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Ist es strafbar, wissendlich unwahre Gerüchte zu verbreiten?
Ich würde gerne wissen, ob es (nach österreichischem oder auch deutschem Recht) strafbar ist, wenn man wissendlich falsche Gerüchte über jemanden verbreitet - und zwar inwiefern ist dies strafbar (Paragraph..., Bestrafung...). Inwiefern ist es z.B. strafrechtlich relevant, wenn jemand behauptet, man hätte eine Affäre mit einer Kollegin, dies aber gar nicht stimmt?
10 Antworten
- willouLv 7vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Mit den Worten "strafrechtlich relevant" hast Du den
entscheidenden Teil Deiner Frage angesprochen.
Die bisherigen Antworten sind zwar alle gut gemeint -
in Bezug auf die strafrechtliche Relevanz jedoch
wenig ergiebig.
Das ist wie mit dem Wort "wissentlich" - dies wird,
anders als von Dir vermutet - mit "t" statt mit "d"
geschrieben - hier in der Frage ist das aber wenig
relevant, das alle Antworter verstanden haben,
was Du wissen willst.
So ähnlich ist es auch mit dem Strafrecht - das
ist - im metaphorischen Sinne - die große Keule,
die aber ganz sicher nicht bei jedem kleinen
Gerücht zur Anwendung kommt.
Eine behauptete Affäre mit einer Kollegin mag zwar
ein Gerücht sein; strafrechtlich relevant ist es aber
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
nicht.
Es sei denn, die im Gerücht angesprochene Frau
nimmt sich wg. des Gerüchts (steht so im Ab-
schiedsbrief) das Leben - dann allerdings wäre
zwar eine strafrechtliche Relevanz denkbar -
aber selbst hier würde das Ermessen der
Strafverfolgungsbehörden - also der Staatsan-
waltschaft - relativ wahrscheinlich keine aus-
reichende Relevanz feststellen.
Kurz und gut - so ärgerlich manche Gerüchte sind -
so sinnvoll ist es doch meistens, sich mit einem
Kopfschütteln den wirklich wichtigen Dingen zu-
zuwenden. Und auf eine event. Nachfrage nach
der Richtigkeit der dem Gerücht zugrundeliegen-
den Behauptung schlicht und ruhig "Nein" zu
sagen.
Je weniger Aufregung um Gerüchte gemacht wird,
desto besser ist es meistens.
Beispielhaft sei das Gerücht um den Weltunter-
gang am 21. Mai. - also am letzten Samstag -
genannt. Es kam nicht dazu - weswegen wir
nun noch Fragen in YC beantworten können.
Also war es sinnvoll, auch dieses Gerücht
weitgehend nicht zur Kenntnis zu nehmen und
den Weltuntergangssamstag besser als
Gelegenheit zum Grillen zu nutzen.
Nachtrag: Nun, der werte @Divinus Tetrazepam ist
von YC zwar zum Cleverle in "Recht und Ethik"
geadelt - liegt in der Bewertung meiner Antwort
aber weitab von jeglicher Realität.
Was schon damit beginnt, dass man den Staats-
anwaltschaften in unserem schönen Land ja
viel zuschreiben kann - aber Sensiblität gehört
ganz sicher nicht dazu. Wesentliches Stilmittel
der meisten Staatsanwaltschaften ist der
"Holzhammer" - und der haut öfter kräftig da-
neben (siehe Fall "Kachelmann" - dort wurde
die Staatsanwaltschaft geradezu pulverisiert)
Die Aussage "wird meist der Strafverfolgung" zugeführt
ist nicht nur fehlerhaft - sie ist schlicht falsch.
Es geht hier um sogen. "Beleidigungsdelikte" und
diese werden von der Staatsanwaltschaft nur dann
verfolgt, wenn die nach ihrem Ermessen ein
"öffentl. Interesse" sieht. Was so gut wie fast nie
vorkommt.
Die Staatsanwaltschaft wird nach pflichtgemäßem
Ermessen in aller Regel auf den Privatklageweg
verweisen. Ich darf - um mir weitere Zeit zu er-
sparen - zitieren: Die Privatklage ist ein weitgehend
überkommenes Verfahren im deutschen Strafprozessrecht.
Die Privatklage ist in den §§ 374 – 394 StPO geregelt.
Im übrigen gelten die Vorschriften der StPO entsprechend,
sofern in den §§ 374–394 StPO nichts besonderes geregelt
ist. Mit der Privatklage besteht keine Bindung an das
Legalitätsprinzip mehr. Es steht dem Anzeigeerstatter
frei, ob er Klage erhebt (oder eben nicht). In den RiStBV
ist in Nr. 87 Näheres zur Verweisung auf die Privatklage
durch den Staatsanwalt geregelt.
Jetzt könnte ich noch über Schiedsgerichtsverfahren
sprechen - die für solche Bagatelldelikte zwingend
vorgeschrieben sind und vor allem über das
Recht auf Widerklage gem. § 388 StPO - das
dem vom Anzeigerstatter verfolgten Subjekt die
Möglichkeit eröffnet, seinerseits Klage zu er-
heben.
Da aber jetzt schon kaum noch jemand mitliest
*grins* - lasse ich das mal.
Im übrigen werter @Divinus T. kommt mein
Wissen hier aus der Praxis - und aus der
kann ich berichten, dass die Staatsanwaltschaft
eben nur äußerst selten ein "öffentliches In-
teresse" bei den Delikten nach §§ 185 ff. StPO
erkennt und deswegen nicht einmal ermittelt.
Weswegen es dann auch schlicht - um es
mal nicht im jur. Jargon zu sagen - piepegal
ist, ob da Konkludenz besteht oder nicht.
Die Verweisung auf die Privatklage ist
standardmäßiges Vorgehen und
wird nur in seltenen Einzelfällen
nicht praktiziert.
- qm_siriusLv 7vor 1 Jahrzehnt
Lies selber: http://dejure.org/gesetze/StGB/186.html und http://dejure.org/gesetze/StGB/187.html
Rufmord ist übrigens kein juristischer Ausdruck!
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Natürlich ist das strafbar: Verleumdung und üble Nachrede. Den Gesetzestext kannst Du im Internet selbst recherchieren.
Quelle(n): §§ 186 bis 188 StGB - Anonymvor 1 Jahrzehnt
willuo hat versucht es ganz nett zu Erklären, doch sind seine Ausführungen fehlerhaft. Den es wird bei solcher Verleumdung, üble Nachrede immer die Persönlichkeitsrechte der Protagonisten tangiert.
Und solche Persönlichkeitsrechtsverletzungen, werden von Staatsanwaltschaften, inzwischen sensibilisiert, doch meist der Strafverfolgung ausgesetzt.
Sollte ergo die Beschuldigte mit dir ein Verhältnis zu haben, sich in ihrem Persönlichkeitsrecht getroffen fühlen und Anzeige erstatten, wird gegen dich durch die STA ermittelt werden und sind die Verdachtsmomente konkludent, dann wirst du entweder einen Strafbefehl bekommen oder gar, dich vor einem Strafgericht verantworten müssen.
Wie das in Osterlischt strafrechtlich aussieht, weis ich nicht, aber die beiden Strafrechte ( Deutsches und Österreichisches ) sind sich sehr gleich.
"TM"
willou.....sehr dezidiert dein Nachtrag, zeugt er doch von Fachkompetenz. Ok gebe mich geschlagen und sage : meiner Achtung ist dir Gewiss.
Der Mühe, mir darauf zu Antworten, bist du enthoben.
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- vor 1 Jahrzehnt
Ich frag mich jetzt nur wie man nachweißen möchte, dass er wissentlich das Gerücht verbreitet hat :O
- RofLoLimaoLv 7vor 1 Jahrzehnt
das geht vom "übler nachrede" bis hin zu Rufmord...als JA es kann strafrechtlich geahndet werden
- vor 1 Jahrzehnt
ja ist es,wenn man es nachweisen kann,dass es falsch ist...je nach Anklage und Fall verschiedene Strafen,bis zu 3 Jahren.Das Persönlichkeitsrecht wird dadurch verletzt,und es könnte eine Schmerzensgeldklage der Betroffenen hinzukommen § 188,usw...
Quelle(n): bin Anwältin - Anonymvor 1 Jahrzehnt
naja auf jeden fall ist es stimmungs mache und man hat was zu reden.und ob jemand eine affäre mit einer kolegin hat,ist doch uninterisant.
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Ja, es ist nähmlich Rufmord.