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Geld per lastschrift zurueckbuchen?
Kann ich geld, das per lastschrift abgebucht wurde zurueckbuchen, auch wenn das andere konto leer ist?
2 Antworten
- Jürgen NRWLv 7vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Ja, dies kannst du!
Widerspruch
Da der schuldende Zahlungspflichtige weder die Höhe noch den Zahlungszeitpunkt im Lastschriftverfahren bestimmen kann, wird ihm von seiner kontoführenden Zahlstelle ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Das Widerspruchsrecht ist in III Nr. 1 des Lastschriftabkommens geregelt und besteht nur beim Einzugsermächtigungsverfahren. Dann ist die erste Inkassostelle nach II Nr. 3 verpflichtet, nicht eingelöste bzw. wegen Widerspruchs des Zahlungspflichtigen zurückgegebene Lastschriften zurückzunehmen und wieder zu vergüten. Das führt dazu, dass die erste Inkassostelle den gutgeschriebenen Betrag dem Zahlungsempfänger wieder belasten wird. Widerspricht dieser der Belastung nicht, ist dieser Lastschriftvorgang für die beteiligten Kreditinstitute erledigt; der Zahlungsempfänger hat dann die Möglichkeit, auf zivilrechtlichem Wege seine Forderung durchzusetzen. Widerspricht er der Belastung, wird sich die erste Inkassostelle an die Zahlstelle wenden und diese dann wiederum an den Zahlungspflichtigen.
Das seit November 2009 geltende Zahlungsdiensterecht gewährt nunmehr auch dem Zahlungspflichtigen beim Abbuchungsauftragsverfahren eine Widerspruchsmöglichkeit. In seiner Begründung weist der Bundestag ausdrücklich darauf hin, dass mit § 675x BGB Fälle erfasst sind, in denen der zahlungspflichtige Kunde dem Zahlungsempfänger eine blanko-Vollmacht erteilt, weil bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde (§ 675x Abs. 1 Nr. 1 BGB). Danach hat bei Abbuchungsverfahren der Zahlungspflichtige eine Widerspruchsfrist von acht Wochen seit Belastung (§ 675x Abs. 4 BGB). Um die Wirkungen des Abbuchungsauftragsverfahrens jedoch nicht zu konterkarieren, wurde in § 675x Abs. 3 BGB ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass zwischen Schuldner und seiner Bank ein Ausschluss des Erstattungsrechts vereinbart wird. Soweit dies geschieht, entfaltet der herkömmliche Abbuchungsauftrag damit seine ursprüngliche Wirkung, sodass insbesondere die Zahlung insolvenzfest ist, wie dies auch jüngst für das SEPA-Lastschriftverfahren vom BGH bestätigt wurde.
Widerspruchsfristen
Durch die Zahlungsdiensterichtlinie wurden im November 2009 die AGB angepasst und die Regelungen zur Lastschrift in eigene „Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr“ ausgelagert. Danach gilt im nationalen Einzugsermächtigungsverfahren eine Frist von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses (Nr. 2.4 der Sonderbedingungen), der entweder am Ende eines Monats oder eines Quartals versandt wird. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. Bei einer nicht vorhandenen Einzugsermächtigung und damit einer unautorisierten Lastschrift kann innerhalb einer Frist von bis zu 13 Monaten eine Korrektur erfolgen. Nach Ablauf der Frist von 13 Monaten bestehen nach einer Belastung auf dem Konto grundsätzlich keine Erstattungs- oder Schadenersatzansprüche mehr.
Die Widerspruchsfrist für den Zahlungspflichtigen beträgt im europäischen Lastschriftverfahren SEPA acht Wochen nach Kontobelastung.
Widerspricht der Zahlungspflichtige bei Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren rechtzeitig oder liegt keine Einzugsermächtigung vor, so gilt die betroffene Lastschrift als nicht autorisiert. Die Zahlstelle ist danach verpflichtet, nicht autorisierte Belastungen zu stornieren (§ 675u BGB).