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Bekommen ich und mein Freund BAB?
Ich möchte demnächst mit meinem Freund zusammenziehen. Wir beginnen im August, bzw. im September beide unsere Lehre - ich zur Verwaltungsfachangestellten, er zum Kraftfahrzeugmechatroniker. Ich verdiene im 1. Ausbildungsjahr ca. 550 € netto, er ca. 320 €. Wir arbeiten dann beide in komplett unterschiedlichen Richtungen und haben uns als Wohnort einen zentralen Punkt gesucht. Ich fahre dann täglich ca. 100km, er ca. 70km. Haben wir Anspruch auf BAB?
2 Antworten
- Jürgen NRWLv 7vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Anspruch haben Auszubildende unter folgenden Voraussetzungen:
Der Auszubildende geht einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung nach. Schulische Ausbildungen sind nicht förderungsfähig. Im Regelfall ist nur die erste Berufsausbildung förderungsfähig. Seit dem 1. Januar 2009 kann daneben auch eine Zweitausbildung, d.h. eine weitere Ausbildung nach einer bereits erfolgreich abgeschlossenen ersten Ausbildung, gefördert werden (§ 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Das kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird. Das macht eine Prognoseentscheidung der Verwaltung bereits auf der Tatbestandsebene erforderlich. Die Förderung einer Zweitausbildung steht - anders als die der Erstausbildung - im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesagentur für Arbeit, d.h. selbst wenn die Prognoseentscheidung positiv ausfällt, folgt daraus nicht zwingend ein Anspruch auf Förderung der Zweitausbildung.
Der Antragsteller wohnt während der Ausbildung nicht bei seinen Eltern und kann auch nicht dort wohnen, weil der Hin- und Rückweg von der Wohnung der Eltern zur Arbeitsstätte mehr als 2 Stunden dauern würde (mit öffentlichen Verkehrsmitteln) oder
Der Antragsteller ist über 18 Jahre alt oder verheiratet (oder war verheiratet) oder hat mindestens ein Kind und zieht in eine eigene Wohnung.
Außerdem müssen immer folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Eltern dürfen nicht so viel Geld verdienen, dass sie den Auszubildenden selber allein unterstützen könnten. Das Einkommen der Eltern darf also nicht ausreichen, um den Bedarf des Auszubildenden ganz zu decken. Die Berufsausbildungsbeihilfe übernimmt denjenigen Anteil an dem Bedarf, der durch das Einkommen der Eltern und das Einkommen und Vermögen des Auszubildenden nicht abgedeckt ist.
Ist der Auszubildende verheiratet oder verpartnert, so fließt das Einkommen des Ehegatten oder des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners unter Berücksichtigung von Freibeträgen in die Berechnung mit ein.
- GnurpelLv 7vor 1 Jahrzehnt
Da gibt es nur eine vernünftige Antwort, geht zum Amt und fragt nach. Auch wenn man hier sagt es gibt etwas, dann heiÃt das noch lange nicht, dass das auch so ist. Nur das Amt kann euch richtige Auskunft geben.