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Wie hoch dürfen Mahnkosten sein?
Hallo,
also ich habe ein Problem. Ich bin Kassierin in einem "Verein". Dort gibt es jährliche Beiträge zu zahlen. Da ich mit allen Vereinsmitgliedern gut auskomme, bin ich nicht so streng mit genauen Überweisungszeitpunkten. Nun ist es aber so, dass ein "Unterverein" von "meinem Verein" die Beträge von diesem und vom letzten Jahr noch nicht gezahlt hat.
Ich überlege nun doch mal Mahnkosten anzufordern. Weiß jemand wie viel Mahnkosten ich mit Porto fürs Einschreiben verlangen kann???
Vielen Dank im Voraus!
9 Antworten
- Anonymvor 10 JahrenBeste Antwort
Voraussetzung für die Geltendmachung einer Mahngebühr ist zunächst, dass sich der Schuldner in Verzug befindet. Dazu bedarf es i.d.R. entweder einer Mahnung durch den Gläubiger oder eines Hinweises auf der Rechnung des Gläubigers nach § 286 Abs. 3 BGB, der meist wie folgt aussieht:
Zitat:
Gemäß § 286 Abs. 3 BGB geraten Sie spätestens 30 Tage nach Zugang dieser Rechnung und Fälligkeit der oben genannten Entgeltforderung in Verzug, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Mahnung bedürfte. Ab Beginn des Verzugs sind Sie zum Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens (z.B. Kosten für Mahnungen aufgrund anhaltenden Zahlungsverzugs) sowie zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet.
Liegt ein solches Hinweis nicht vor und ist die Mahnung nicht nach dem Gesetz entbehrlich gewesen, so darf für die erste Mahnung (vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen) keine Gebühr erhoben werden, da sich der Schuldner zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Verzug befand. In AGB ist eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen, unwirksam (§ 309 Nr. 4 BGB).
Erst die zweite Mahnung kann somit überhaupt sog. Mahngebühren begründen. Solche pauschalierten Mahngebühren sind in AGB zulässig, soweit die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt und dem anderen Vertragsteil ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale (§ 309 Nr. 5 BGB). Eine noch zulässige Höhe der Pauschale dürfte sich zwischen 3 und 5 EUR (inkl. MwSt) bewegen. Darüber hinaus gehende Pauschalen sind meines Erachtens zumindest problematisch.
Quelle(n): http://www.juraforum.de/ - connygoesLv 4vor 10 Jahren
Hi,
also es gibt dazu keine festen Beträge. Aber geregelt ist, das sich Mahnkosten im angemessenen Rahmen befinden müssen. Im Gängigsten dürfen sie 50% der eigentlichen Forderung nicht übersteigen. (Ausser es ist ein langer Prozess, dann dürfe die Mahnkosten + Zinsen auch das dreifache sein)
Du darfst auf jeden Fall die tatsächlichen Kosten anfordern dh Porto, Verwaltungskosten (das ist bei vielen die Pauschale von 5,00€, sollte jemand aber Einspruch dagegen einlegen musst du aufzeigen können wie sich diese zusammensetzt X% von Arbeitsstunde, Papier, Tinte, Telefonkosten etc)
Dann kannst du auch Verzugszinsen berechnen. Die aktuellen Zinssätze findest du im Internet.
Sollten Kosten bei der Bank entstanden sein zb Rücklastschriftgebühren, kannst du diese dem Säumigen in Rechnung stellen.
Quelle(n): Steuerfachangestellte seit 2008 (1Jahr im Mahnwesen gearbeitet, evtl Angaben können auch etwas veraltet sein, sorry) - RaikLv 7vor 10 Jahren
Du kannst nicht nur die Mahnkosten sondern auch die entgangenen Zinsen als Schadenersatz einfordern.
Einer (ersten unentgeltlichen) Mahnung bedarf es nicht, da der Unterverein kein Verbraucher ist und somit automatisch in Verzug kommt.
- kurtohnegurtLv 6vor 10 Jahren
Es gibt keine festen Regeln, ein örtlicher Stromlieferant verlangt zB. 7,- € für jede Mahnung
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- vor 4 Jahren
Die hier genannten 3 cm sind schon ein gutes Maß, wenn es unbedingt Absätze sein sollen. Der Gesundheit wegen, sollte man aber ganz auf Absätze verzichten und bequeme Schuhe tragen. Immerhin soll man mit seinen Füßen das ganze Leben auskommen. Da gibt es kein Ersatz.
- HausverwalterLv 7vor 10 Jahren
Bevor du Mahnkosten geltend machen darfst, musst du den Schuldner über die Höhe der Mahnkosten informieren. Die Höhe ist (fast) frei wählbar, sollte aber unter 16,-- Euro sein, da man sonst wegen Wucher den Anspruch verlieren könnte.
- CassandraLv 7vor 10 Jahren
Also das scheint der Willkür überlassen zu sein - ein Mobil-Telefon-Unternehmen
verlangte acht (8) (T)€uro Mahngebühren fülr eine längst und pünktlich bezahlte
Rechnung und nach erfolgter Beschwerde darüber wurden diese 8 (T)€juro noch-
mals auf der nächsten Rechnung verlangt.
Schuld war natürlich niemand, sondern nur der Computer. Der ist offenbr mit
seiner Geldgier nicht zu bremsen.