Hamm NJW 1993, 2321 ff.).

    Internet-Angebote nicht bindend

    Wer bei einem Online-Versender Waren bestellt, die versehentlich mit einem zu niedrigen Preis

    ausgezeichnet sind, hat keinen Anspruch auf

    deren Lieferung. Einem Urteil des Landgerichtes

    Essen zufolge sind Preisangaben von Offerten im Internet mit einer Schaufenster-Auslage vergleichbar, die ebenfalls nicht verbindlich ist. Auch wenn der Eingang der Bestellung mit

    dem falschen Preis bestätigt wurde, habe kein Kaufvertrag vorgelegen, entschieden die Richter. Im konkreten Fall hatte ein Internet-

    Nutzer Hardware bestellt, die vom beklagten Online-Versender irrtümlich zu einem Bruchteil ihres tatsächlichen Wertes angeboten wurde.

    Die Firma verweigerte die Lieferung mit Hinweis auf das Versehen bei der Einbindung des Angebots in den Online-Shop.

    LG Essen, Aktenzeichen 16O416/02

  • Kapaun
    Lv 7
    vor 10 Jahren

    Ja, das dürfen sie. Ist auch in jedem Laden so, dass Auszeichnungsfehler für den Laden nicht verpflichtend sind.

  • Komet
    Lv 7
    vor 10 Jahren

    Es hat hier einen rechtsgültigen "Irrtum" gegeben. Da für dich klar zu erkennen war, dass das Angebot so nicht stimmen kann, können die tatsächlich stornieren. Der Kaufvertrag (Die Bestätigung der Bestellung stellt einen Vertrag dar.) ist nichtig wegen dem Irrtum. Schade für dich.

  • vor 10 Jahren

    Natürlich dürfen Sie das. Denn die haben sich rechtlich gesehen in einem anfechtbaren Irrtum befunden!

    Schon für dich war ja klar erkennbar, dass deren Angebot so nicht gemeint sein konnte, von daher kannst auch du dich nicht darauf berufen einen Laptop für 0,99€ zu kaufen.

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  • vor 10 Jahren

    Eine offensichtlich falsche Preisangabe im Internethandel ist für den Verkäufer rechtlich nicht

    bindend , so ein Urteil des OLG Hamm ( Az. 13 U 165/03 ) .

    Das Amtsgericht in Hamburg-Barmbek( Az 822 C 208/03 ) urteilte dagegen zu Gunsten des Käufers .

    Vielleicht solltest Du von einem Anwalt beraten werden , inwieweit Dein Anspruch auf die Ware

    auf dem Rechtsweg eingefordert werden sollte .

    Wenn Du Erfolg hast , ist es gut für Dich .

    Hast Du jedoch ein Verfahren angestrebt , und die Richter entscheiden zugunsten des Internethändlers dann bist Du die Gelackmeierte , und bleibst auf alle Verfahrenskosten und Anwaltsgebühren sitzen .

    Eine Anwaltberatung kostet etwa 50 Euro .

  • Anonym
    vor 10 Jahren

    Ja, sonst hätten sie dir das Notebook für 99 Cent wirklich verkaufen müssen.

    Es gab schon mal solche Fälle, da bekamen die Kunden den Artikel auch zugestellt aber das Versandhaus wollte den richtigen Preis berechnen. Da klagte ein Kunde und verlangte, dass er nur 99 Cent für den Artikel zu zahlen hat, weil der Artikel in der Werbung so ausgezeichnet war.

    Das Gericht gab dem Kunden Recht, er brauchte nur die 99 Cent zu zahlen.

    In deinem Fall hat der Versand den Irrtum doch noch bemerkt und die Lieferung storniert, wäre der Artikel wirklich an dich zugestellt worden, hättest du auch wirklich nur die 99 Cent plus Nachnahme zu bezahlen brauchen. Jetzt kannst du nicht rechtlich nichts mehr was dagegen machen.

  • vor 10 Jahren

    Der Versender beruft sich auf einen nicht vorhandenen Kaufvertrag und auf Irrtum, und das zu Recht.

    Ein Preis von unter 1 Euro für ein Notebook ist offensichtlich irrtümlich veröffentlicht worden. Daraus kannst du keinen Vorteil ziehen, das wird keiner gerichtlichen Überprüfung standhalten.

    Warum?

    Das Angebot eines Händlers ist in aller Regel unverbindlich, als "invitatio ad offerendum" verfasst, also als eine Einladung an den Käufer, seinerseits ein Angebot abzugeben. Das waren in deinem Fall die 0,99 €. Erst wenn der Händler dein Angebot annimmt wird ein Kaufvertrag daraus. Nach deiner Beschreibung hat der Händler dein Angebot nicht angenommen und damit ist der Drops gelutscht. Du hast keinen Kaufvertrag und damit auch keinen Anspruch auf das Teil.

    Warum gibt es andere Urteile?

    Entweder waren die Händler zu blöd, ihre AGB entsprechend zu formulieren, oder es waren ebay Angebote. ebay geht in seinen AGB von verbindlichen Angeboten aus. Damit ist der Vertrag beim Kauf geschlossen. Dann kann der Verkäufer nur noch per Irrtumserklärung aus der Nummer raus.

    Fazit?

    Deine Chancen stehen sehr schlecht, das Teil für unter einen € zu bekommen. Der Irrtum ist offensichtlich und es ist wahrscheinlich kein Kaufvertrag zustande gekommen.

    Und wenn du ehrlich bist, ist das auch fair.

    GB

  • Anonym
    vor 10 Jahren

    wenn das so angezeigt war ist es dein recht auch zu dem preis zu bekommen ist nicht dein fehler würde da drauf bestehen

  • vor 10 Jahren

    nein das dürfen sie nicht. Du kannst sie deswegen verklagen, musst aber beweisend dass es wirklich so dort gestanden hat doer e.g. bereits eine rechnung gedruckt haben. ansonsten ist dieses falsche werbung und kann geahndet werden

  • vor 10 Jahren

    wenn dem so war , ist das unlauterer wettbewerb . leider

    ist der streitwert zu gering , deshalb findest du nichtmal

    einen anwalt , den das interessiert .

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