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Wie lange darf der Vermieter eine Mietkaution zurückhalten?

Mein Vermieter weigert sich seit Mitte letzten Jahres, meine Mietkaution völlig zu erstatten. Er behauptet, er könne das Geld so lange zurückhalten, bis alle ausstehenden Rechnungen eingegangen und bezahlt sind. Er will vor Oktober 2011 nichts zahlen, obwohl ich die Wohnung schon Juni 2010 verlassen habe. Darf der Vermieter das Geld so lange zurückhalten?

Update:

Es geht um die normale Rückzahlung, die Wohnung wurde abgenommen und es wurden keine Schäden festgestellt. Angeblich ist die Nebenkostenabrechnung noch offen!

Update 2:

@Jürgen NRW: Danke schön, aber die Betriebskostenabrechnung wird von der Firma immer im Oktober gemacht - jedes Jahr - da kann sie doch nicht einfach sagen, dass es erst im OKTOBER 2011 (!!!) gezahlt werden kann, das ist ein Jahr nach der Abrechnung!

7 Antworten

Bewertung
  • vor 10 Jahren
    Beste Antwort

    Fristen für die Rückzahlung

    Es versteht sich von selbst, dass der Vermieter die Kaution bis zur vollständigen Beseitigung etwa vorhandener Schäden oder Mietrückstände einbehalten kann. Insoweit gibt es keine Frist für die Rückzahlung. Die Rechtsprechung ist sich darin einig, dass dem Vermieter eine "Überlegungfrist" für die Rückzahlung der Kaution zusteht und eingeräumt werden muss. Darüber, wie lange die Frist sein soll, gibt es keine völlig einheitliche Rechtsprechung. Während der Dauer der Überlegungs- u. Prüfungspflicht ist der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution nicht fällig. Allgemein kann von 3 Monaten bis höchstens 6 Monaten ausgegangen werden. Diese Überlegungsfrist besteht aber nur dann, wenn von vornherein auf Seiten des Vermieters ein Sicherungsbedürfnis auch für noch nicht fällige Ansprüche besteht, ansonsten nicht.

    Offene Nebenkosten - bzw Betriebskostenabrechnung

    Eine Ausnahme (längere Frist als 6 Monate) ist dann zu machen , wenn es um die Sicherung noch möglicher Nachforderungsansprüche wegen Betriebskosten geht. Oft ist die Abrechnung im Zeitpunkt des Auszugs nicht fertig, oder eine Zwischenabrechnung aus Kostengründen nicht ratsam. Der Vermieter ist auch nicht dazu verpflichtet, einen Zwischenabrechnung zu erstellen. In diesen Fällen kann der Vermieter noch einen angemessenen Teil der Kaution

    (in angemessener Höhe einer möglichen Nachzahlung) zurückbehalten. Angemessen seien 3 bis 4 monatliche Vorauszahlungsbeträge.

    Die Kaution dient vereinbarungsgemäß der Sicherung aller Ansprüche aus dem Mietverhältnis, und dazu gehören eben auch die Betriebskosten.

    Nachtrag: Wenn du bereits vor der letzten Betriebskostenabrechnung ausgezogen bist, verstehe ich nicht warum jetzt die Kaution zurück gehalten wird. Deine mögliche Vorgehensweise wäre folgende: Abmahnung per Einschreiben an den Vermieter und danach Klage einreichen. Beim positiven Ausgang der Klage müsste der Vermieter auch deine Anwaltskosten übernehmen. Vorsichtshalber empfehle ich dir jedoch einen Beratungstermin bei der Verbraucherberatung.

  • cat392
    Lv 5
    vor 10 Jahren

    Die Sauerrei kommt jetzt bis zu einem halben Jahr nachdem der Mieter ausgezogen ist darf er das.

    Danach kannst du die Kaution erst zurück fordern.

  • vor 10 Jahren

    Wenn es noch offene Nebenkosten- bzw. Betriebskostenabrechnungen gibt, darf das Geld zurückgehalten werden.

  • vor 10 Jahren

    Es versteht sich von selbst, dass der Vermieter die Kaution bis zur vollständigen Beseitigung etwa vorhandener Schäden oder Mietrückstände einbehalten kann. Insoweit gibt es keine Frist für die Rückzahlung. Fordert der Mieter den Vermieter zur Rückzahlung der Kaution auf, obwohl noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis bestehen, so bleibt dies ohne Wirkung. Der Vermieter kommt mit der Rückzahlung nicht in Verzug, solange Ansprüche offen sind, oder die dem Vermieter zuzubilligende Überlegungs- u. Prüfungsfrist noch läuft. Der Kautionsrückzahlungsanspruch ist dann noch nicht fällig.

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  • Anonym
    vor 10 Jahren

    laut gesetz darf der vermieter ein halbes jahr kaution behalten fall s es keine lösung gibt ein anwalt zu rate ziehen

  • vor 10 Jahren

    Um zu prüfen, ob noch eventuelle Ansprüche gegen den MIeter bestehen können, darf der Vermieter die Kaution bis zu 6 Monate zurückbehalten.

    Für die Betriebskostenabrechnung für 2010 hat der Vermieter lt. § 556 BGB bis zum 31.12.2011 Zeit. Entscheidend ist der Zugang beim Mieter oder Exmieter. Auch benötigt der Vermieter die neue Adresse.

    Für die Zeit bis zur Abrechnungsreife darf der Vermieter einen Teil der Kaution für eventuelle Rückzahlungsansprüche zurückbehalten. Über die Höhe lässt sich streiten. Eine Monatsvorauszahlung oder ein Durchschnittswert der vergangene Jahre wäre hier möglich.

    Der andere Teil der Kaution ist bereits fällig und müsste nun eingeklagt werden.

    Quelle(n): IHK-geprüfter Immobilienverwalter
  • vor 10 Jahren

    Er darf ein Teil des geldes bis zur Umlagenabrechnung zurück behalten. Wenn die Umlagenabrechnung für 2010 erst im Oktober gem nichts dagegen unternehmen. Es kommt nicht auf den Abrechnungszeitunkt sonder das Abrechnungsjahr an.

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