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Unter welcher Vorraussetzung ist die außerodentliche Kündigung möglich? Beispiel?

4 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Gründe von der Seite des Arbeitgebers sind:

    - Diebstahl

    - schwerwiegender Verstoß gegen die Schweigepflicht

    - Untreue

    - Urkundenfälschung

    - Arbeitsverweigerung

    - regelmäßiges Zuspätkommen

    - unentschuldigtes Fehlen

    - Beleidigungen

    - Tätlichkeiten

    Für einige Gründe (z.B. regelmäßiges Zuspätkommen) sind Abmahungen erforderlich.

    Gründe für den Arbeitnehmer sind:

    - Tätlichkeiten/sexuelle Belästigung

    - Beleidigungen

    - Ausbleiben der Vergütung

    - schwerwiegender Verstoßt gegen die Fürsorgepflicht (z.B. viel zu lange Arbeitszeiten, keine Pausen, keine Anmeldung zur Sozialversicherung, erhebliche Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz)

    Eine fristlose Kündigung muss spätestens 2 Wochen nach Bekanntwerden des Grundes ausgesprochen werden.

  • vor 1 Jahrzehnt

    www.verdi.de

  • vor 1 Jahrzehnt

    Bei groben Verstößen gegen den Arbeitsvertrag. Das gilt für beide Seiten. Z.B.bei Beleidigungen, Diebstahl, wiederholter Unpünktlichkeit, ungerechter oder fehlender Entlohnung.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Du kannst es übrigens ganz leicht selbst raus finden,

    indem du deine Frage bei Google eingibst...............

    Denn dann kriegst du es schneller raus. ;))

    Welche gesetzlichen Voraussetzungen sind bei einer außerordentlichen Kündigung zu beachten?

    Will der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer

    das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen,

    braucht er dafür gemäß § 626 Abs.1 BGB

    (Bürgerliches Gesetzbuch) einen "wichtigen Grund".

    Ein wichtiger Grund ist ein ganz besonders schwerwiegender

    Anlaß für eine Kündigung, der dem Kündigenden das Abwarten

    der regulären Kündigungsfristen unzumutbar macht.

    Bei einem Zeitvertrag ist danach zu fragen, ob dem Kündigenden

    zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der

    vereinbarten Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten.

    Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus einem solchen Grund

    beenden möchte, würde er sich widersprüchlich verhalten, wenn er diesen

    Grund längere Zeit auf sich beruhen läßt, um dann "urplötzlich" eine

    außerordentlich Kündigung zu erklären.

    Das Gesetz schreibt daher vor, daß eine außerordentliche Kündigung

    nur innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden kann, nachdem

    der zur Kündigung Berechtigte den wichtigen Grund erfahren hat.

    § 626 BGB lautet:

    "§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

    (1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund

    ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen,

    auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände

    des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die

    Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist

    oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstsverhältnisses

    nicht zugemutet werden kann.

    (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen.

    Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte

    von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

    Der Kündigende muß dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund

    unverzüglich schriftlich mitteilen."

    Noch mehr nützliche Infos dazu,hier:

    http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Ha...

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