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Ich habe vor 15 Jahren von meinen Eltern eine Wohnung geschenkt bekommen. Nun gehe ich ins Ausland-Frankreich?
Die Wohnung läuft 100 Prozent auf meinen Namen, aber mein Vater stellt sich nun quer. Meinte, er könne im Fall eines Verkaufes und Neukaufes einer Wohnung in Frankreich meinerseits die Schenkung anfechten und rückgängig machen, bzw. mich enterben. Wie sieht das rechtlich aus?
11 Antworten
- Anonymvor 10 JahrenBeste Antwort
Ich bin in einer ähnlichen Situation. Ich habe meine alte Wohnung jedoch vorerst behalten und vermietet. Am neuen Arbeitsort habe ich mir zuerst ein kleines Zimmer genommen, um mich dort zu orientieren. Erst wenn ich weiß, dass ich dort den Rest meines Lebens bleibe und mich mit dem Immobilienmarkt auskenne werde ich mir etwas kaufen. Dann werde ich aber nicht meine alte Wohnung verkaufen. Sondern ich werde eine Hypothek auf die alte Wohnung aufnehmen und von dieser Hypothek die neue Kaufen. Die Hypothek zahle ich dann mit der Mieteinnahme der alten Wohnung ab, außerdem kann ich die Zinsen wegen der Fremdnutzung steuerlich geltend machen.
Wenn Deine Wohnung nicht gerade in einem mecklenburgischen Dorf ist, das bereits zur Hälfte leer steht, dann würde ich sie unbedingt behalten. Suche Dir eine Hausverwaltung. Diese übernimmt die Vermietung und alles, was mit der Wohnung zusammenhängt. Die Mieteinnahme bekommst Du dann überwiesen und gut ist.
Vielleicht wäre das ein gangbarer Weg, mit dem Dein Vater einverstanden ist. Die Wohnung bliebe Dir dann erhalten. Und zweitens weißt Du nie, ob Du ewig in Frankreich bleibst. Vielleicht willst Du eines Tages wieder zurück? Oder Du wirst Rentner und freust Dich dann über eine mietfreie Wohnung.
- emilia2007Lv 6vor 10 Jahren
wenn es eine normale schenkung ohne nebenabsprachen war, hat dein vater keinerlei chancen, daran zu drehen. auch ein enterben, was ja auf zukünftige handlungen abzielt, ist nicht so ohne weiteres möglich.am besten wäre es allerdings, wenn du dich mit deinen eltern aussprichst und ihr eine gütliche übereinkunft trefft.
- MyladyLv 7vor 10 Jahren
Die Wohnung gehört eindeutig dir, weil sie auf deinen Namen im Grundbuch eingetragen ist. Also kannst du damit machen, was du willst. Dein Vater kann die Schenkung nicht rückgängig machen. Geschenkt ist geschenkt.
Er kann dich natürlich enterben, dann hättest du nur Recht auf das Pflichtteil des Erbes.
- mziLv 6vor 10 Jahren
Hi,
soweit mir bekannt ist, kann eine Schenkung die länger als 10Jahre zurück liegt nicht wieder zurückverlangt werden. Du kannst also damit machen was du willst.
Enterben dürfte auch nicht möglich sein. Man kann eigentlich nur enterbt werden wenn man den Erblasser bedroht.
Wenn dein Vater nicht möchte, dass das Haus verkauft wird, kann er es ja in deinem Namen vermieten oder zurückkaufen.
Setzt euch beide zusammen und redet noch mal darüber. Sucht event. Hilfe bei einem Notar.
GruÃ
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- Anonymvor 10 Jahren
Eine Schenkung kann nur dann rückgängig gemacht werden, wenn der Schenker hierdurch zum "Sozialfall" werden würde. Und dies auch nur bis max. 10 Jahre nach erfolgter Schenkung.
Ergo: Nach den vorliegenden Infos hat Dein Vater keinen rechtlichen Zugriff auf deine Wohnung.
- sparks_girl95Lv 5vor 10 Jahren
In Ausnahmefällen ist eine Schenkung aufhebbar.
Lies hier mal bzgl. Schenkungen nach und ob evtl. irgendein Punkt bei Euch zutreffen könnte:
http://de.wikipedia.org/wiki/Schenkung
Ansonsten hilft Dir da nur ein Anwalt weiter.
- vor 10 Jahren
Geschenkt ist Geschenkt. Die wohnung gehört dir, du darfst damit machen was du willst!
- Mike MLv 7vor 10 Jahren
Das kann dir nur ein Anwalt sagen.
Warum behältst Du die Wohnung nicht einfach und vermietest sie ?
- MimiLv 7vor 10 Jahren
da hilft nur ein anwalt. (ob zb grober undank noch gilt)
aber: wozu willst du die wohnung? geh nach frankreich und kauf dir deine eigene, oder vermiete die hier in deutschland erstmal.
- Anonymvor 10 Jahren
Nach 15 Jahren ist das nicht mehr möglich.
Du kannst mich aber mit nach F nehmen! ;-)
Es ist DEINE Wohnung. Aber enterben kann er Dich, wenn er will. Und das nur, weil Du nach F gehst?
Was hast Du mit der Whg vor?