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Ist es strafbar, wissendlich unwahre Gerüchte zu verbreiten?

Ich würde gerne wissen, ob es (nach österreichischem oder auch deutschem Recht) strafbar ist, wenn man wissendlich falsche Gerüchte über jemanden verbreitet - und zwar inwiefern ist dies strafbar (Paragraph..., Bestrafung...). Inwiefern ist es z.B. strafrechtlich relevant, wenn jemand behauptet, man hätte eine Affäre mit einer Kollegin, dies aber gar nicht stimmt?

10 Antworten

Bewertung
  • willou
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Mit den Worten "strafrechtlich relevant" hast Du den

    entscheidenden Teil Deiner Frage angesprochen.

    Die bisherigen Antworten sind zwar alle gut gemeint -

    in Bezug auf die strafrechtliche Relevanz jedoch

    wenig ergiebig.

    Das ist wie mit dem Wort "wissentlich" - dies wird,

    anders als von Dir vermutet - mit "t" statt mit "d"

    geschrieben - hier in der Frage ist das aber wenig

    relevant, das alle Antworter verstanden haben,

    was Du wissen willst.

    So ähnlich ist es auch mit dem Strafrecht - das

    ist - im metaphorischen Sinne - die große Keule,

    die aber ganz sicher nicht bei jedem kleinen

    Gerücht zur Anwendung kommt.

    Eine behauptete Affäre mit einer Kollegin mag zwar

    ein Gerücht sein; strafrechtlich relevant ist es aber

    mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

    nicht.

    Es sei denn, die im Gerücht angesprochene Frau

    nimmt sich wg. des Gerüchts (steht so im Ab-

    schiedsbrief) das Leben - dann allerdings wäre

    zwar eine strafrechtliche Relevanz denkbar -

    aber selbst hier würde das Ermessen der

    Strafverfolgungsbehörden - also der Staatsan-

    waltschaft - relativ wahrscheinlich keine aus-

    reichende Relevanz feststellen.

    Kurz und gut - so ärgerlich manche Gerüchte sind -

    so sinnvoll ist es doch meistens, sich mit einem

    Kopfschütteln den wirklich wichtigen Dingen zu-

    zuwenden. Und auf eine event. Nachfrage nach

    der Richtigkeit der dem Gerücht zugrundeliegen-

    den Behauptung schlicht und ruhig "Nein" zu

    sagen.

    Je weniger Aufregung um Gerüchte gemacht wird,

    desto besser ist es meistens.

    Beispielhaft sei das Gerücht um den Weltunter-

    gang am 21. Mai. - also am letzten Samstag -

    genannt. Es kam nicht dazu - weswegen wir

    nun noch Fragen in YC beantworten können.

    Also war es sinnvoll, auch dieses Gerücht

    weitgehend nicht zur Kenntnis zu nehmen und

    den Weltuntergangssamstag besser als

    Gelegenheit zum Grillen zu nutzen.

    Nachtrag: Nun, der werte @Divinus Tetrazepam ist

    von YC zwar zum Cleverle in "Recht und Ethik"

    geadelt - liegt in der Bewertung meiner Antwort

    aber weitab von jeglicher Realität.

    Was schon damit beginnt, dass man den Staats-

    anwaltschaften in unserem schönen Land ja

    viel zuschreiben kann - aber Sensiblität gehört

    ganz sicher nicht dazu. Wesentliches Stilmittel

    der meisten Staatsanwaltschaften ist der

    "Holzhammer" - und der haut öfter kräftig da-

    neben (siehe Fall "Kachelmann" - dort wurde

    die Staatsanwaltschaft geradezu pulverisiert)

    Die Aussage "wird meist der Strafverfolgung" zugeführt

    ist nicht nur fehlerhaft - sie ist schlicht falsch.

    Es geht hier um sogen. "Beleidigungsdelikte" und

    diese werden von der Staatsanwaltschaft nur dann

    verfolgt, wenn die nach ihrem Ermessen ein

    "öffentl. Interesse" sieht. Was so gut wie fast nie

    vorkommt.

    Die Staatsanwaltschaft wird nach pflichtgemäßem

    Ermessen in aller Regel auf den Privatklageweg

    verweisen. Ich darf - um mir weitere Zeit zu er-

    sparen - zitieren: Die Privatklage ist ein weitgehend

    überkommenes Verfahren im deutschen Strafprozessrecht.

    Die Privatklage ist in den §§ 374 – 394 StPO geregelt.

    Im übrigen gelten die Vorschriften der StPO entsprechend,

    sofern in den §§ 374–394 StPO nichts besonderes geregelt

    ist. Mit der Privatklage besteht keine Bindung an das

    Legalitätsprinzip mehr. Es steht dem Anzeigeerstatter

    frei, ob er Klage erhebt (oder eben nicht). In den RiStBV

    ist in Nr. 87 Näheres zur Verweisung auf die Privatklage

    durch den Staatsanwalt geregelt.

    Jetzt könnte ich noch über Schiedsgerichtsverfahren

    sprechen - die für solche Bagatelldelikte zwingend

    vorgeschrieben sind und vor allem über das

    Recht auf Widerklage gem. § 388 StPO - das

    dem vom Anzeigerstatter verfolgten Subjekt die

    Möglichkeit eröffnet, seinerseits Klage zu er-

    heben.

    Da aber jetzt schon kaum noch jemand mitliest

    *grins* - lasse ich das mal.

    Im übrigen werter @Divinus T. kommt mein

    Wissen hier aus der Praxis - und aus der

    kann ich berichten, dass die Staatsanwaltschaft

    eben nur äußerst selten ein "öffentliches In-

    teresse" bei den Delikten nach §§ 185 ff. StPO

    erkennt und deswegen nicht einmal ermittelt.

    Weswegen es dann auch schlicht - um es

    mal nicht im jur. Jargon zu sagen - piepegal

    ist, ob da Konkludenz besteht oder nicht.

    Die Verweisung auf die Privatklage ist

    standardmäßiges Vorgehen und

    wird nur in seltenen Einzelfällen

    nicht praktiziert.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Lies selber: http://dejure.org/gesetze/StGB/186.html und http://dejure.org/gesetze/StGB/187.html

    Rufmord ist übrigens kein juristischer Ausdruck!

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Natürlich ist das strafbar: Verleumdung und üble Nachrede. Den Gesetzestext kannst Du im Internet selbst recherchieren.

    Quelle(n): §§ 186 bis 188 StGB
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    willuo hat versucht es ganz nett zu Erklären, doch sind seine Ausführungen fehlerhaft. Den es wird bei solcher Verleumdung, üble Nachrede immer die Persönlichkeitsrechte der Protagonisten tangiert.

    Und solche Persönlichkeitsrechtsverletzungen, werden von Staatsanwaltschaften, inzwischen sensibilisiert, doch meist der Strafverfolgung ausgesetzt.

    Sollte ergo die Beschuldigte mit dir ein Verhältnis zu haben, sich in ihrem Persönlichkeitsrecht getroffen fühlen und Anzeige erstatten, wird gegen dich durch die STA ermittelt werden und sind die Verdachtsmomente konkludent, dann wirst du entweder einen Strafbefehl bekommen oder gar, dich vor einem Strafgericht verantworten müssen.

    Wie das in Osterlischt strafrechtlich aussieht, weis ich nicht, aber die beiden Strafrechte ( Deutsches und Österreichisches ) sind sich sehr gleich.

    "TM"

    willou.....sehr dezidiert dein Nachtrag, zeugt er doch von Fachkompetenz. Ok gebe mich geschlagen und sage : meiner Achtung ist dir Gewiss.

    Der Mühe, mir darauf zu Antworten, bist du enthoben.

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Ich frag mich jetzt nur wie man nachweißen möchte, dass er wissentlich das Gerücht verbreitet hat :O

  • vor 1 Jahrzehnt

    das geht vom "übler nachrede" bis hin zu Rufmord...als JA es kann strafrechtlich geahndet werden

  • vor 1 Jahrzehnt

    ja ist es,wenn man es nachweisen kann,dass es falsch ist...je nach Anklage und Fall verschiedene Strafen,bis zu 3 Jahren.Das Persönlichkeitsrecht wird dadurch verletzt,und es könnte eine Schmerzensgeldklage der Betroffenen hinzukommen § 188,usw...

    Quelle(n): bin Anwältin
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    naja auf jeden fall ist es stimmungs mache und man hat was zu reden.und ob jemand eine affäre mit einer kolegin hat,ist doch uninterisant.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Ja, das ist strafbar!

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Ja, es ist nähmlich Rufmord.

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